Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2017, Az. 2 AZR 783/16 (F)

2. Senat | REWIS RS 2017, 3559

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Staateninsolvenz - außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung


Leitsatz

Eine außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann begründet sein, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, um der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begegnen.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2014 - 17 [X.] 1387/13 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] abgeändert hat.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 - 6 [X.] - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

2

Die beklagte [X.] betreibt in [X.] eine Ergänzungsschule. An dieser ist der im Jahr 1959 geborene Kläger seit 1994 als Lehrer beschäftigt. Sein [X.]ruttomonatsgehalt setzte sich ab März 2010 aus einem Grundgehalt von 3.635,45 Euro zuzüglich Zulagen zusammen und betrug insgesamt 4.164,00 Euro. Die [X.]ezüge des [X.] werden in [X.] besteuert.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der [X.] vom 2. Jan[X.]r 2008, in dem es auszugsweise heißt:

        

„2.     

Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nach dem [X.] [X.]undestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte und des [X.] öffentlichen Dienstes vom 07.05.1992 mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992.

                 

Gemäß den obigen Ausführungen, den Änderungen der [X.]eiträge des [X.] Versicherungsträgers und der Anpassung des [X.]AT am [X.], gestaltet sich sein Gehalt wie folgt:“

4

[X.]ei Gehaltserhöhungen nach den Vergütungstarifverträgen zum [X.]AT bzw. den Tabellen zum [X.] erhöhte die [X.]eklagte auch jeweils entsprechend das Gehalt des [X.]. Der Kläger erhielt jährliche Weihnachtsgeldzahlungen.

5

Seit dem [X.] befand sich die [X.]eklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Zusammenhang mit ihrer Zusage, [X.]. das bestehende Haushaltsdefizit zu verringern, bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der [X.] in einer Erklärung vom 11. [X.]ebr[X.]r 2010, im [X.]edarfsfall entschlossen und koordiniert handeln zu wollen, um die [X.] im gesamten Euro-Währungsgebiet zu wahren.

6

Der [X.]eschluss des Rates der [X.] vom 8. Juni 2010 gerichtet an [X.] zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung [X.]s mit der Maßgabe, die zur [X.]eendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2010/320/[X.] - A[X.]l. [X.] L 145/6 vom 11. Juni 2010), fordert von der [X.]eklagten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung. Zu diesen gehören [X.]. die Kürzung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für [X.]eamte, eine Reform der Lohngesetzgebung sowie die Straffung und Vereinheitlichung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor.

7

Die [X.]eklagte erließ aufgrund der mit der [X.] ([X.]), der [X.] (EZ[X.]) und dem Internationalen Währungsfond ([X.]) getroffenen Vereinbarungen [X.]. das Gesetz Nr. 3833/2010 (Schutz der nationalen Wirtschaft - Dringende Maßnahmen zur Überwindung der [X.]inanzkrise - [X.] der Republik [X.] Teil I [X.]latt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der dem [X.]erufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] heißt es in diesem auszugsweise:

        

„Artikel 1

        

Minderung der [X.]ezüge der [X.]eschäftigten im öffentlichen Dienst

        

…       

        

4. [X.]edienstete mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die [X.]estimmungen von [X.] nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem [X.]amilienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen [X.]erufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. [X.]ediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die [X.]ezüge aller Art um sieben Prozent (7%) herabgesetzt. ...

        

Artikel 3

        

Einkommenspolitik des Jahres 2010

        

1. Ab Inkrafttreten dieses Artikels und bis zum 31.12.2010 sind Abschluss und Gewährung von Erhöhungen, im gleichen Zeitraum, auf die Gehälter und [X.]ezüge von [X.]eamten, Angestellten im öffentlichen Dienst im Allgemeinen, in kommunalen Gebietskörperschaften, bei den Körperschaften des Privaten Rechts, welche dem Staat gehören oder vom staatlichen Haushalt regelmäßig finanziert werden, nicht gestattet. ...

        

5. [X.]estimmungen des Gesetzes oder [X.]estimmungen, [X.]edingungen oder Klauseln von Tarifverträgen, Schiedssprüchen, Ministerialbeschlüssen oder Verwaltungsakten jeder Art und [X.]edingungen individueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den [X.]estimmungen dieser [X.]estimmungen und der vorherigen Artikel stehen, werden aufgehoben.“

8

Art. 1 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2010 und Art. 3 am Tag der Veröffentlichung des [X.] im [X.] in [X.].

9

Darüber hinaus erließ die [X.]eklagte das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die [X.] Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der [X.] und des [X.] ([X.] der Republik [X.] Teil I [X.]latt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem [X.]erufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] heißt es in diesem auszugsweise:

        

Artikel 3

        

Maßnahmen zur Minderung der öffentlichen Ausgaben

        

…       

        

3. [X.]ei [X.]ediensteten mit Arbeitsverträgen des Privatrechts gem. Par. 2 Art. 1 Ges. 3833/2010, die den [X.]estimmungen von [X.] nicht unterliegen, sind von der Kürzung des Paragraphen 1a die Zulagen ausgenommen, die vom [X.]amilienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen [X.]erufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. [X.]ediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne von Paragraph 1 gezahlt werden, dann werden die [X.]ezüge aller Art um drei Prozent (3%) herabgesetzt.

        

…       

        

6. Die Weihnachts-, Oster- und [X.]n, welche von jeglichen Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen oder Schiedssprüchen für die [X.]ediensteten im Anwendungsbereich der Paragraphen 1 bis 4 einschließlich, ebenso für die [X.]ediensteten im Anwendungsbereich des Paragraphen 5 werden wie folgt festgelegt:

        

a)    

Die [X.] auf fünfhundert (500) Euro.

        
        

b)    

Die Osterzulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

        
        

c)    

Die [X.] auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

        
        

Die oben erwähnten Zulagen werden entrichtet, wenn alle ordentlichen [X.]ezüge, Zulagen und Vergütungen, einschließlich der Zulagen des vorangegangenen Absatzes, innerhalb eines Kalenderjahres den [X.]etrag von insgesamt dreitausend (3.000) Euro pro Monat nicht übersteigt. ...

        

8. Die [X.]estimmungen der vorangegangenen Paragraphen überwiegen aller Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen.“

Art. 3 des Gesetzes trat mit Wirkung zum 1. Juni 2010 in [X.].

