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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:091215U2STR261.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR 261/15
vom
9. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9.
Dezember 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Prof. Dr. Fischer,
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Zeng,
[X.]in am [X.]
Dr. Bartel
als beisitzende [X.],
[X.] beim [X.]
als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
,
Rechtsanwältin
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Dezember 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Körperverletzung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und aufgrund seines Anerkenntnisses
eine Adhä-sionsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten und wirksam auf Fall II.15 der Urteilsgründe beschränkten Revision, dass
die [X.] den Angeklagten insoweit nur wegen Vergewaltigung und nicht tateinheitlich auch wegen sexuel-len Missbrauchs von Kindern gemäß §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB verurteilt hat. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
Nach den Feststellungen zu Fall II.15 der Urteilsgründe befanden sich der umfassend geständige Angeklagte und die Nebenklägerin, seine Lebensge-fährtin, nach einem Streit im Schlafzimmer. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits die 9-jährige Tochter der Nebenklägerin anwesend war oder ob diese erst im [X.] des nachfolgenden Geschehens hinzukam, konnte die [X.] nicht aufklären. Im Schlafzimmer entnahm der Angeklagte dem Wäscheschrank ei-nen
Vibrator, drückte die Beine der Nebenklägerin auseinander und führte ihr diesen gegen ihren Willen gewaltsam in schmerzhafter Weise mehrfach in die Scheide ein, was das Kind wahrnahm. Nachdem der Angeklagte mit dem [X.] begonnen hatte, bemerkte er das Kind und äußerte ihm gegenüber "Das braucht deine Schlampe". Der Nebenklägerin gelang es schließlich, den Angeklagten wegzustoßen, woraufhin dieser das Zimmer ver-ließ.
II.
Rechtsfehlerfrei hat das [X.] einen tateinheitlich zur [X.] verwirklichten sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB verneint.
Zwar war das Kind gegenwärtig, als der Angeklagte sexuelle Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin vornahm. Er erkannte auch, dass das Kind das Geschehen beobachtete und setzte seine Handlungen gleichwohl fort. Das reicht jedoch zum Beleg des subjektiven Tatbestands nicht aus:
Seit der Neufassung der Vorschrift durch das 6.
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.
Januar 1998 (BGBl.
I S.
164) setzt das Vergehen der Vor-2
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nahme sexueller Handlungen vor einem Kind zwar nicht mehr voraus, dass der Täter dabei in der Absicht handelt, sich, das Kind oder einen anderen sexuell zu erregen. Um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Ausdehnung der Straf-barkeit zu vermeiden, hat der [X.] die Regelung der §
176 Abs.
4 Nr.
1, §
184g Nr.
2 StGB aber insoweit einengend ausgelegt, als für die An-nahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind über deren Wahrnehmung durch das Tatopfer hinaus erforderlich ist, dass der Täter das Kind so in das sexuelle Geschehen einbezieht, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von
handlungsleitender Bedeutung ist ([X.], Ur-teil vom 14.
Dezember 2004 -
4 [X.], [X.]St 49, 376, 381; Urteil vom 12.
Mai 2011 -
4 [X.], [X.], 633; Senatsbeschluss vom 21.
November 2013 -
2 [X.]; offen gelassen von [X.], Beschluss vom 13.
November 2012 -
3 [X.], [X.], 278).
Das vermochte das [X.] hier nicht festzustellen. Der von der [X.] auch unter Berücksichtigung der Bemerkung des Angeklagten "Das braucht deine Schlampe" gezogene Schluss, dass die Wahrnehmung durch das Kind nicht in irgendeiner Weise für den Angeklagten von Bedeutung 6
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war, während er den Vibrator in die Scheide der Nebenklägerin einführte, er vielmehr nur keine Rücksicht darauf genommen hat, von dem Kind beobachtet zu werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Fischer [X.] [X.]
Zeng Bartel
Meta
09.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. 2 StR 261/15 (REWIS RS 2015, 984)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 984
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