Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.06.2018, Az. 15 W (pat) 12/17

15. Senat | REWIS RS 2018, 8304

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 57 203.1

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 5. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie [X.], [X.] und Dr. Freudenreich

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des [X.] vom 28. Juni 2013 aufgehoben und das Patent 103 57 203 erteilt.

Bezeichnung: "Verfahren und Steuereinrichtung zum Betrieb eines [X.] sowie [X.] und [X.]"

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hauptantrag vom 8. Februar 2013, eingegangen am 12. Februar 2013;

Beschreibung, Seiten 1 bis 31, eingegangen am 12. Februar 2013;

sowie Figuren 1 bis 8, wie ursprünglich eingereicht.

Gründe

I.

1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 103 57 203.1 wurde am 8. Dezember 2003 mit der [X.]ezeichnung "Verfahren und Steuereinrichtung zum [X.]etrieb eines [X.]" beim [X.] eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 14. Juli 2005. Patentanmelderin ist die [X.], E….

2

Die Prüfungsstelle für [X.] [X.] hat mit [X.]eschluss vom 28. Juni 2013 ein Patent mit den in der Anhörung vom 4. Juni 2013 überreichten Patentansprüchen 1 bis 14 nach Hilfsantrag 2 erteilt und den Hauptantrag mit den am 12. Februar 2013 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 16, sowie den Hilfsantrag 1 mit den am 4. Juni 2013 überreichten Patentansprüchen 1 bis 16, zurückgewiesen.

3

Zur [X.]egründung ist in dem [X.]eschluss ausgeführt, dass der Patentanspruch 14 nach Hauptantrag aufgrund des Ausdrucks "[X.]" den unter Schutz zu stellenden Gegenstand nicht klar und deutlich umschreibe. Der Ausdruck stelle weder einen in der Fachwelt mit einem bestimmten [X.]edeutungsgehalt ausgestatteten [X.]egriff dar, noch gebe dieser Ausdruck aus sich heraus an, worum es sich hierbei handeln soll. Der auf ein Computerprogramm gerichtete Patentanspruch 14 nach Hilfsantrag 1 stelle ein vom [X.] des § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] a. F. erfasstes Computerprogramm als solches bzw. Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches dar.

4

Gegen diesen der Anmelderin durch Niederlegung im [X.] beim [X.] am 5. Juli 2013 als zugestellt geltenden [X.]eschluss richtet sich die am 25. Juli 2013 beim [X.] eingegangene [X.]eschwerde der Anmelderin, die beantragt,

5

1. Den [X.]eschluss aufzuheben und ein Patent mit den Unterlagen gemäß dem in dem [X.]eschluss genannten Hauptantrag (Patentansprüche 1 bis 16, eingegangen beim [X.] am 12. Februar 2013, [X.]eschreibungsseiten 1 bis 31, ebenfalls eingegangen am 12. Februar 2013, sowie Zeichnungen 1 bis 8, eingegangen am 8. Dezember 2003) zu erteilen.

6

2. Hilfsweise, ein Patent mit den Unterlagen gemäß dem in dem [X.]eschluss genannten 1. Hilfsantrag (Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Anhörung beim [X.] am 4. Juni 2013, [X.]eschreibungsseiten 1 bis 31, eingegangen beim [X.] am 12. Februar 2013, wobei der [X.]egriff "[X.]" in den [X.]egriff "Computerprogramm" im Titel  sowie auf Seite 4, [X.] 7, geändert wird, sowie Zeichnungen 1 bis 8, eingegangen am 8. Dezember 2003), zu erteilen.

7

3. Die [X.]eschwerdegebühr zurückzuzahlen.

8

4. Weiter hilfsweise, für den Fall, dass das Patent nicht gemäß dem Hauptantrag oder dem 1. Hilfsantrag erteilt werden kann, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

9

Die [X.]eschwerdeführerin macht geltend, dass der [X.]egriff "[X.]" nach üblicher Wortlogik nicht das Produkt eines Computerprogramms bezeichne, sondern ein Produkt, das zu einem wesentlichen Teil durch ein Computerprogramm gebildet werde, welches bspw. auf einem Datenträger gespeichert sei und als [X.]eiwerk weitere Komponenten umfassen könne, bspw. eine Dokumentation. Gemäß der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" des [X.]GH ([X.]GH, [X.], 143) seien derart formulierte Patentansprüche zulässig, wenn das in dem jeweiligen Anspruch in [X.]ezug genommene Verfahren schutzfähig sei.