In Art. 3 Gesetz Nr. 3899/2010 ([X.] der Republik [X.] Teil I [X.]latt Nr. 212 vom 17. Dezember 2010) ist festgelegt, dass die [X.]estimmungen in Art. 3 Gesetz Nr. 3833/2010 auch auf die Haushaltspolitik des Jahres 2011 Anwendung finden. Das Gesetz Nr. 4024/2011 ([X.] der Republik [X.] Teil I [X.]latt Nr. 226 vom 27. Oktober 2011) regelt in seinem Kapitel 2 [X.]. ein grundlegendes [X.]esoldungssystem für die Staatsangestellten.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte die [X.]eklagte dem Kläger mit, sie werde in den folgenden Monaten die unter Zugrundelegung der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 in den Monaten Jan[X.]r bis Mai 2010 geleisteten Entgeltüberzahlungen einbehalten.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2010, dem Kläger am 12. November 2010 zugegangen, kündigte die [X.]eklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot dem Kläger die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem [X.] heißt es:

        

„… im Hinblick auf die [X.]ewältigung der Wirtschaftskrise und die Anwendung des Unterstützungsmechanismus der [X.]n Wirtschaft durch die Mitgliedsstaaten der [X.] sowie durch den Internationalen Währungsfonds hat der [X.] Staat Gehaltskürzungen veranlasst bei allen [X.]eschäftigten / Gehaltsempfängern des [X.]n Staates (Gesetze 3833/2010 und 3845/2010). [X.]ei Verträgen der Art wie Ihrem wurde eine Kürzung der monatlichen [X.]ruttobezüge um 7 % und 3 % beschlossen, d.h. 310,63 € monatlich, sowie die Einstellung der Jahressonderzahlung, die an Stelle des Weihnachts- und Urlaubsgeldes gezahlt wurde. Der Einbehalt der Kürzung Ihrer [X.]ezüge um 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und um 3 % ab dem 01.06.2010.

        

Aufgrund des oben Gesagten kündigen wir hiermit den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund, unmittelbar und ohne Wahrung der Kündigungsfrist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit den folgenden [X.]edingungen an:

        

1.    

Kürzung der monatlichen [X.]ruttobezüge um 310,63 € monatlich.

        
        

2.      

Einstellung der Jahressonderzahlung.

        
        

Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass zukünftig die Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem [X.] Tarifvertrag ([X.]) geleistet werden, sondern nach [X.]eschluss Ihres Arbeitgebers, d. h. gemäß der Einkommenspolitik des [X.]n Staates.

        

Die übrigen [X.]edingungen des bestehenden Vertrages bleiben unverändert. …“

Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat er sich gegen die - aus seiner Sicht - unverhältnismäßige Änderung der Arbeitsbedingungen gewandt. Die [X.]eklagte habe zudem ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. Oktober 2010 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor [X.] Gerichten verklagt werden könne. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des [X.] ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung seiner Vergütung. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei auch gerechtfertigt. Sie sei ohne [X.]inanzhilfen Dritter seit Ende [X.]ebr[X.]r/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa einer Million [X.]eschäftigten aufzubringen. Zur Vermeidung ihrer Zahlungsunfähigkeit habe sie Verhandlungen mit Geberländern aufgenommen. Aufgrund deren Vorgaben habe sie die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erlassen. Die Geschäftsgrundlage für die ursprünglich mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen sei daher weggefallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie mit der [X.]egründung als unzulässig abgewiesen, die [X.] Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Auf die Revision des [X.] hat der Senat das [X.]erufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das [X.] hat daraufhin unter Zurückweisung der [X.]erufung im Übrigen festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche, fristlose Änderungskündigung der [X.]eklagten vom 21. Oktober 2010 unwirksam ist. In seinen Gründen hat es ausgeführt, die Änderungskündigung sei „nicht als fristlose Kündigung wirksam“, sondern dem Kläger sei eine Auslauffrist von sechs Monaten zum Q[X.]rtalsende „gemäß §§ 55 Abs. 2 Unterabs. 3, 53 Abs. 2 [X.]AT einzuräumen“. Mit ihren wechselseitig eingelegten Revisionen verfolgen der Kläger und die [X.]eklagte jeweils ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Die [X.]eklagte ist durch Urteil des [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts vom 26. April 2017 - 5 [X.] ([X.]) - zur Nachzahlung der bis zum 12. November 2010 einbehaltenen Gehaltsbestandteile verurteilt worden. Die weiter gehende Zahlungsklage in [X.]ezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 ist vom [X.]ünften Senat als derzeit unbegründet abgewiesen worden.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet, während die von der [X.] eingelegte Revision ohne Erfolg bleibt. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil zu Unrecht abgeändert. Die [X.]erufung der [X.] ist insgesamt zurückzuweisen. Die zulässige [X.] ist in vollem Umfang begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend feststellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen des [X.] im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 21. Oktober 2010 unwirksam ist.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die [X.] Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Das hat der [X.] bereits in dem vorangegangenen Revisionsverfahren ([X.] 25. April 2013 - 2 [X.] - Rn. 12 ff.) entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen [X.]ezug genommen wird. Die [X.] genießt in [X.]ezug auf das Arbeitsverhältnis des [X.] keine Staatenimmunität. Sie hat nicht geltend gemacht, der Kläger habe - nach dem grundsätzlich für die [X.]eurteilung der Prozessvoraussetzungen maßgebenden [X.]n Recht - im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehrkraft hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Die vorliegende Klage berührt auch nicht deshalb die Souveränität der [X.] oder ihrer Gesetzgebung und damit den allgemein anerkannten [X.]ereich hoheitlicher Tätigkeit ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 21), weil sich die [X.] zur Rechtfertigung der Änderungskündigung vom 21. Oktober 2010 auf einen unmittelbar gegenüber dem Kläger wirkenden [X.] Hoheitsakt berufen hat. [X.] sind vorliegend Änderungen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer von der [X.] erklärten Änderungskündigung. Der [X.] hat lediglich inzident zu beurteilen, ob die von der [X.] erlassenen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 einen wichtigen Grund für den Ausspruch der streitbefangenen außerordentlichen Änderungskündigung eines auf dem Gebiet der [X.] begründeten und durchgeführten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bilden können. Das schließt die [X.] Gerichtsbarkeit nicht aus (ebenso [X.] 26. April 2017 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 14 für das Verfahren der Parteien über die Nachzahlung der einbehaltenen Gehaltsbestandteile).

