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PDF anzeigen5 [X.] (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die verhängten Strafen sind auch [X.] (§ 354 Abs. 1a StPO). [X.] Raum [X.] [X.]
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12.12.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. 5 StR 377/06 (REWIS RS 2006, 316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 316
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