Die Patentansprüche 1 und 14 bis 16 nach Hauptantrag (Hauptantrag vom 8. Februar 2013, eingegangen am 12. Februar 2013) lauten:

Patentanspruch 1:

[X.]0 Verfahren zum [X.]etrieb eines [X.] (1) mit folgenden Verfahrensschritten:

[X.]1 - Auswahl eines anatomischen [X.] ([X.]), dessen Geometrie variierbar ist, für ein in Abhängigkeit von einer diagnostischen Fragestellung zu untersuchendes Untersuchungsobjekt,

[X.]2 - [X.]essung einer Anzahl von Übersichtsbildern einer das Untersuchungsobjekt umfassenden Region, wobei verschiedene [X.] ([X.]), anhand derer die [X.]essung der Übersichtsbilder gesteuert wird, in Abhängigkeit vom ausgewählten anatomischen Normmodell ([X.]) festgelegt sind,

[X.]3 - Ermittlung einer Zielstruktur (Z) in den [X.] ([X.]) der gemessenen Übersichtsbilder,

[X.]4 - Individualisierung des [X.] ([X.]) zur Anpassung an die ermittelte Zielstruktur (Z),

[X.]5 - Auswahl von Scanparametern ([X.]) zur Steuerung des [X.]agnet-resonanztomographie-Geräts (1) zur [X.]essung von nachfolgenden Schnittbildern in Abhängigkeit vom ausgewählten Normmodell ([X.]) und einer diagnostischen Fragestellung,

[X.]6 - Individualisierung der ausgewählten Scanparameter ([X.]) entsprechend dem individualisierten Normmodell ([X.]), und

[X.]7 - [X.]essung einer Anzahl von Schnittbildaufnahmen auf [X.]asis der individualisierten Scanparameter (I[X.]).

[X.]ezüglich der auf den Anspruch 1 direkt bzw. indirekt rückbezogenen [X.] 2 bis 13 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.

Patentanspruch 14:

[X.], welches direkt in einen Speicher einer programmierbaren Steuereinrichtung eines [X.] ladbar ist, mit Programmcode-[X.]itteln, um alle Schritte eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13 auszuführen, wenn das [X.] auf der Steuereinrichtung ausgeführt wird.

Patentanspruch 15:

N0 Steuereinrichtung (2) zum [X.]etrieb eines [X.] (1) mit

N1 - einer Schnittstelle (5) zur Ansteuerung des [X.]agnetresonanztomographie- Geräts (1) zur [X.]essung einer Anzahl von Schnittbildaufnahmen entsprechend von der Steuereinrichtung vorgegebener Scanparameter ([X.], I[X.]),

N2 - eine Speichereinrichtung (4) mit einer Anzahl von anatomischen  [X.]n ([X.]), deren Geometrie jeweils variierbar ist, für verschiedene  Untersuchungsobjekte,

N3 - einer ersten Auswahleinheit (7) zur Auswahl eines der anatomischen  [X.] ([X.]) für ein zu untersuchendes Untersuchungsobjekt in  Abhängigkeit von einer diagnostischen Fragestellung,

N4 - einer [X.] (14), um das [X.]agnetresonanz- tomographie-Gerät (1) zur [X.]essung einer Anzahl von Übersichtsbildern einer das Untersuchungsobjekt umfassenden Region anhand von [X.]n ([X.]) anzusteuern, welche in Abhängigkeit vom ausgewählten anatomischen Normmodell ([X.]) vorgegeben sind,

N5 - eine [X.] (9) zur Ermittlung einer Zielstruktur (Z) in den [X.] ([X.]) der gemessenen Übersichtsbilder,

N6 - eine Adaptionseinheit (10), um das ausgewählte Normmodell ([X.]) zur  Anpassung an die ermittelte Zielstruktur (Z) zu individualisieren,

N7 - einer zweiten Auswahleinheit (8) zur Auswahl von Scanparametern ([X.]) zur Steuerung des [X.] (1) zur [X.]essung von nachfolgenden Schnittbildern in Abhängigkeit vom ausgewählten Normmodell ([X.]) und einer diagnostischen Fragestellung, und

N8 - einer Parameterindividualisierungseinheit (11), welche die ausgewählten  Scanparameter ([X.]) entsprechend dem individualisierten Normmodell ([X.])  individualisiert.