II. Andere Zulässigkeitshindernisse für die erhobene Klage bestehen nicht. Insbesondere sind die [X.]n Gerichte international zuständig nach Art. 18, Art. 19 Nr. 2 [X.]uchst. a Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.], nunmehr - inhaltsgleich - Art. 20, Art. 21 Abs. 1 [X.]uchst. b i) der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 neu gefassten [X.]; nach deren Art. 66 Abs. 2 gilt die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 für vor dem 10. Jan[X.]r 2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter). Die [X.] ist ein ausländischer Staat ohne „Sitz“ im Inland. Gewöhnlicher Arbeitsort des [X.] ist [X.] Der für die Anwendung der [X.] erforderliche Auslandsbezug (dazu [X.] 17. November 2011 - C-327/10 - [[X.]] Rn. 29) ist gegeben (ebenso [X.] 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 23 für einen Streit über die Nachzahlung der einbehaltenen Gehaltsbestandteile).

[X.]Die Klage ist begründet. Die dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung angetragene fristlose - nicht „überflüssige“ - Änderung der Vertragsbedingungen ist unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.].

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.]s materielles Recht Anwendung. Mit der arbeitsvertraglichen [X.]ezugnahme auf einen inländischen Tarifvertrag haben die Parteien konkludent [X.]s Recht gewählt. Davon sind der [X.] im vorgehenden Revisionsverfahren ([X.] 25. April 2013 - 2 [X.] - Rn. 24 bis 26) und der [X.]ünfte [X.] in seiner Entscheidung über (restliche) Vergütungsansprüche des [X.], die dieser [X.]. bezogen auf das [X.] geltend gemacht hat ([X.] 26. April 2017 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 16 unter [X.]ezugnahme auf die [X.]egründung zu Rn. 25 ff. seines Urteils vom 26. April 2017 - 5 [X.] -), übereinstimmend ausgegangen. Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis sowohl der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] a[X.] als auch der des Art. 8 Abs. 2 Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) ([X.] 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 26).

II. Der Kläger hat das ihm mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot analog § 2 KSchG unverzüglich (zu diesem Erfordernis [X.] 19. Juni 1986 - 2 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe) unter Vorbehalt angenommen und - rechtzeitig - entsprechend § 4 Satz 2 KSchG [X.] erhoben. Insoweit begehrt er (sinngemäß) festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der [X.] vom 21. Oktober 2010 rechtsunwirksam ist. Dieses [X.] trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Kläger im Streitfall primär gegen eine außerordentliche fristlose Änderung seiner Arbeitsbedingungen wendet, aber auch eine ggf. durch Umdeutung zu gewinnende außerordentliche Änderungskündigung unter Einhaltung einer Auslauffrist angreifen will.

III. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob die so zu verstehende [X.] - wie die [X.] meint - unter dem Gesichtspunkt der „Überflüssigkeit“ des [X.] ohne Weiteres abzuweisen wäre (zu den Voraussetzungen dieser Rechtsfolge [X.] 25. April 2013 - 2 [X.] - Rn. 29; weiterführend [X.] 2016, 339), wenn die [X.] aufgrund der in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 enthaltenen Regelungen auch ohne Änderungskündigung berechtigt gewesen wäre, die Vergütung des [X.] einseitig herabzusetzen. Eine solche Wirkung entfalten die vorgenannten [X.] Gesetze für das Vertragsverhältnis der Parteien nicht. Durch diese ist auch nicht die Geschäftsgrundlage der bisher mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen entfallen.

1. Das [X.] Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu ([X.] 25. [X.]ebr[X.]r 2015 - 5 [X.] (A) - Rn. 10, [X.]E 151, 75). Es ist - selbst wenn die [X.] den [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte - auch keine nach Art. 25 GG als [X.]undesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts ersichtlich, die die [X.] berechtigen könnte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche aus [X.] gegenüber privaten Gläubigern zu verweigern ([X.] 8. Mai 2007 - 2 [X.]/03 [X.]. - Rn. 29, [X.]E 118, 124; [X.] 24. [X.]ebr[X.]r 2015 - [X.] - Rn. 17).

2. [X.]ür die vorliegende Prüfung kann unterstellt werden, dass es sich bei den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 um „ausländische“ Eingriffsnormen des internationalen Privatrechts iSv. Art. 34 [X.][X.]G[X.] a[X.] handelt. Auch unter dieser Prämisse war die [X.] jedenfalls nicht berechtigt, die Vergütung des [X.] einseitig und ohne wirksame Änderungskündigung herabzusetzen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]ünften [X.]s des [X.] ist die zwingende Wirkung der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 auf das Staatsgebiet der [X.] beschränkt. Außerhalb ihres eigenen Territoriums könnten die Gesetze nur als sog. drittstaatliche Eingriffsnormen [X.]eachtung beanspruchen, soweit sie - wie in dem entschiedenen [X.]all - weder der Rechtsordnung, die das [X.] stelle, noch der lex fori angehörten. Die Anwendung solcher „ausländischer“ Eingriffsnormen bemesse sich bei sog. [X.] - dh. in [X.]ällen, in denen der Arbeitsvertrag vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen und nach diesem [X.]punkt nicht im gegenseitigen Einvernehmen in einem Umfang geändert worden sei, dass der Vertrag als „neuer“ erscheine - nach Art. 27 ff. [X.][X.]G[X.] a[X.]. [X.]ür solche „Altverträge“ habe Art. 34 [X.][X.]G[X.] a[X.] die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen; sie hätten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen auslegungsbedürftiger Rechtsnormen [X.]erücksichtigung finden können. Dies führe aber nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis [X.]m Recht unterliege, etwa über die ihn nach § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] treffende Rücksichtnahmepflicht Änderungen seiner Arbeitsbedingungen ohne einvernehmliche Vertragsänderung oder Änderungskündigung habe hinnehmen müssen. Aus dem in Art. 4 Abs. 3 [X.] niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folge nichts anderes ([X.] 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 30 bis 38).

b) Der [X.] hält die vorgenannten Ausführungen des [X.]ünften [X.]s für überzeugend und schließt sich dessen Rechtsauffassung an. Die tatsächlichen Umstände des vorliegenden [X.]alls geben zu abweichenden [X.]etrachtungen keinen Anlass. Die [X.] hat insbesondere nicht behauptet, die [X.]eschäftigungsschule des [X.] in [X.] befände sich auf [X.] Territorium. Der letzte Änderungsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen mit der [X.]olge, dass sich die Anwendung sog. drittstaatlicher Eingriffsnormen nicht nach Art. 9 [X.] I-VO, sondern nach Art. 34 [X.][X.]G[X.] a[X.] bemisst.

3. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die nach den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 berechnete Vergütung nicht nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 [X.]G[X.]) an die Stelle der bisher getroffenen Entgeltvereinbarungen getreten. Gegenüber einer Anpassung nach § 313 [X.]G[X.] ist das Kündigungsrecht lex specialis. Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind daher ggf. daraufhin zu prüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können ([X.] 21. April 2016 - 2 [X.] - Rn. 19; 5. Juni 2014 - 2 [X.] - Rn. 23, [X.]E 148, 227).

