Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 17 W (pat) 74/07

17. Senat | REWIS RS 2012, 10275

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – vom Patentschutz ausgeschlossenes Verfahren zur Verarbeitung von Messdaten – Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 011 125.4-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dipl.-Phys. Dr. Forkel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 10. März 2005 beim [X.] eingerei[X.]ht. Sie trägt die [X.]ezei[X.]hnung:

2

"Verfahren und Vorri[X.]htung zur inkrementellen [X.]ere[X.]hnung des General Linear Model bei zeitweiser Korrelation der [X.]".

3

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es mit der [X.]egründung zurü[X.]kgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 unter das [X.] des § 1 [X.] falle; denn er werde von einem universell anwendbaren Verfahren geprägt, was au[X.]h daraus ersi[X.]htli[X.]h sei, dass ein [X.]ezug auf eine konkrete Aufgabenstellung fehle. Der beanspru[X.]hte Gegenstand stelle einen Algorithmus und somit eine mathematis[X.]he Methode als sol[X.]he dar.

4

Gegen diesen [X.]es[X.]hluss ist die [X.]es[X.]hwerde der Anmelderin geri[X.]htet. Sie trägt vor, dass unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Ents[X.]heidung "[X.]" des [X.] anzuerkennen sei, dass die zum Patent angemeldeten Gegenstände auf dem Gebiet der Te[X.]hnik lägen. Dies ergebe si[X.]h bereits aus der Tatsa[X.]he, dass sie der Verarbeitung von Messdaten in einer [X.] dienten.

5

Die beanspru[X.]hten Gegenstände unterfielen au[X.]h keinem der Auss[X.]hlusstatbestände gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.], da sie Anweisungen enthielten, die der Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln dienten.

6

Die te[X.]hnis[X.]he Problemstellung sei darin zu sehen, dass bereits während der Messung einer Magnetresonanztomographie Zwis[X.]henergebnisse bere[X.]hnet und ausgewertet werden könnten. Weiterhin führt die Anmelderin aus, dass gemäß der Ents[X.]heidung "Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung" ein te[X.]hnis[X.]hes Mittel zur Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems dann vorliege, wenn die Lösung gerade darin bestehe, ein [X.] so auszugestalten, dass es auf die te[X.]hnis[X.]hen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rü[X.]ksi[X.]ht nimmt (vgl. [X.] in [X.] 2010, 326 - Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung).

7

Eine sol[X.]he Rü[X.]ksi[X.]htnahme sei im vorliegenden Fall dur[X.]haus gegeben, da zu Datensätzen unters[X.]hiedli[X.]her Länge, d. h. zu Datensätzen, die unters[X.]hiedli[X.]hen Zeiten entspre[X.]hen, orthogonale [X.] bestimmt und ausgegeben werden können.

8

Darüberhinaus sei anzuerkennen, dass die beanspru[X.]hten Gegenstände ni[X.]ht nur neu seien sondern au[X.]h auf erfinderis[X.]her Tätigkeit beruhen würden. Insbesondere sei es für den Fa[X.]hmann ni[X.]ht naheliegend, bei den statistis[X.]hen [X.]ere[X.]hnungen – wie in der Anmeldung vorges[X.]hlagen - die [X.]eiträge ni[X.]ht-orthogonaler [X.] einfa[X.]h auszublenden.

9

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angegriffenen [X.]es[X.]hluss aufzuheben und das na[X.]hgesu[X.]hte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprü[X.]hen 1 – 11 vom 19. April 2006,

no[X.]h [X.] [X.]es[X.]hreibung Seiten 1 – 21 und

3 [X.]latt Zei[X.]hnungen mit 3 Figuren, jeweils vom Anmeldetag,

gemäß 1. Hilfsantrag mit

Patentansprü[X.]hen 1 – 10,

überrei[X.]ht in der mündli[X.]hen Verhandlung,

im Übrigen wie Hauptantrag,

gemäß 2. Hilfsantrag mit

Patentansprü[X.]hen 1 – 9,

überrei[X.]ht in der mündli[X.]hen Verhandlung,

im Übrigen wie Hauptantrag.

