Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 41/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 1708

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 41/11

vom

8. November 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwältin Dr.
Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr.
Quaas

am 8.
November 2011 beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].
Senats des [X.]s [X.] vom 4.
Juli 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 30.
August 2010 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) widerrufen. Den Widerspruch des [X.] hat der Vorstand der [X.] am 27.
Januar 2011 zurückgewiesen. Dessen hiergegen gerichtete Klage ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.
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[X.].

Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg. Der geltend ge-machte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-gen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], NJW
2009, 3642; Senatsbeschluss vom 23.
März 2011 -
AnwZ ([X.]) 9/10, juris Rn.
3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

1. Sowohl zum Zeitpunkt des [X.]s (30.
August 2010) als auch bei der nachfolgenden Entscheidung über den Widerspruch des [X.] (27.
Januar 2011) bestand eine gesetzliche Vermutung für dessen Vermögens-verfall (vgl. §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbs.
2 [X.], §
915 ZPO). Gegen ihn waren am 18.
August 2010 vom Amtsgericht H.

drei Haftbefehle erlassen und in das dortige Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Diese Eintragungen -
und die mit ihnen verbundene Vermutungswirkung
-
bestanden bei Erlass des Widerspruchsbescheids fort.

2. Der Kläger hat die für seinen Vermögensverfall sprechende Vermu-tung nicht entkräftet.

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4

-
a) Dass die Haftbefehle später, nämlich Anfang 2011, dem Kläger vom Gerichtsvollzieher zum Zwecke ihrer Löschung ausgehändigt worden sind, be-rührt den Vermögensverfall des [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] des behördlichen Widerrufsverfahrens nicht.

b) Auch das Vorbringen des [X.] zu angeblich vorhandenen Vermö-genswerten ist nicht geeignet, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den [X.] noch andauernde gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall zu entkräften. Der Kläger hat zwar gel-tend gemacht, schon bei Erlass des Widerspruchsbescheids über ein Aktiv-vermögen von rund 980.000

-, [X.]auspar-
und Versicherungsguthaben von rund 222.000

-
infolge des Ablebens seines [X.] am 11.
November 2010 erworbenen
-
[X.] im Wert von etwa 730.000

ußenständen gegen verschiedene Schuld-ner zusammensetze. Nachweise für die behauptete Vermögenslage hat der Kläger jedoch -
mit Ausnahme verschiedener Depot-
und Kontoauszüge von [X.]anken, einer [X.]ausparkasse und einer Versicherungsgesellschaft
-
nicht vorge-legt. Insbesondere ist er den Nachweis schuldig geblieben, dass er tatsächlich als Erbe seines [X.] berufen ist und frei über die [X.] verfügen konnte.

Soweit der Kläger einzelne [X.]elege für angeblich schon im Jahr 2010 be-stehende [X.]ank-, [X.]auspar-
und Versicherungsguthaben zu den Akten gereicht hat, lässt er jegliche [X.]egründung dazu vermissen, weswegen er dieses Vermö-gen nicht zur Tilgung der in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen in Höhe von rund 50.000

den [X.]ezirk der Rechtsanwaltskammer K.

zuständigen [X.] vom 9.
August 2010 verhängten Geldbuße von 15.000

n-5
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5

-
bar standen ihm diese Vermögenswerte nicht durch Deckung seiner Schulden zur Verfügung. Schon der Umstand, dass der Kläger trotz seines behaupteten [X.] beträchtliche Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß getilgt oder bedient hat, sondern seine Gläubiger veranlasst hat, Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen, die bei Abschluss des [X.] noch andauerten, belegt die ungeordneten Vermögensverhältnisse des [X.] sowohl bei Ausspruch des [X.]s als auch bei Zu-rückweisung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs (vgl. auch Senatsbe-schluss vom 12.
Juli 2010 -
AnwZ ([X.]) 74/09, juris Rn.
7).

3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Verlauf des gerichtlichen [X.] alle Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Forderung des Versorgungs-werks der Rechtsanwälte [X.].

(ursprünglich 21.306,90

13.
September 2011: 22.500

e-ckung gelangten
Forderung des Finanzamts H.

(ursprünglich 59.031,94

September 2011: 45.000

Anwaltsgericht mit Urteil vom 9.
August 2010 verhängten Geldbuße von
15.000

Verfahren unerheblich. Im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1.
September 2009 erfolgte Änderung des Verfahrensrechts ist für die [X.]eurteilung der Rechtmäßig-keit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeit-punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids (§
68 VwGO)
-
abzustellen; die [X.]eurtei-lung danach eingetretener Entwicklungen ist einem gesonderten Wiederzulas-sungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, juris Rn.
9
ff.). Dem Kläger werden hierdurch keine mit Art.
12 Abs.
1 GG unvereinbaren Erschwernisse auferlegt. Sobald sich seine wirt-schaftlichen Verhältnisse nachweislich konsolidiert haben, hat er einen durch-8
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-
setzbaren Anspruch auf sofortige Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nach alledem kommt es auf die Angaben des [X.] zum Stand seiner aktuel-len finanziellen Verhältnisse nicht an. Im Übrigen hat der Kläger die von ihm dargelegten Vermögenswerte nicht
hinreichend belegt, so dass auch nach bis-herigem Verfahrensrecht der [X.] zu bestätigen gewesen wäre.

4. Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung oder bei Erlass des Widerspruchsbescheids aus-nahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat sich diese Gefahr im Falle des [X.] verwirklicht. Er hat in den Jahren 2006 und 2007, als er sich ebenfalls in finanziellen Engpässen befand, in fünf Fällen [X.] in Höhe von rund 50.000

Wegen dieser Taten hat das Anwaltsgericht dem Kläger mit Urteil vom 9.
August 2010 einen Verweis erteilt und gegen ihn eine in Raten abzutragende Geldbuße von 15.000

Fehlverhalten mehr aufgetreten ist, schließt entgegen der Auffassung des [X.] eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger [X.] ausreichend gegen unberechtigte Zugriffe durch ihn selbst oder gegen [X.] seiner Gläubiger geschützt hat.
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[X.]I.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf

[X.]

Fetzer

Hauger

Quaas

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2011 -
AGH 5/11 ([X.]) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 41/11

08.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2011, Az. AnwZ (Brfg) 41/11 (REWIS RS 2011, 1708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1708

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