IV. Die fristlose Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht wegen eines Mangels in der Kündigungserklärung unwirksam. Die [X.] hat dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung ein - allerdings [X.] - hinreichend bestimmtes Änderungsangebot in der gebotenen [X.]orm des § 623 [X.]G[X.] unterbreitet.

1. Die Parteien haben nach der zurückverweisenden [X.]sentscheidung im Termin vor dem [X.] ihren Vortrag zum Inhalt des in [X.] verfassten [X.]s übereinstimmend geändert. Unter Nr. 2 heiße es bei zutreffender Übersetzung statt „Einstellung der [Jahres]Sonderzahlung“ richtigerweise „Aufhebung der Jahressonderzahlung“; der unmittelbar anschließende Absatz laute bei zutreffender, insoweit „korrigierter“ Übersetzung:

        

„Zusätzlich machen wir Ihnen bekannt, dass zukünftig die Erhöhungen Ihrer Vergütung nicht automatisch gemäß dem [X.]n Tarifvertrag [X.] gezahlt werden, sondern nach [X.]eschluss des Arbeitgebers, dh. gemäß der Einkommenspolitik des [X.] Staates.“

2. Nach diesen „Richtigstellungen“ ist das Änderungsangebot der [X.] dahingehend auszulegen, dass die Erklärung, wonach Gehaltserhöhungen nach dem [X.] künftig nicht mehr „automatisch“ weitergegeben werden sollen, [X.]estandteil des [X.] ist. Die gegenteilige Würdigung des [X.]s ist rechtsfehlerhaft. Die Auslegung in dem [X.] kann der [X.] selbst vornehmen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um typische oder atypische Willenserklärungen handelt. Der erforderliche Sachverhalt ist vollständig festgestellt. Weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien ist nicht zu erwarten.

a) Das [X.] hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung eine Änderung der Arbeitsbedingungen lediglich mit Wirkung für die Zukunft, dh. ab Zugang des [X.]s, angetragen wurde, wobei das Gehalt des [X.] monatlich um exakt 310,63 [X.] gekürzt werden und er keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung mehr haben sollte.

b) [X.]estandteil des [X.] ist - entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts - ferner die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahingehend, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr „automatisch“ geleistet werden sollen. Auch mit diesem Inhalt ist das Änderungsangebot hinreichend bestimmt.

aa) Zwar bedeutet „bekannt machen“ so viel wie „(öffentlich) mitteilen“, was - isoliert betrachtet - für einen informativen Charakter spricht. In die Auslegung einzubeziehen sind aber auch die [X.]egleitumstände der Kündigungserklärung (dazu [X.] 20. Juni 2013 - 6 [X.] - Rn. 14, [X.]E 145, 249), hier der Umstand, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bei sachgerechter Auslegung die vergütungsrechtlichen [X.]estimmungen des [X.] in ihrer jeweils geltenden [X.]assung Anwendung fanden, mithin eine dynamische [X.]ezugnahme auf das Tarifwerk vereinbart war. Die zu Nr. 2 des [X.] vom 2. Jan[X.]r 2008 getroffenen Vereinbarungen zur „Regelung des Arbeitsverhältnisses … nach dem [X.]n [X.]undestarifvertrag der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte … mit rückwirkender Gültigkeit zum 01.01.1992“ und die „Anpassung des [X.]AT am [X.]“ in Verbindung mit den weiteren Angaben zur „Gestaltung“ des Gehalts bei Einreihung in die [X.] 10, Stufe 5 konnte ein verständiger Erklärungsempfänger nur als dynamische [X.]ezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifregelungen verstehen. Diesem Verständnis entspricht die geübte Vertragspraxis. Nach den - nicht angegriffenen - [X.]eststellungen des [X.]s hatte die [X.] jedenfalls bis zum Inkrafttreten der [X.] Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 das Gehalt des [X.] anhand der jeweils maßgeblichen Vergütungsregelungen des [X.]AT bzw. des [X.] berechnet und die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Gehaltssteigerungen an den Kläger weitergegeben. Darauf, ob das Ergebnis ihrer [X.]erechnungen den tariflichen Vorgaben exakt entsprach, kommt es nicht an.

bb) In Kenntnis dessen musste ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger nicht annehmen, dass es der [X.] „nur“ darum ging, eine Änderung der bisher geübten Praxis in Aussicht zu stellen. Er musste vielmehr davon ausgehen, dass ihm - zumindest vorsorglich - eine Aufhebung der im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltenen Dynamik hinsichtlich zukünftiger Tariflohnerhöhungen angetragen wurde. Von dieser Auslegung ihres [X.] ist auch die [X.] nach den Erklärungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ausgegangen.

V. Die dem Kläger angetragene fristlose Änderung der Arbeitsbedingungen ist - wie das [X.] zumindest im Ergebnis richtig erkannt hat - unwirksam, da es hierfür an einem wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] fehlt.

1. Der Kläger genoss aufgrund der vertraglichen [X.]ezugnahme auf die Regelungen des [X.] unter [X.]erücksichtigung seiner [X.]eschäftigungszeit besonderen Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der dort geregelte Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt auch für eine Änderungskündigung.

2. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten [X.]edingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind ([X.] 28. Oktober 2010 - 2 [X.] - Rn. 32).

a) Die Anforderungen, die das [X.] Recht an die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung zum Zwecke der bloßen Entgeltabsenkung stellt, sind hoch. Grundsätzlich sind einmal geschlossene Verträge einzuhalten. Auch ist allgemein anerkannt, dass Geldmangel als solcher den Schuldner nicht entlastet ([X.] 29. November 2007 - 2 [X.] - Rn. 15). Die Änderungskündigung zur bloßen [X.] stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Leistungs-/Lohngefüge des Arbeitsvertrags dar. Sie kommt deshalb als ordentliche Kündigung nur in [X.]etracht, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der [X.]elegschaft oder sogar zu einer Schließung des [X.]etriebs führen. Eine solche Sit[X.]tion setzt regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft ([X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 31; 26. Juni 2008 - 2 [X.] - Rn. 20).