Patentanspruch 16:

[X.]agnetresonanztomographie-Gerät (1) zum [X.]essen von [X.] eines Untersuchungsobjekts umfassend eine Steuereinrichtung (2) nach Anspruch 15.

Wegen der Patentansprüche nach Hilfsantrag sowie wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Anmelderin und [X.]eschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Patentamtsakte und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die [X.]eschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73 [X.]). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und zur Erteilung eines Patents auf Grundlage der Unterlagen gemäß Hauptantrag.

1. Zulässigkeit des Hauptantrags

Die Patentansprüche 1 bis 16 nach Hauptantrag entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 16, wobei in den Ansprüchen 2, 5, 6, und 11 lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen sind. So ist im Anspruch 2 vor dem [X.]egriff "Restabweichung" der bestimmte Artikel "die" durch den unbestimmten Artikel "eine" ersetzt, im Anspruch 5 vor dem [X.]egriff "Abweichungsfunktion" das Wort "bestimmten" gestrichen, im Anspruch 6 die Angabe "[X.]odells ([X.])" durch "[X.] ([X.])" ersetzt, sowie im Anspruch 11 hinter dem [X.]egriff "[X.]odellparameter" das unzutreffende [X.]ezugszeichen "([X.])" gestrichen.

Die [X.]eschreibung gemäß Hauptantrag gründet auf der ursprünglichen [X.]eschreibung, wobei die [X.]ezeichnung auf Seite 1 an den Wortlaut der Gegenstände der selbständigen Patentansprüche angepasst ist, auf Seite 2 der recherchierte Stand der Technik genannt ist, auf Seite 4 zweiter Absatz der Text an den Wortlaut der selbständigen Patentansprüche angepasst ist, und auf Seite 6 im letzten Absatz der unzutreffende [X.]egriff "[X.]ildbearbeitungssystem" durch "Steuereinrichtung" ersetzt ist, sowie auf Seite 27 der unzutreffende Hinweis auf Figur 8 durch den Hinweis auf Figur 7 ersetzt ist. Die übrigen Änderungen sind rein redaktionell. Sämtliche Änderungen sind zulässig und führen zu keiner unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen.

Die Figuren 1 bis 8 nach Hauptantrag entsprechen den ursprünglichen Figuren.

Die Unterlagen nach Hauptantrag sind somit ursprünglich offenbart und daher zulässig.

2. Patentfähigkeit der Ansprüche nach Hauptantrag

Die Prüfungsstelle für [X.] [X.] hat auf die Anmeldung mit [X.]eschluss vom 28. Juni 2013 ein Patent mit den in der Anhörung vom 4. Juni 2013 überreichten Patentansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 2 erteilt.

Der Anspruchssatz nach Hauptantrag unterscheidet sich von dem der Patenterteilung zugrunde liegenden Anspruchssatz nach Hilfsantrag 2 durch die Wiederaufnahme des ursprünglichen Unteranspruchs 13, sowie des auf ein "[X.]" gerichteten nebengeordneten Anspruchs 14.

Gegenstand des Anspruchs 14 ist ein:

"

Das beanspruchte [X.] soll demgemäß in einen Speicher einer programmierbaren Steuereinrichtung eines [X.] ladbar sein, und bei Ausführung auf der Steuereinrichtung alle Schritte des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 13 ausführen. Es weist dazu Programmcode-[X.]ittel auf.