Ferner regt sie die Rü[X.]kzahlung der [X.]es[X.]hwerdegebühr an und begründet dies damit, dass die Prüfungsstelle die von der Anmelderin im Prüfungsverfahren genannten Gründe ni[X.]ht ausrei[X.]hend gewürdigt habe. Der Anspru[X.]h auf re[X.]htli[X.]hes Gehör sei verletzt worden, da die Prüfungsstelle trotz hilfsweiser [X.]eantragung einer Anhörung überras[X.]hend einen Zurü[X.]kweisungsbes[X.]hluss getroffen habe, ohne eine Mögli[X.]hkeit zur weiteren Stellungnahme zu eröffnen.

Hauptantrag, hier mit einer mögli[X.]hen Gliederung versehen, lautet:

(a) "Verfahren zur Verarbeitung von Messdaten der funktionalen Magnetresonanztomographie, die si[X.]h aus mehreren Datensätzen mit einer Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Sti[X.]hproben zusammensetzen, bei dem für jede im Datensatz enthaltene unabhängige Sti[X.]hprobe eine Abhängigkeit von einer Ordnungsgröße mit der Abhängigkeit in einer [X.] enthaltener [X.] von der Ordnungsgröße unter Einsatz des General Linear Model vergli[X.]hen wird, um das Auftreten bestimmter Charakteristika in der Abhängigkeit der Sti[X.]hprobe von der Ordnungsgröße zu überprüfen,

(b) wobei für den Verglei[X.]h erforderli[X.]he [X.]ere[X.]hnungen aus den Daten x in einer vorgegebenen Reihenfolge der Datensätze während einer Messung jeweils für alle relevanten Daten x eines Datensatzes dur[X.]hgeführt und als Zwis[X.]henergebnisse gespei[X.]hert werden, indem die Zwis[X.]henergebnisse des jeweils unmittelbar vorangehenden Datensatzes mit den neuen [X.]ere[X.]hnungen aktualisiert werden, so dass während der Messung jederzeit ein Zwis[X.]henergebnis und na[X.]h dem zumindest einmaligen Dur[X.]hlaufen aller Datensätze ein Endergebnis vorliegt, aus dem eine Aussage über das Auftreten der Charakteristika in der Abhängigkeit der Sti[X.]hprobe von der Ordnungsgröße abgeleitet werden kann, dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet,

([X.]) dass jeweils vor den [X.]ere[X.]hnungen für die Daten x eines Datensatzes überprüft wird, ob die in der [X.] enthaltenen [X.] in einem dur[X.]h den Datensatz repräsentierten Abs[X.]hnitt der Abhängigkeit von der Ordnungsgröße für die [X.]ere[X.]hnungen in einem ausrei[X.]hendem Maß orthogonale Anteile aufweisen, und bei einem zu hohen Grad an Parallelität eine oder mehrere die Orthogonalität störende [X.] der [X.] bei den [X.]ere[X.]hnungen für diesen Datensatz in einem vorgebbaren Maß ausgeblendet werden, um das ausrei[X.]hende Maß orthogonaler Anteile zu errei[X.]hen."

Zu den [X.] 2 bis 10 und zum nebengeordneten Patentanspru[X.]h 11 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag I, hier mit einer soweit mögli[X.]h entspre[X.]henden Gliederung versehen, lautet:

(a) "[X.] mit einer Vorri[X.]htung zur Verarbeitung von Messdaten der funktionalen Magnetresonanztomographie, die si[X.]h aus mehreren Datensätzen mit einer Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Sti[X.]hproben zusammensetzen, mit zumindest einem Re[X.]henprozessor zur Dur[X.]hführung von [X.]ere[X.]hnungen, einem Massenspei[X.]her zur Spei[X.]herung der gesamten Daten und einem Arbeitsspei[X.]her zur Aufnahme zumindest eines Datensatzes sowie von Zwis[X.]henergebnissen der [X.]ere[X.]hnungen,