b) [X.]ür eine grundsätzlich nur in Extremfällen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] zulässige außerordentliche Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung bestehen demgegenüber noch höhere Anforderungen. Der Arbeitgeber ist mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit eine weitreichende Verpflichtung und damit einhergehend ein hohes Risiko eingegangen. Dieser [X.]indung muss er insbesondere bei der Prüfung der [X.]rage, welche Vertragsänderung er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutet, gerecht werden. Ein zur außerordentlichen Änderungskündigung berechtigender Grund liegt deshalb nur vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist, etwa die Änderung der Arbeitsbedingungen zum Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Insolvenz des Arbeitgebers zu begegnen. In einer existenzbedrohenden Lage kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen. Allerdings muss er hierfür darlegen, dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind ([X.] 1. März 2007 - 2 [X.] - Rn. 28 f., [X.]E 121, 347).

c) Aus den vorstehenden Gründen kann eine außerordentliche Änderungskündigung ohne Einhaltung einer Auslauffrist zur bloßen Entgeltabsenkung nur in besonderen Ausnahmefällen in [X.]etracht kommen. Dem Arbeitgeber ist es selbst im Insolvenzfall regelmäßig zuzumuten, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten ([X.]/[X.]ischermeier 11. Aufl. § 626 [X.]G[X.] Rn. 165). Genießt der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz, kann unter Umständen ein Kündigungssachverhalt, der bei ordentlicher Kündbarkeit eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte, gerade wegen der infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen [X.]indungsdauer des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund iSd. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] bilden. In einem solchen [X.]all muss der Arbeitgeber aber zwingend - zur Vermeidung eines [X.] - zugunsten des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers eine Auslauffrist einhalten, die der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich nicht gekündigt werden kann, darf nicht schlechter gestellt sein, als wenn er dem Sonderkündigungsschutz nicht unterfiele (zu den Einzelheiten [X.] 17. November 2016 - 2 [X.] - Rn. 21).

d) Selbst bei Vorliegen eines in diesem Sinne berechtigten Anlasses zur außerordentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen ohne Einhaltung einer Auslauffrist liegt ein wichtiger Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] nur vor, wenn sich das Änderungsangebot des Arbeitgebers darauf beschränkt, solche Änderungen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Dies beurteilt sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten [X.]eschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist ([X.] 18. Mai 2017 - 2 [X.] - Rn. 11). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat ([X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 30). Wird eine ordentliche oder außerordentliche Änderungskündigung zur Abwendung einer ansonsten drohenden Insolvenz des Arbeitgebers ausgesprochen, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz danach nur gewahrt, wenn sich das Änderungsangebot darauf beschränkt, dem Arbeitnehmer die [X.]ortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben des im Kündigungszeitpunkt geltenden Sanierungsplans entsprechen.

3. Von diesen Grundsätzen geht das [X.] zwar im Ausgangspunkt zutreffend aus. Es durfte aber die Änderung der Arbeitsbedingungen des [X.] ohne Einhaltung einer Auslauffrist nicht mit der [X.]egründung für unwirksam erachten, die [X.] habe nicht die zur Wahrung ihrer Interessen gebotene Eile gezeigt, und sei deshalb gehalten gewesen, eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist einzuhalten.

a) Die [X.]rage, ob ein Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung mit der gebotenen Eile erklärt hat, ist im Rahmen von § 626 Abs. 2 [X.]G[X.] zu würdigen. Liegt - wie regelmäßig bei der auf betriebliche Gründe gestützten außerordentlichen Änderungskündigung - ein sog. [X.] vor, beginnt die Kündigungserklärungsfrist, solange der entsprechende Sachverhalt fortbesteht, stets von Neuem ([X.] 20. Juni 2013 - 2 [X.] - Rn. 32, [X.]E 145, 265). Das gilt für die Änderungskündigung nicht anders als für die [X.]eendigungskündigung. Davon, dass die [X.] einen solchen [X.] geltend gemacht hat, geht das [X.] aber gerade selbst und insoweit auch rechtsfehlerfrei aus.

b) Das Zuwarten mit der Änderungskündigung nach Inkrafttreten der [X.] Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 war nicht unter [X.]erücksichtigung der von der [X.] reklamierten Extremsit[X.]tion eines drohenden Staatsbankrotts selbstwidersprüchlich. Durch ihr bloßes Zuwarten konnte beim Kläger auch nicht der Eindruck eines Verzichts auf eine fristlose Änderungskündigung entstehen. Die [X.] hatte das Gehalt des [X.] schon vor Zugang der Änderungskündigung - in der rechtsirrigen Annahme, zu einem solchen Eingriff ohne Änderungskündigung berechtigt zu sein - einseitig gekürzt.

4. Der Rechtsfehler des [X.]s bedingt aber keine Aufhebung seiner Entscheidung und eine hierauf gestützte Zurückverweisung. Diese stellt sich zumindest im Ergebnis als richtig dar. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] - gleich ob mit oder ohne Auslauffrist - liegt nicht vor. Zwar bestand im Kündigungszeitpunkt ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur [X.]. Die [X.] hat sich im Rahmen ihres [X.] aber nicht auf die unabweisbar notwendigen Änderungen beschränkt.

a) Aufgrund der [X.]inanzlage der [X.] und der daraufhin erlassenen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 war eine Änderung der Arbeitsbedingungen der Parteien unabweisbar notwendig.

aa) Das [X.]estreben der [X.], alle in ihrem öffentlichen Dienst im Rahmen eines privatrechtlich begründeten Arbeitsverhältnisses beschäftigten Arbeitnehmer hinsichtlich der in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 geregelten Arbeitsbedingungen gleich zu behandeln, stellt zwar isoliert betrachtet keinen Grund dar, der die Änderung der Arbeitsbedingungen des [X.] zu rechtfertigen vermöchte. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz dient nur der [X.]egründung von Rechten des Arbeitnehmers, nicht deren Einschränkung ([X.] 8. Oktober 2009 - 2 [X.]/08 - Rn. 27). Ebenso wenig kann weder aufgrund der vorgenannten Gesetze noch aufgrund der in [X.] im [X.] bestehenden [X.]inanzkrise „an sich“ von einem - ggf. kündigungsrechtlich zu würdigenden - Wegfall der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 [X.]G[X.] ausgegangen werden. Der Anwendung dieses Rechtsinstituts steht entgegen, dass die [X.] die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 selbst erlassen hat und zudem im Kündigungszeitpunkt die Erwartung bestand, die [X.]inanzkrise werde nur vorübergehender Natur sein, möge sie auch noch für eine Weile anhalten.

bb) Der [X.] war es aber aufgrund ihrer im Kündigungszeitpunkt bestehenden Haushaltsnotlage und unter [X.]erücksichtigung der zur Überwindung der Krise in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 beschlossenen Maßnahmen unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger auf unabsehbare [X.] zu unveränderten [X.]edingungen fortzusetzen.

