1Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
Fußnote Paragraph
(+++ § 14a: Zur erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2011 vgl. § 36 Abs. 9b +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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09.12.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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