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PDF anzeigen[X.] vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2006 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2006 sowie die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel verzich-tet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozess-handlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Zwar können in be-sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts dazu führen, dass die Verzichtserklärung unwirksam ist. Ein solcher Willensmangel ist vorliegend jedoch nicht belegt. Er ergibt sich ins-besondere auch nicht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung. Das Urteil ist daher rechtskräftig. 1 Aufgrund des wirksamen Rechtsmittelverzichts war dem [X.] keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Er hat bewusst von einem befristeten 2 - 3 - Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 3 [X.] von [X.][X.]
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14.11.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2006, Az. 3 StR 415/06 (REWIS RS 2006, 846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 846
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