Aus dem Wortlaut des Anspruchs geht klar hervor, dass das beanspruchte [X.] im Einklang mit der Entscheidung [X.] der Technischen [X.]eschwerdekammer des [X.] ("[X.]/I[X.][X.]", vgl. Entscheidungsgründe 9.2, 9.3) eine Folge von [X.]efehlen (Programmcode-[X.]ittel) umfasst, durch die die erfindungsgemäße Steuereinrichtung bei geladenem Programm veranlasst wird, das erfindungsgemäße Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 13 auszuführen. Zu diesem [X.] gehört gegebenenfalls auch ein computerlesbares [X.]edium, auf dem das Programm (Folge von [X.]efehlen) gespeichert ist. Der von der Prüfungsstelle in ihrem [X.]eschluss geltend gemachte [X.]angel, wonach der Patentanspruch 14 den unter Schutz zu stellenden Gegenstand nicht klar und deutlich umschreibe, liegt daher nicht vor.

Da das Verfahren nach Anspruch 1 in der Praxis nur durch eine entsprechende Software für den Rechner der Steuereinrichtung eines [X.] realisiert werden kann, betrifft das mit Anspruch 14 beanspruchte [X.] zur Ausführung dieses Verfahrens dieselbe Lehre und stellt lediglich eine besondere Ausprägung der bereits im Anspruch 1 wiedergegebenen Erfindungsidee dar (vgl. [X.]GH - [X.], 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten, Abschn. [X.]. IV.). Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 weist daher die für die Patentfähigkeit erforderliche Technizität schon deshalb auf, weil er der Steuerung eines technischen Geräts, und somit der Lösung eines konkreten technischen Problems dient, nämlich vorliegend der Aufnahme von [X.]RT-[X.]ildern anhand individualisierter Scan-Parameter (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss v. 20. Januar 2009, X Z[X.] 22/07 - Steuereinrichtung für Untersuchungsmodalitäten m. w. N.).

Zur [X.]eurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchs 14 sind daher die in [X.]ezug genommenen verfahrensmäßigen Anweisungen des Patentanspruchs 1 zu bewerten. Da dessen Gegenstand, wie von der sachkundigen Prüfungsstelle bereits im Vorverfahren zutreffend beurteilt, neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies in gleichem [X.]aße auch für den Patentanspruch 14.

Der zusätzlich in den Anspruchssatz nach Hauptantrag aufgenommene [X.] betrifft eine bevorzugte Ausführungsform des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und wird von diesem ebenfalls mitgetragen. Auch die übrigen geltenden Unterlagen erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen.

Da bereits der Hauptantrag gewährbar ist, bedarf es vorliegend keiner weiteren Prüfung des Hilfsantrags.

3. Zum Antrag auf Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr.

Die Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr kann nach § 80 Abs. 3 [X.] angeordnet werden, wenn dies der [X.]illigkeit entspricht. Das kommt insbesondere bei schweren Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung in [X.]etracht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 80 Rdn. 113 ff. und § 73 Rdn. 134 ff., 145, 146; [X.]usse/Keukenschrijver – [X.], [X.], 8. Aufl., § 80 Rdn. 85 ff. u. Rdn. 92 ff.).

Eine unrichtige [X.]egründung allein rechtfertigt die Rückzahlung in der Regel nicht ([X.]usse/Keukenschrijver – [X.], [X.], 8. Aufl., § 80 Rdn. 127, 144). Dies gilt auch, wenn wie im vorliegend Fall die Anwendung des geltenden Rechts oder die [X.]eurteilung der Rechtsprechung auf den konkreten Fall unrichtig ist ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 73 Rdn. 140). Lediglich besondere Umstände, die zu einer sachlich unrichtigen [X.]eurteilung hinzutreten, können die Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr rechtfertigen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn die Gründe nicht nachvollziehbar oder völlig neben der Sache liegen. Dafür sind jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, so dass der Senat von einer Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr abgesehen hat.

4. Da dem Hauptantrag der Anmelderin und [X.]eschwerdeführerin stattgegeben werden konnte, hat der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erachtet. Die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für [X.] [X.] des [X.]s war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Meta

15 W (pat) 12/17

05.06.2018

Bundespatentgericht 15. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.06.2018, Az. 15 W (pat) 12/17 (REWIS RS 2018, 8304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8304

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