(b) wobei die Vorri[X.]htung so ausgebildet ist, dass sie für jede im Datensatz enthaltene unabhängige Sti[X.]hprobe eine Abhängigkeit von einer Ordnungsgröße mit der Abhängigkeit in einer [X.] enthaltener [X.] von der Ordnungsgröße unter Einsatz des General Linear Model verglei[X.]ht, um das Auftreten bestimmter Charakteristika in der Abhängigkeit der Sti[X.]hprobe von der Ordnungsgröße zu überprüfen,

([X.]) wobei sie für den Verglei[X.]h erforderli[X.]he [X.]ere[X.]hnungen aus den Daten x in einer vorgegebenen Reihenfolge der Datensätze während einer Messung jeweils für alle relevanten Daten x eines Datensatzes dur[X.]hführt und als Zwis[X.]henergebnisse spei[X.]hert, indem sie die Zwis[X.]henergebnisse des jeweils unmittelbar vorangehenden Datensatzes mit den neuen [X.]ere[X.]hnungen aktualisiert, so dass während der Messung jederzeit ein Zwis[X.]henergebnis und na[X.]h dem zumindest einmaligen Dur[X.]hlaufen aller Datensätze ein Endergebnis vorliegt, aus dem eine Aussage über das Auftreten der Charakteristika in der Abhängigkeit der Sti[X.]hprobe von der Ordnungsgröße abgeleitet werden kann, und

(d) wobei sie jeweils vor den [X.]ere[X.]hnungen für die Daten x eines Datensatzes überprüft, ob die in der [X.] enthaltenen [X.] in einem dur[X.]h den Datensatz repräsentierten Abs[X.]hnitt der Abhängigkeit von der Ordnungsgröße für die [X.]ere[X.]hnungen in einem ausrei[X.]hendem Maß orthogonale Anteile aufweisen, und bei einem zu hohen Grad an Parallelität eine oder mehrere die Orthogonalität störende [X.] der [X.] bei den [X.]ere[X.]hnungen für diesen Datensatz in einem vorgebbaren Maß ausblendet, um das ausrei[X.]hende Maß orthogonaler Anteile zu errei[X.]hen."

Zu den [X.] 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag II, hier ebenfalls mit einer mögli[X.]hst entspre[X.]henden Gliederung versehen, lautet:

(a) "[X.] mit einer Vorri[X.]htung zur Verarbeitung von Messdaten der funktionalen Magnetresonanztomographie, die si[X.]h aus mehreren Datensätzen mit einer Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Sti[X.]hproben zusammensetzen, mit zumindest einem Re[X.]henprozessor zur Dur[X.]hführung von [X.]ere[X.]hnungen, einem Massenspei[X.]her zur Spei[X.]herung der gesamten Daten und einem Arbeitsspei[X.]her zur Aufnahme zumindest eines Datensatzes sowie von Zwis[X.]henergebnissen der [X.]ere[X.]hnungen,

(b) wobei die Vorri[X.]htung so ausgebildet ist, dass sie für jede im Datensatz enthaltene unabhängige Sti[X.]hprobe eine Abhängigkeit von einer Ordnungsgröße mit der Abhängigkeit in einer [X.] enthaltener [X.] von der Ordnungsgröße unter Einsatz des General Linear Model verglei[X.]ht, um das Auftreten bestimmter Charakteristika in der Abhängigkeit der Sti[X.]hprobe von der Ordnungsgröße zu überprüfen,

([X.]) wobei sie für den Verglei[X.]h erforderli[X.]he [X.]ere[X.]hnungen aus den Daten x in einer vorgegebenen Reihenfolge der Datensätze während einer Messung jeweils für alle relevanten Daten x eines Datensatzes dur[X.]hführt und als Zwis[X.]henergebnisse spei[X.]hert, indem sie die Zwis[X.]henergebnisse des jeweils unmittelbar vorangehenden Datensatzes mit den neuen [X.]ere[X.]hnungen aktualisiert, so dass während der Messung jederzeit ein Zwis[X.]henergebnis und na[X.]h dem zumindest einmaligen Dur[X.]hlaufen aller Datensätze ein Endergebnis vorliegt, aus dem eine Aussage über das Auftreten der Charakteristika in der Abhängigkeit der Sti[X.]hprobe von der Ordnungsgröße abgeleitet werden kann,