(1) Die [X.] befand sich bei Zugang der Änderungskündigung in einer existenziellen Krise. Sie lief Gefahr, sich nicht mehr über den internationalen Markt mit Kapital versorgen und ihren laufenden (staatlichen) Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Das ist durch die [X.]eststellungen des Rates der [X.]päischen Union im [X.]eschluss 2010/320/[X.] und dessen Änderungen/Neufassungen hinreichend indiziert. Der Kläger hat keine dies entkräftenden Tatsachen dargetan. Sein Vorbringen, die Vereinbarungen in den [X.]eschlüssen des Rates hätten den Verbleib der [X.] im [X.]-Währungsgebiet zu dem Zweck ermöglichen sollen, die [X.]inanzstabilität in diesem Raum sicherzustellen, spricht nicht gegen die Annahme, die [X.] habe im Kündigungszeitpunkt Kredite am internationalen Kapitalmarkt nicht mehr erreichen können, und ihr habe deshalb ohne die Hilfen der [X.], der EZ[X.] und des IW[X.] die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Einer weiter gehenden Darlegung, dass durch die drohende Zahlungsunfähigkeit der [X.] der [X.]estand einer erheblichen Zahl der mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse bedroht war, bedurfte es nicht. Eine solche konkrete Gefahr liegt bei drohendem Staatsbankrott auf der Hand.

(2) Die Rüge des [X.], die [X.] habe keinen Sanierungsplan erstellt, der die Unumgänglichkeit einer [X.] gerade gegenüber Arbeitnehmern aufzeige, die - wie er selbst - im Kündigungszeitpunkt Sonderkündigungsschutz hätten beanspruchen können, ist unbegründet. Die [X.] Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 stehen unter [X.]erücksichtigung der [X.]esonderheiten des vorliegenden Streitfalls einem für den [X.]ereich der Privatwirtschaft erforderlichen Sanierungsplan gleich.

(a) Hat das Parlament eines ausländischen Staates als demokratisch legitimiertes Gesetzgebungsorgan in einer akuten Haushaltsnotlage eine Reduzierung der Vergütung der zu dem Staat in einen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer beschlossen, um eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Staates abzuwenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die beschlossenen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung geeignet und unabweisbar erforderlich sind. Das folgt daraus, dass dem Staat in ökonomischen [X.]ragen im Allgemeinen ein weiter [X.]eurteilungsspielraum zukommt, der umso größer ist, wenn es um Maßnahmen geht, die Teil eines umfassenden Sparprogramms sind und die vor dem Hintergrund ernsthafter wirtschaftlicher Schwierigkeiten während einer globalen [X.]inanzkrise getroffen werden (vgl. bezüglich der Prüfung von Grundrechtsbeeinträchtigungen [X.]MR [I. Sektion] 7. Mai 2013 - 57665/12 und 57657/12 - [[X.] und [X.]/[X.]] Rn. 31). Diesem [X.]eurteilungsspielraum unterfällt auch die Entscheidung des ausländischen Gesetzgebers, alle bei dem Staat beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig von ihrem jeweiligen Kündbarkeitsstatus in die Sanierungsmaßnahmen einzubeziehen.

(b) Das [X.] hat die Regelungen in den [X.] Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010, soweit sie Arbeitnehmer im [X.] betreffen, zutreffend als unabhängig vom [X.] Geltung beanspruchend angesehen. Die Regelungen in Art. 3 Ziff. 1 und Ziff. 5 Gesetz Nr. 3833/2010, wonach abweichende [X.]estimmungen in individuellen Arbeitsverträgen „aufgehoben“ werden und die [X.]ormulierung in Art. 3 Ziff. 8 Gesetz Nr. 3845/2010, nach der - sinngemäß - die [X.]estimmungen der vorausgehenden Paragrafen alle [X.]estimmungen [X.]. in Arbeitsverträgen und Einzelverträgen „überwiegen“, machen deutlich, dass die in Art. 1 Gesetz Nr. 3833/2010 und Art. 3 Gesetz Nr. 3845/2010 geregelten Spar- bzw. [X.] zwingende Wirkung beanspruchen. Gegen dieses Verständnis und die daraus vom [X.] abgeleitete [X.]olge, dass es sich bei den die Arbeitnehmer in [X.] betreffenden Kürzungs- und Sparvorschriften in den [X.] Gesetzen um ausländische Eingriffsnormen iSv. Art. 34 [X.][X.]G[X.] a[X.] handelt, hat der Kläger durchgreifende [X.] nicht erhoben. Ein Rechtsfehler ist - insbesondere unter [X.]erücksichtigung des mit den fraglichen [X.]estimmungen primär verfolgten ([X.]) Gemeinwohlinteresses - nicht zu erkennen.

(c) Mit der vorstehenden Würdigung wird den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 keine mit Art. 34 [X.][X.]G[X.] a[X.] unvereinbare unmittelbare Geltung als drittstaatliche Eingriffsnormen beigemessen. Die vorgenannten Normen dienen offensichtlich der Umsetzung der Vorgaben, die der [X.] erfüllen musste, um erst die koordinierten, bilateralen [X.]inanzhilfen seitens der Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes und später die [X.]inanzhilfen im Rahmen des sog. [X.]-Rettungsschirms zu erhalten. Der Wegfall der [X.] ist in Art. 2 (1) [X.]uchst. f des [X.]eschlusses des Rates der [X.]päischen Union 2010/320/[X.] vorgegeben. Hingegen beruht die Kürzung der laufenden [X.]ezüge auf einer Entscheidung des [X.] Gesetzgebers im Rahmen der Vorgaben zur Konsolidierung der Haushalte für die Jahre 2010 und 2011. Auch wenn die [X.] und ihre verfassungsmäßigen Organe bei der Umsetzung der Vorgaben zur Haushaltskonsolidierung über einen erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt haben, handelt es sich doch um notwendige Gesetzgebungsakte, die vom [X.] Gesetzgeber erlassen wurden, um Verpflichtungen zu erfüllen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen und es der [X.] durch die Gewährung von Hilfen von Staaten der [X.] und des IW[X.] bzw. aus dem „[X.]-Rettungsschirm“ ermöglichen, die [X.]unktionsfähigkeit ihrer Verwaltung aufrechtzuerhalten und im [X.]ereich ihres öffentlichen Dienstes Arbeitsplätze längerfristig zu sichern. [X.] hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.

