Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision in Strafsachen: Überprüfung der Verfahrensrüge bei Darstellung eines verständigungsbasierten Geständnisses in den Urteilsgründen trotz tatsächlich nicht stattgefundener Verständigung
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von § 261 [X.], dass das Urteil nach der [X.] auf einer Verständigung nach § 257c [X.] beruhe, obwohl eine solche tatsächlich nicht stattgefunden habe, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe. Ein revisibler Rechtsfehler ist damit nicht dargelegt. Zwar korrespondiert der Hinweis im Urteil auf eine Verständigung (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 5 [X.]) nicht mit dem Inhalt des Protokolls und den Angaben der Beschwerdeführerin, dass keine Verständigung stattgefunden hat. Der Senat schließt aber aus, dass sich dieser Fehler auf das Verfahren oder das Urteil zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Die Überprüfung eines verständigungsbasierten Geständnisses unterliegt grundsätzlich nicht strengeren Anforderungen, als sie an eine Beweisaufnahme in der nach herkömmlicher Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung nach Abgabe eines Geständnisses zu stellen wären ([X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1063 Rn. 71). Vorliegend hat das [X.] bei seiner Beweiswürdigung das vollumfängliche Geständnis der Angeklagten durch zahlreiche sachliche und persönliche Beweismittel überprüft und bestätigt gefunden.
Es kann daher dahinstehen, ob dem "Berichtigungsbeschluss" des [X.]s vom 22. April 2013 ([X.]. 235 d.A.) Rechtswirkung zukommt, wonach der vor den eigentlichen Urteilsgründen angebrachte und in Klammern gesetzte Hinweis auf eine Verständigung, der vom weiteren Schriftbild der Urteilsgründe deutlich abweicht, wegen eines Schreibversehens entfällt (vgl. demgegenüber [X.], [X.], 55. Aufl., § 267 Rn. 39 mwN).
Wahl |
Graf |
Jäger |
||
RiBGH Prof. Dr. Radtke ist |
||||
Wahl |
Mosbacher |
Meta
25.06.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Regensburg, 19. November 2012, Az: 7 KLs 104 Js 6971/12
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 1 StR 163/13 (REWIS RS 2013, 4781)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4781
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 163/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 75/14 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Verletzung von Mitteilungs- und Dokumentationspflichten zu einem Verständigungsversuch in der Hauptverhandlung bei …
3 StR 289/13 (Bundesgerichtshof)
Verständigung im Strafverfahren: Fortbestehen der Mitteilungspflicht nach Rücknahme der Anklageschrift
2 StR 164/23 (Bundesgerichtshof)
Belehrung des Angeklagten über Entfall der Bindungswirkung an getroffene Verständigung nach Aussetzung der Hauptverhandlung
1 StR 471/19 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Darstellung des Zustandekommens und des Inhalts einer Verständigung mit einem Mitangeklagten im …
Keine Referenz gefunden.