(d) wobei sie jeweils vor den [X.]ere[X.]hnungen für die Daten x eines Datensatzes überprüft, ob die in der [X.] enthaltenen [X.] in einem dur[X.]h den Datensatz repräsentierten Abs[X.]hnitt der Abhängigkeit von der Ordnungsgröße für die [X.]ere[X.]hnungen in einem ausrei[X.]hendem Maß orthogonale Anteile aufweisen, und bei einem zu hohen Grad an Parallelität eine oder mehrere die Orthogonalität störende [X.] der [X.] bei den [X.]ere[X.]hnungen für diesen Datensatz in einem vorgebbaren Maß ausblendet, um das ausrei[X.]hende Maß orthogonaler Anteile zu errei[X.]hen, und

(e) wobei sie das vorgebbare Maß der Ausblendung der ein oder mehreren störenden [X.] jeweils als Funktion des Maßes orthogonaler Anteile der störenden [X.] mit einer anderen [X.], mit der sie den hö[X.]hsten Grad an Parallelität aufweist, wählt, so dass eine wei[X.]he Ausblendung errei[X.]ht wird."

Zu den [X.] 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.

Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zur Verarbeitung von Messdaten der funktionalen Magnetresonanz-Tomographie anzugeben, bei dem während der Messung mit geringem Re[X.]henaufwand und geringem Spei[X.]herbedarf zuverlässig Zwis[X.]henergebnisse erhalten und dargestellt werden können (siehe [X.]es[X.]hwerdebegründung Seite 3, letzter Absatz).

II.

Die [X.]es[X.]hwerde wurde re[X.]htzeitig eingelegt und ist au[X.]h sonst zulässig. Sie hat jedo[X.]h keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hauptantrag keine te[X.]hnis[X.]hen Mittel zur Problemlösung einsetzt und deshalb als  "Programm für Datenverarbeitungsanlagen als sol[X.]hes" vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossen ist (§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.]; vgl. [X.], a. a. O. - Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung; [X.] in GRUR 2011, 610 – [X.]) und weil der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h den beiden Hilfsanträgen bei [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung nur derjenigen Anweisungen, die die Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl. [X.] GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografis[X.]her Informationen), ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht (§ 4 [X.]).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorri[X.]htung zur inkrementellen [X.]ere[X.]hnung des General Linear Model bei zeitweiser Korrelation der [X.].

Die Hauptanwendung des bes[X.]hriebenen Verfahrens liegt in der Verarbeitung von Messdaten, die si[X.]h aus mehreren, dur[X.]h zeitli[X.]h aufeinander folgende Messungen entstandenen Datensätzen mit einer Vielzahl unabhängiger Sti[X.]hproben zusammensetzen. Die funktionale [X.]ildgebung stellt eine mögli[X.]he Anwendung eines sol[X.]hen Verfahrens dar. So wird bei der funktionalen Magnetresonanztomographie ein Objektvolumen, z. [X.]. das mens[X.]hli[X.]he Gehirn, in geringen zeitli[X.]hen Abständen mehrfa[X.]h dreidimensional abgetastet und aus den Rohdaten per Fouriertransformation die gewüns[X.]hte [X.]ildinformation in [X.] ([X.]) rekonstruiert. Jedem Volumenelement ist hierbei ein entspre[X.]hender Messwert zugeordnet.

Die gesamte Messung besteht aus einer Reihe von [X.], wel[X.]he die Messdaten der zeitli[X.]h aufeinander folgenden Einzelmessungen enthalten. Ein Volumendatensatz umfasst dabei die die zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassten Messdaten der einzelnen Volumenelemente des gesamten [X.]. Für die Erkennung von neuronalen Aktivierungszuständen eines vermessenen Gehirns werden die aus den zeitli[X.]h abfolgenden Messwerten jedes Volumenelements resultierenden Signalverläufe mit einer oder mehreren [X.] vergli[X.]hen, um den Grad einer Übereinstimmung feststellen zu können.