(3) Die danach - grundsätzlich - hinsichtlich des „Ob“ und des Umfangs einer Entgeltabsenkung anzuerkennende Zweckmäßigkeit und Unabweisbarkeit der in den [X.] Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 beschlossenen Maßnahmen schließt es zwar nicht aus, eine möglicherweise von [X.] Gerichten festgestellte Unvereinbarkeit der Sparregelungen mit [X.] Recht zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine mögliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des [X.]n Rechts (Art. 6 [X.][X.]G[X.], ordre public) oder des Unionsrechts. Solche Rechtsverletzungen sind aber für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur [X.] standen und die keiner [X.] angehörten, weder vom Kläger aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

(a) Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der [X.] Gesetzgeber Arbeitnehmern mit [X.]m [X.] und darin vereinbarter [X.]ezugnahme auf die Regelungen des [X.] eine zu große individuelle Last aufgebürdet hätte. Zwar mag auf die in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer - was keiner näheren Erörterung bedarf - das häufig bezogen auf [X.] Arbeitnehmer gehörte Argument einer im Verhältnis zu Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes „zu üppigen“ Vergütung (dazu [X.] 2014, 206, 212) nicht zutreffen. Auch unter dieser Voraussetzung halten sich die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen aber in dem der [X.] zuzubilligenden [X.]eurteilungsspielraum. Entsprechendes gilt für die grundsätzliche Einbeziehung von Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz. Soweit [X.]s [X.] gilt, kann diesem Schutz im Rahmen der kündigungsrechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden.

(b) Darauf, ob die beschlossenen Einzelmaßnahmen der [X.] durch Rechtsakte bzw. [X.], die den [X.] Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 zugrunde liegen, konkret vorgegeben waren, kann es angesichts des der [X.] bei der Umsetzung zukommenden erheblichen Gestaltungsspielraums nicht ankommen.

(c) Dies gilt auch in [X.]ezug auf die Höhe der vorgenommenen Entgeltkürzungen. Diese umfassen [X.] des monatlichen Grundgehalts, hinzu kommen der Wegfall der Sonderzuwendung sowie das „Einfrieren“ der laufenden [X.]ezüge. Der Umfang der dem Kläger angetragenen wirtschaftlichen Einbußen überschreitet nicht den Rahmen eines im [X.]ereich der Privatwirtschaft von der [X.]elegschaft eines Unternehmens zu erbringenden Sanierungsbeitrags in wirtschaftlichen Notlagen.

(d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der [X.]eurteilungsspielraum des [X.] Gesetzgebers überschritten wäre, wenn und soweit die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 Arbeitnehmer einbezögen, für deren Arbeitsverhältnisse der [X.] Staat von dritter Seite eine Erstattung bzw. [X.]ezuschussung der Personalkosten beanspruchen könnte. So liegt es im [X.]all des [X.] nicht. Nach den [X.]eststellungen des [X.]s handelt es sich bei der [X.]eschäftigungsschule des [X.] um eine Ergänzungsschule. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 3 Landesverfassung [X.] haben (nur) genehmigte Ersatzschulen nach Maßgabe der §§ 105 bis 115 SchulG [X.] gegenüber dem Land Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. [X.] iSv. § 116 SchulG [X.] sind von einer solchen [X.]örderung ausgenommen. Eine anderweitige direkte [X.]ezuschussung der Personalkosten ist nicht ersichtlich.

(e) Soweit die [X.] eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung nicht gegenüber allen Lehrkräften erklärt haben sollte, die an [X.] Schulen in [X.] für sie tätig sind, ist dies unschädlich. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass Lehrkräfte, die keine Kündigung erhalten haben mögen, mit dem Kläger hinsichtlich ihres Status und/oder der Möglichkeit einer Refinanzierung der durch ihre Tätigkeit verursachten Personalkosten vergleichbar wären. Darauf bezogene Verfahrensrügen hat der Kläger nicht erhoben.

b) Das dem Kläger unterbreitete Änderungsangebot ist aber unverhältnismäßig. Die [X.] hat sich nicht darauf beschränkt, dem Kläger die [X.]ortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen. Diese verhalten sich nicht zu Vereinbarungen über die Gehaltsentwicklung nach dem [X.]. Die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahingehend, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr „automatisch“ geleistet werden sollen, beruht nicht auf normativen Vorgaben. Dies kann der [X.] selbst entscheiden, weil weitere [X.]eststellungen nicht zu treffen sind und ergänzender Parteivortrag nicht zu erwarten ist.

aa) Nach den vorgelegten Übersetzungen heißt es in Art. 3 Ziff. 1 Gesetz Nr. 3833/2010: „Ab Inkrafttreten dieses Artikels und bis zum 31.12.2010 sind Abschluss und Gewährung von Erhöhungen … auf die Gehälter und [X.]ezüge von … Angestellten im öffentlichen Dienst im [X.] nicht gestattet“. Der Wortlaut dieser [X.]estimmung ist eindeutig. Das Verbot von Gehaltserhöhungen ist auf das [X.] begrenzt. Es schließt sowohl die Vereinbarung von Gehaltserhöhungen als auch eine tatsächliche Erhöhung der zu leistenden Gehälter und [X.]ezüge (nur) im [X.] aus.

bb) Gemäß Art. 3 Ziff. 5 Gesetz Nr. 3833/2010 werden „[X.]estimmungen des Gesetzes oder [X.]estimmungen, [X.]edingungen oder Klauseln von Tarifverträgen … und [X.]edingungen individueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den [X.]estimmungen dieser [X.]estimmungen und der vorherigen Artikel stehen, aufgehoben“. Die Regelung bezieht sich nach ihrem - ebenfalls klaren - Wortlaut nur auf solche vertraglichen Regelungen, die mit den übrigen [X.]estimmungen des Gesetzes Nr. 3833/2010 unvereinbar sind. „Aufgehoben“ werden damit nur solche Vereinbarungen über Gehaltserhöhungen, die dem zeitlich begrenzten Verbot in Art. 3 Ziff. 1 Gesetz Nr. 3833/2010 zuwiderlaufen. Dies betrifft aber nur die Einbeziehung von Tarifabschlüssen über Gehaltssteigerungen, die im [X.] vereinbart werden oder deren Vereinbarung zwar außerhalb des [X.]raums 1. Jan[X.]r bis 31. Dezember 2010 liegt, in deren [X.]olge die Gehaltssteigerung aber im [X.] (erstmals) wirksam wird. Eine weiter gehende „Aufhebung“ sieht das Gesetz Nr. 3833/2010 nicht vor.

cc) Diese Sichtweise wird durch Art. 3 Ziff. 1 des am 17. Dezember 2010 verabschiedeten Gesetzes Nr. 3899/2010 bestätigt. Danach finden „die Regelungen … für die Haushaltspolitik für das [X.]“ in Art. 3 Ziff. 1 bis Ziff. 5 Gesetz Nr. 3833/2010 auch „auf die Haushaltspolitik des Jahres 2011“ Anwendung. Dieser teilweisen Erstreckung des Gesetzes Nr. 3833/2010 auf das Haushaltsjahr 2011 hätte es nicht bedurft, wenn bereits aufgrund der vorhergehenden gesetzlichen Regelungen festgestanden hätte, dass eine Erhöhung der [X.]ezüge von „Angestellten“ im öffentlichen Dienst der [X.] aufgrund von [X.]estimmungen in Vereinbarungen der in Art. 3 Ziff. 5 Gesetz Nr. 3833/2010 bezeichneten Art künftig nicht mehr in [X.]etracht kommen werde.

dd) Von dem vorstehenden Verständnis des [X.] Rechts kann der [X.] ohne weitere Ermittlungen ausgehen.

