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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 487/13
vom
4. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
[X.]
u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4.
Februar
2014
ge-mäß §
206a Abs.
1, § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Z.
gegen das Urteil des [X.] vom 2.
April 2013 wird
a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall 24 der [X.] aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt;
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des [X.] in vier Fällen, des ver-suchten [X.], des Diebstahls in 13 Fällen, des Diebstahls in zwei tateinheitlich zusammentref-fenden Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der [X.] zur Last. Die
verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendi-gen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in fünf Fällen, versuchten [X.], Diebstahls in 13 Fällen, Diebstahls in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und ver-suchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.] verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung und der Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Verurteilung im Fall 24 der Anklageschrift stand entgegen, dass das Verfahren insoweit vom [X.] in der Hauptverhandlung vom 27.
März 2013 gemäß §
154 Abs.
2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Damit ist ein
von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entstanden, zu dessen Be-seitigung ein förmlicher [X.] nach §
154 Abs.
5 StPO erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 18.
April 2007 -
2 StR 144/07,
NStZ 2007, 476). Einen solchen Beschluss
hat das [X.] nicht erlassen.
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Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der verbleibenden Fälle aus, dass das [X.] ohne die Verur-teilung im Fall 24 der Anklage auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt
hätte.
Fischer Appl Eschelbach
Ott Zeng
3
Meta
04.02.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 2 StR 487/13 (REWIS RS 2014, 8203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8203
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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