Mit Hilfe des General Linear Models, eines linearen statistis[X.]hen Modells, kann dieser Verglei[X.]h besonders spei[X.]herplatzsparend dur[X.]hgeführt werden. Dementspre[X.]hend wird eine [X.] mit einer oder mehreren [X.] erstellt, aus der in Verbindung mit den Messdaten jedes Volumenelements eine t-Statistik ermittelt werden kann, wel[X.]he den Grad einer Übereinstimmung mit den [X.] der [X.] wiedergibt.

Die Verwendung des General Linear Models bringt den Vorteil mit si[X.]h, dass na[X.]h Dur[X.]hlaufen jedes Datensatzes mit den dabei dur[X.]hgeführten [X.]ere[X.]hnungen ein Zwis[X.]henergebnis abgespei[X.]hert wird, das beim Dur[X.]hlaufen des unmittelbar darauffolgenden [X.] dur[X.]h die neuen [X.]ere[X.]hnungen aufgrund der neuen Messdaten aktualisiert und als Zwis[X.]henergebnis des neuen [X.] abgespei[X.]hert wird. Dur[X.]h die volumenweise Aktualisierung der Zwis[X.]henergebnisse bzw. deren inkrementelles Update wird es mögli[X.]h, jederzeit ein Resultat zu erhalten, aus dem eine t-Statistik bestimmt werden kann.

Im Gegensatz zu den bekannten Auswerteverfahren ist es jetzt ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h, die gesamten Messdaten mit allen [X.] der Messungen in den Arbeitsspei[X.]her des [X.] zu laden, sondern es rei[X.]ht vielmehr aus, die Messdaten eines einzelnen [X.] zu verarbeiten. Aus diesem Grunde kann das bes[X.]hriebene Verfahren spei[X.]herplatzsparend und s[X.]hnell dur[X.]hgeführt werden, da bei der [X.]ere[X.]hnung immer nur auf kleine [X.] zugegriffen werden muss.

Weiterhin ist der für eine Verarbeitung erforderli[X.]he Spei[X.]herbedarf beim vorliegenden Verfahren ni[X.]ht mehr von der Anzahl der Messungen, sondern nur no[X.]h von der Größe des [X.] abhängig. Alle [X.]ere[X.]hnungen könnten während der Messung dur[X.]hgeführt werden, weswegen au[X.]h E[X.]htzeitanwendungen sowie die Anzeige eines immer aktuellen Zwis[X.]henergebnisses ermögli[X.]ht werden.

Die Anmeldung greift das Problem auf, dass die für die funktionale Magnetresonanztomographie angewandten [X.], mit deren Hilfe bestimmte Charakteristika im gemessenen zeitli[X.]hen Verlauf erkannt werden können, in der Regel nur über den gesamten zeitli[X.]hen Verlauf der Messung betra[X.]htet ausrei[X.]hend orthogonale Anteile aufweisen. [X.]eim angewandten General Linear Model bzw. beim inkrementellen [X.], in dem die [X.]ere[X.]hnungen Datensatz für Datensatz dur[X.]hgeführt werden sollen, können diese [X.] aber für einzelne Datensätze entspre[X.]hend einem Zeitabs[X.]hnitt aus der Messung fast kolinear, also linear abhängig sein. In einem sol[X.]hen Fall liefern die [X.]ere[X.]hnungen keine numeris[X.]h stabilen Resultate mehr.

Zur Lösung dieses Problems s[X.]hlägt die Anmeldung vor, in einem dur[X.]h den jeweiligen Datensatz repräsentierten Zeitabs[X.]hnitt zu prüfen, ob die in der Modellmatrix enthaltenen [X.] ausrei[X.]hend orthogonale Anteile aufweisen, und bei einem zu hohen Grad an Linearität gerade diejenigen [X.] der Modellmatrix einfa[X.]h auszublenden, wel[X.]he die Orthogonalität beeinträ[X.]htigen.