(1) Zwar handelt es sich bei den genannten Gesetzen um ausländisches Recht iSv. § 293 ZPO, dessen Inhalt, soweit er unbekannt ist, die Gerichte im Rahmen des [X.]reibeweises zu ermitteln haben. [X.]ei der [X.]eststellung des Inhalts des fremden Rechts, zu der auch die Ermittlung der für die Auslegung maßgeblichen Rechtsgrundsätze und die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis rechnet, müssen die Parteien die Gerichte aber im Rahmen des [X.] unterstützen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich selbst, wie im vorliegenden Streitfall die [X.], ohne besondere Schwierigkeiten Zugang zu den Erkenntnisquellen des für das Gericht fremden Rechtskreises verschaffen können ([X.] 30. April 1992 - [X.] - zu [X.] I 2 b bb der Gründe, [X.]Z 118, 151; 30. März 1976 - VI ZR 143/74 - zu [X.] II a der Gründe). Im Übrigen besteht dann keine Pflicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es an Anhaltspunkten für eine abweichende [X.]eurteilung fehlt ([X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 60).

(2) Danach sind weitere Ermittlungen nicht geboten. Die beigebrachte Übersetzung der [X.] Gesetze Nr. 3833/2010, Nr. 3845/2010 und Nr. 3899/2010 ist nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien zutreffend. Der Wortlaut der gesetzlichen [X.]estimmungen gibt, was den zeitlichen Geltungsbereich der hier maßgeblichen [X.]estimmungen betrifft, ein eindeutiges Ergebnis vor. Die [X.] hat keinerlei Anknüpfungspunkt in dem durch ihr eigenes Parlament gesetzten Recht benannt, der - zumal unter [X.]erücksichtigung des Inhalts des Gesetzes Nr. 3899/2010 - das Verständnis stützen könnte, durch Art. 3 Ziff. 5 Gesetz Nr. 3833/2010 seien bestehende vertragliche Vereinbarungen über Gehaltserhöhungen für die Zukunft hinsichtlich jeglicher Dynamik aufgehoben worden. Die [X.] hat auch nicht behauptet, zu der aufgeworfenen [X.]rage liege einschlägige Rechtsprechung der [X.] Gerichte vor. Ebenso wenig ist aufgezeigt, dass die [X.]rage Gegenstand von Diskussionen im [X.] Schrifttum wäre. Das liegt auch fern, da sich für Arbeitnehmer mit [X.] [X.], auf deren Arbeitsverhältnis [X.]s Recht unmittelbar Anwendung fand, die [X.]rage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 3833/2010 mit Inkrafttreten der nachfolgenden Gesetze nicht in der hier - aufgrund der Änderungskündigung - aufgeworfenen Weise stellte.

ee) Das Änderungsangebot erweist sich in dem fraglichen Punkt nicht aus anderen Gründen als verhältnismäßig. Insbesondere hat die [X.] nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche [X.]ezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem ([X.]m) [X.] auf Dauer mit [X.] Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur [X.]ewältigung ihrer [X.]inanzkrise unvereinbar sein werde. Im Kündigungszeitpunkt mag absehbar gewesen sein, dass auch im Jahr 2011 Gehaltserhöhungen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der [X.] ausgeschlossen werden würden. Allerdings wurde die Geltung des betreffenden Gesetzes Nr. 3899/2010 wiederum zeitlich begrenzt. Welche vergütungsrechtlichen Regelungen ihr Parlament darüber hinaus in Zukunft beschließen würde, und ob bzw. in welchem Umfang nach dem 31. Dezember 2011 Gehaltserhöhungen wieder in [X.]etracht kommen würden, war für die [X.] im Kündigungszeitpunkt nicht absehbar. Dass die [X.]edingungen, die der [X.] seitens der kreditgewährenden Mitgliedstaaten des [X.]päischen Wirtschaftsraums für die Gewährung von [X.]inanzhilfen im Kündigungszeitpunkt gestellt worden waren, den Ausschluss von Gehaltserhöhungen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der [X.] auf unabsehbare [X.] zum Gegenstand gehabt hätten, ist weder vorgetragen noch unmittelbar ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Gesetz Nr. 4024/2011, das [X.]. Vorschriften zur einheitlichen [X.]esoldung der „Angestellten des Staates“ enthält, der [X.]ortgeltung arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahmeklauseln wie der vorliegenden zwingend und unabweisbar entgegenstand. Dies - als zutreffend unterstellt - hätte allenfalls eine neuerliche außerordentliche Änderungskündigung rechtfertigen können.

C. Danach erweist sich die Revision der [X.] als unbegründet. Die [X.] des [X.] ist in vollem Umfang erfolgreich. Die Revision des [X.] ist hingegen begründet. Die Unverhältnismäßigkeit des [X.] führt auch zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung mit einer Auslauffrist.

D. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

    Richterin am [X.] [X.]erger
ist an der [X.]eifügung
der Unterschrift gehindert.
Koch    

        

        

        

    [X.]. Löllgen    

        

    Sieg    

                 

Meta

2 AZR 783/16 (F)

20.10.2017

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 4. Mai 2011, Az: 6 Ca 2937/10, Urteil

§ 2 KSchG, § 4 S 2 KSchG, § 313 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 34 Abs 2 S 1 TV-L, Art 30 Abs 2 Nr 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 20 Abs 2 GVG, Art 8 Abs 2 EGV 593/2008, Art 9 EGV 593/2008, Art 18 Abs 1 EGV 44/2001, Art 19 Nr 2 Buchst a EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2017, Az. 2 AZR 783/16 (F) (REWIS RS 2017, 3559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3559

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.