Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 1 StR 497/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15173

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Gegenstand

Steuerhinterziehung: Konkurrenzverhältnis bei gleichzeitiger Übermittlung mehrerer Steuererklärungen für einen Veranlagungszeitpunkt


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. April 2015 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in 37 Fällen, der Steuerhinterziehung in 43 Fällen, von denen es in vier Fällen beim Versuch verblieb, sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen schuldig ist. Eine für den Fall B.5. der Urteilsgründe (Fall 156b der Anklage) verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen, Steuerhinterziehung in 44 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch verblieb, sowie wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 39 Fällen verurteilt. Unter Einbeziehung von Strafen aus einer früheren Verurteilung – nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe – ist gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt worden.

2

Sein auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s lediglich einen Schuldspruch wegen 43 Fällen der Steuerhinterziehung. In Bezug auf die den Veranlagungszeitraum 2007 betreffenden [X.] und Gewerbesteuererklärungen der von dem Angeklagten als Geschäftsführer vertretenen GmbH (jeweils) vom 18. September 2008 hat das [X.] festgestellt, dass diese gleichzeitig übermittelt worden sind ([X.]). Aus diesem Umstand hat es rechtlich zutreffend den Schluss auf das Vorliegen lediglich einer Tat der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i.V.m. § 41a EStG, § 14a [X.] und § 7 [X.] gezogen ([X.]). Gleichwohl ist es bei der Bestimmung der Gesamtzahl der verwirklichten Steuerhinterziehungen von 44 statt von 43 Taten ausgegangen und hat – offenbar unter Rückgriff auf die Anklageschrift (dort Fälle 156a und 156b) – für die Fälle 156a und 156b der Anklageschrift jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt.

4

Dies erfordert die vorgenommene Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Im Hinblick auf die sonstig verhängten [X.] und die im Übrigen [X.] Strafzumessungserwägungen des [X.]s schließt der Senat die Verhängung niedrigerer Einzelstrafen und einer geringeren Gesamtstrafe durch das Tatgericht aus.

5

2. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum                        Radtke                      Mosbacher

               Fischer                         Bär

Meta

1 StR 497/15

03.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 29. April 2015, Az: 526 KLs 246/3 St Js 35/10

§ 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 52 StGB, § 14a GewStG, § 7 KStG, § 41a EStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 1 StR 497/15 (REWIS RS 2016, 15173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15173

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