Das Verfahren wird auf einem (übli[X.]hen) Re[X.]hner bzw. Netzwerk dur[X.]hgeführt; es ist keine an das Verfahren angepasste spezielle Re[X.]hnerar[X.]hitektur ausgewiesen.

Fa[X.]hmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Auswerteverfahren in der Magnetresonanztomographie zu verbessern, ist ein Physiker mit Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss anzusehen, wel[X.]her über eine mehrjährige [X.]erufserfahrung im [X.]erei[X.]h der Magnetresonanztomographie mit S[X.]hwerpunkt Programmierte[X.]hnik verfügt und Kenntnisse in der Anwendung von Algorithmen auf dem Gebiet der funktionalen [X.]ildgebungsverfahren besitzt.

2. Die Anwendung des General Linear Models im [X.]erei[X.]h der funktionalen Magnetresonanztomographie und die damit verbundenen Vorzüge sind bereits in dem von der Anmelderin selbst genannten Stand der Te[X.]hnik

[X.]     [X.] 54 606 A1

[X.] insbesondere Absätze [0013]-[0015], [0038]-[0040]).

[X.] eine [X.] für [X.]ere[X.]hnungen na[X.]h dem General Linear Model (Seite 9, siehe dortige Patentansprü[X.]he 10 und 11). Demgemäß beinhaltet die Anlage eine Vorri[X.]htung zur Verarbeitung von Messdaten der funktionalen Magnetresonanztomographie, wobei si[X.]h die Messdaten aus mehreren Datensätzen mit einer Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her Sti[X.]hproben zusammensetzen; die [X.] der [X.] verfügt zumindest über einen Re[X.]henprozessor zur Dur[X.]hführung von [X.]ere[X.]hnungen, einen Massenspei[X.]her zur Spei[X.]herung der gesamten Daten und einen Arbeitsspei[X.]her zur Aufnahme zumindest eines Datensatzes sowie von Zwis[X.]henergebnissen der [X.]ere[X.]hnungen (Hilfsanträge I+II, Merkmal (a)).

[X.] wird die statistis[X.]he Methode des General Linear Models zusammen mit [X.] angewandt, um das Auftreten bestimmter Muster in den Datensätzen bzw. Sti[X.]hproben zu erkennen (Absätze [0013], [0026]-[0032] - Hilfsanträge I+II, Merkmal (b)). Um bereits Zwis[X.]henergebnisse während einer [X.] der Magnetresonanztomographie zu erzielen, führt die [X.] der [X.] no[X.]h ein inkrementelles Updateverfahren für die auszuwertenden Datensätze [X.] Anmeldung aus (Absätze [0039]-[0040] – Hilfsanträge I+II, Merkmal ([X.])).

3. Zum Hauptantrag

Dem Hauptantrag konnte ni[X.]ht gefolgt werden, da der Gegenstand seines Patentanspru[X.]hs 1 als "Programm für Datenverarbeitungsanlagen als sol[X.]hes" gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossen ist und daher ni[X.]ht patentfähig ist.

3.1 Der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag ist auf ein "Verfahren zur Verarbeitung von Messdaten der funktionalen Magnetresonanztomographie" geri[X.]htet. Dazu bes[X.]hreiben die Verfahrenss[X.]hritte (A) und ([X.]) den Verglei[X.]h der Sti[X.]hproben eines Datensatzes mit den in der [X.] enthaltenen [X.] unter Verwendung des General Linear Models und die Anwendung eines inkrementellen [X.] zur Erlangung von Zwis[X.]henergebnissen während der [X.]. Hierbei werden die Daten des jeweils vorangehenden Datensatzes einer Einzelmessung mit neuen [X.]ere[X.]hnungen aktualisiert, so dass s[X.]hon während der [X.] jederzeit ein Zwis[X.]henergebnis vorliegt, aus dem eine Aussage über [X.]harakteristis[X.]he Muster abgeleitet werden kann.

des Patentanspru[X.]hs 1 werden die Teilmaßnahmen spezifiziert, wel[X.]he ein Ausblenden ni[X.]ht-orthogonaler, korrelierender [X.] aus den [X.]ere[X.]hnungen während der [X.] zum Ziel haben.

