Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2013, Az. 1 StR 232/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5209

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 232/13

vom
7. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Juni
2013
beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Gewährung der Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-richts München I vom 23.
Juli 2012 sowie auf Wiedereinset-zung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des [X.] auf Entscheidung des [X.] gegen den Be-schluss des [X.] vom 2.
November 2012 und der Antrag auf Entscheidung des [X.] gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des [X.] vom 2.
November 2012 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
Das [X.] hat den Angeklagten durch ein in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil vom 23.
Juli 2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit einem am Folgetag eingegangen Schriftsatz Revision [X.]. Eine Rechtsmittelbegründung enthält dieser
Schriftsatz nicht.
1
-
3
-
Dem Angeklagten ist eine Ausfertigung des Urteils durch Postzustel-lungsurkunde am 4.
September 2012 zugestellt worden (Bl.
1504 der [X.]). Da innerhalb der Monatsfrist des §
345 Abs.
1 [X.] keine Revisionsbe-gründung bei dem [X.] eingegangen war, hat dieses mit Be-schluss vom 2.
November 2012 die Revision des Angeklagten gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen.
Mit einem am 22.
November 2012 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz hat die jetzige Verteidigerin des Angeklagten Wiedereinsetzung in r-sorgs
gegen den Verwerfungsbe-schluss beantragt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet (Bl.
1511 und 1512 der Sachakten). Zur Begründung des [X.]s wird in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, der Angeklagte habe seinen (bisherigen) Verteidiger mit der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Revision beauftragt. Von dem Ausbleiben einer rechtzeitigen Revisionsbe-gründung habe er erst durch den Verwerfungsbeschluss des [X.]s er-fahren.
Durch einen weiteren, am 13.
Dezember 2012 eingegangenen [X.] hat die Verteidigerin Wiedereinsetzung in die Frist zur Anbringung des [X.] auf Entscheidung des [X.] begehrt (Bl.
1514a der [X.]). Insoweit wird ebenfalls geltend gemacht, der Angeklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass der entsprechend mandatierte (bisherige) Verteidiger rechtzeitig
auch ein Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss einlegen werde. Der Angeklagte und sie selbst hätten erst durch die Einsichtnahme in die Akten von der Versäumung der Wochenfrist zur Anbringung des Antrags 2
3
4
-
4
-
auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] Kenntnis erlangt.
II.
Die gestellten Anträge erweisen sich sämtlich als unzulässig.
1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -
hier in die Versäumung der Frist des §
345 Abs.
1 [X.] zur Begründung der Revision -
ist auf Antrag dem-jenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhal-ten (§
44 Satz
1 [X.]). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach den gesetzli-chen Vorgaben binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Er muss daher als [X.] auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten ([X.], Beschlüsse vom 4.
August 2010 -
2 StR 365/10 und vom 5.
August 2010
-
3 [X.], [X.], 378 f.; siehe auch [X.], [X.], 56.
Aufl. 2013, §
45 Rn. 5 mwN).
Bereits daran fehlt es in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.]. Der entsprechende Schriftsatz teilt lediglich mit, dass der Angeklagte erst durch den Verwerfungs-beschluss des [X.]s von der Fristversäumung erfahren habe, enthält aber keine Angaben darüber, wann der Angeklagte Kenntnis von diesem Be-schluss erlangt hat.
An der Unzulässigkeit des [X.] ändert der am 6.
Juni 2013 bei dem [X.] eingegangene Schriftsatz der Vertei-digerin vom 4.
Juni 2013, der Gegenstand der Beratung des Senats war, nichts. Zwar enthält dieser die Mitteilung der Kenntniserlangung des Angeklagten von 5
6
7
8
-
5
-
der Versäumung der [X.] am 13.
November 2012 durch Zustellung des landgerichtlichen [X.]. Diese Mitteilung ist jedoch verspätet. Die gesetzlich geforderten Angaben im [X.] über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses sind [X.]en, die inner-halb der Wochenfrist des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorgebracht werden müssen ([X.], aaO, §
45 Rn.
5 mwN). Soweit in dem genannten Schriftsatz ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die [X.] der [X.] zu sehen sein sollte (vgl. §
300 [X.]), wäre auch ein solcher Antrag unzulässig. Er enthielte wiederum keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des entsprechenden Hindernisses.
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 7.
Mai 2013 zutreffend ausgeführt hat, mangelt es dem Wiedereinsetzungsgesuch hinsicht-lich der Versäumung der [X.]
im Übrigen auch an der gesetzlich vorgeschriebenen Glaubhaftmachung (§
45 Abs.
2 Satz
1 [X.]) sämtlicher für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Gesuchs bedeutsamer Tatsachen.
2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des [X.] ist ebenfalls unzulässig. Er enthält nicht die gesetzlich geforderte Angabe über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses. Soweit ein Hinweis auf die Kenntniserlangung aufgrund der Einsichtnahme in die Akten erfolgt, wird dieser Zeitpunkt nicht mitgeteilt. Auch der am 6.
Juni 2013 eingegangene Schriftsatz enthält entsprechende Angaben nicht. Im Übrigen würde eine Mittei-9
10
-
6
-
lung zu diesem Zeitpunkt aus den zu [X.] genannten Gründen an der Unzuläs-sigkeit des [X.] nichts ändern.
3.
Der am 22.
November 2012 bei dem [X.] eingegangene [X.] auf Entscheidung des [X.] ist unzulässig. Er ist nicht inner-halb der Wochenfrist
des §
346 Abs.
2 Satz
1 [X.] gestellt worden. Die Frist begann mit der Zustellung des [X.] an den Angeklagten am 13.
November 2012 (Bl.
1507 der Sachakten) und endete damit gemäß §
43 Abs.
1 [X.] mit Ablauf des 20.
November 2012.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
465 Abs.
1, §
473 Abs.
1 [X.].
Wahl Rothfuß Jäger

Cirener

Radtke
11
12

Meta

1 StR 232/13

07.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2013, Az. 1 StR 232/13 (REWIS RS 2013, 5209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5209

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 320/12 (Bundesgerichtshof)


4 StR 320/12 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in Strafsachen: Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses im Wiedereinsetzungsantrag


1 StR 573/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 313/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 573/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Zulässigkeitsvoraussetzungen für Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 526/16

Zitiert

3 StR 269/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.