Dazu wird vor den [X.]ere[X.]hnungen für die Daten eines Datensatzes überprüft, ob die [X.] in dem jeweils betra[X.]hteten Zeitabs[X.]hnitt (dem Abs[X.]hnitt der "Ordnungsgröße") genügend orthogonale Anteile aufweisen, um dann gegebenenfalls ni[X.]ht-orthogonale [X.] entweder vollständig oder zumindest teilweise zu unterdrü[X.]ken.

Die Maßnahmen tragen dabei dem Umstand Re[X.]hnung, dass die gewählten [X.] zwar über den ganzen Zeitraum einer [X.] orthogonal sind, ni[X.]ht jedo[X.]h notwendigerweise in den Zeitintervallen der Einzelmessungen für die gewüns[X.]hten Zwis[X.]henergebnisse.

Da die Lehre insgesamt die automatisierte [X.]ere[X.]hnung und Auswertung von Zwis[X.]henergebnissen während einer Magnetresonanztomographieaufnahme ermögli[X.]ht, ist davon auszugehen, dass die einzelnen Verfahrenss[X.]hritte als Computerprogramm implementiert sind.

3.2 Gemäß der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist "bei Erfindungen mit [X.]ezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronis[X.]hen Datenverarbeitung zunä[X.]hst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf te[X.]hnis[X.]hem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 [X.]). Dana[X.]h ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand ledigli[X.]h ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als sol[X.]hes darstellt und deshalb vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossen ist. Der [X.] greift ni[X.]ht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln dienen" ([X.], a. a. O. – [X.]).

3.3 Der Gegenstand der Anmeldung liegt s[X.]hon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf te[X.]hnis[X.]hem Gebiet, weil er eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum te[X.]hnis[X.]hen Handeln gibt ([X.], a. a. O. – Dynamis[X.]he Dokumentengenerierung).

3.4 Ausgehend vom obigen Verständnis der Anmeldung löst das beanspru[X.]hte Verfahren das objektive Problem, während einer Magnetresonanztomographieaufnahme, wel[X.]he gewöhnli[X.]h auf einer Vielzahl von Einzels[X.]ans eines [X.] beruht, Zwis[X.]henergebnisse bere[X.]hnen und auswerten zu können, und zwar selbst dann, wenn die zur Auswertung nötigen [X.] zeitweise korreliert sind und damit im betra[X.]hteten [X.] kein vollständiges Orthogonalsystem mehr bilden.

3.5 Es ist s[X.]hon fragli[X.]h, ob es si[X.]h bei der Problemstellung, Zwis[X.]henergebnisse bere[X.]hnen und auswerten zu können, um eine te[X.]hnis[X.]he Problemstellung handelt. Dies kann aber dahingestellt bleiben, weil die Lösung des Problems ni[X.]ht mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln erfolgt.

Die Lösung beruht vielmehr darauf, ein lineares statistis[X.]hes Modell, nämli[X.]h das General Linear Model, anzuwenden, einen geeigneten Satz von [X.] auszuwählen und in den [X.]ere[X.]hnungen – falls nötig – ni[X.]ht-orthogonale Funktionen zu verna[X.]hlässigen.

Diese Verfahrenss[X.]hritte erfordern jedo[X.]h keine te[X.]hnis[X.]hen Überlegungen, vielmehr handelt es si[X.]h bei den Anweisungen um Maßnahmen aus der Statistik und der linearen Algebra, wel[X.]he unter Anwendung herkömmli[X.]her Programmierte[X.]hniken als Computerprogramm implementiert sind.

Sol[X.]he mathematis[X.]hen Maßnahmen können na[X.]h der Überzeugung des Senats ebenso wenig als "te[X.]hnis[X.]hes Mittel" verstanden werden wie deren Abbildung in ein lauffähiges Computerprogramm innerhalb der Re[X.]hnerumgebung eines Magnetresonanztomographen.

3.6 Entgegen dem Vortrag der Anmelderin s[X.]hlägt die anspru[X.]hsgemäße Lehre au[X.]h ni[X.]ht den Einsatz von te[X.]hnis[X.]hen Mitteln [X.] Ents[X.]heidung "[X.]" des [X.] vor.

Dana[X.]h liegt ein te[X.]hnis[X.]hes Mittel zur Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems dann vor, "wenn Gerätekomponenten modifiziert oder grundsätzli[X.]h abwei[X.]hend adressiert werden", d.  h. auf grundsätzli[X.]h andere Weise als übli[X.]h zusammenarbeiten. Weiterhin sieht der [X.]undesgeri[X.]htshof ein te[X.]hnis[X.]hes Mittel, "wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten [X.]s dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung eines gerade darin besteht, ein [X.] so auszugestalten, dass es auf die te[X.]hnis[X.]hen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rü[X.]ksi[X.]ht nimmt" (vgl. [X.], a. a. O. – [X.], Absatz [22]).

Dem Patentanspru[X.]h 1 lassen si[X.]h keine Gerätemodule entnehmen, wel[X.]he jeweils für si[X.]h oder in ihrem Zusammenwirken in te[X.]hnis[X.]her Hinsi[X.]ht besonders ausgebildet sind.

Daneben wird der Ablauf des für die Dur[X.]hführung des Verfahrens notwendigen [X.]s ni[X.]ht dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he Gegebenheiten außerhalb des Computers oder Magnetresonanztomographen bestimmt. So ist der  Ablauf des beanspru[X.]hten Verfahrens ni[X.]ht beeinflusst dur[X.]h real vorhandene Systemkomponenten außerhalb der [X.], z. [X.]. über eine Abfrage physikalis[X.]her Parameter derselben, sondern er wird im Wesentli[X.]hen dur[X.]h die Wahl der zugrundeliegenden [X.] und die ermittelten Messwerte festgelegt.

S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h ni[X.]ht erkennbar, dass das verwendete [X.] so gestaltet ist, dass es auf die te[X.]hnis[X.]hen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rü[X.]ksi[X.]ht nimmt. Zwar kann der Argumentation der Anmelderin gefolgt werden, dass dur[X.]h die beanspru[X.]hte Lehre Datensätze bzw. Messwertevektoren unters[X.]hiedli[X.]her Länge ausgewertet werden können, was eine [X.]ere[X.]hnung von Zwis[X.]henergebnissen (wie die [X.]estimmung und Ausgabe [X.]) zu Zeiten erlaubt, zu denen die [X.] no[X.]h gar ni[X.]ht beendet ist. Jedo[X.]h ist der Verfahrensablauf ni[X.]ht auf die besonderen Gegebenheiten einer zur Ausführung verwendeten Datenverarbeitungsanlage abgestimmt; der Vorteil des Verfahrens, t-Statistiken bereits während der no[X.]h laufenden Messung näherungsweise bestimmen zu können, ist allein die Folge des eingesetzten Re[X.]henverfahrens, wel[X.]hes aber auf jeder herkömmli[X.]hen Datenverarbeitunganlage in glei[X.]her Weise abläuft. Der Verfahrensablauf ist weder auf bestimmte [X.] no[X.]h auf die vorhandenen Re[X.]hnerressour[X.]en zuges[X.]hnitten.

3.7  Na[X.]hdem keine te[X.]hnis[X.]hen Mittel zur Lösung des objektiven Problems eingesetzt werden, unterfällt das Verfahren na[X.]h dem Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hauptantrag als "Programm als sol[X.]hes" dem [X.] des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 [X.] und ist deshalb dem Patents[X.]hutz ni[X.]ht zugängli[X.]h. Mit dem Patentanspru[X.]h 1 fallen zwangsläufig au[X.]h die übrigen Patentansprü[X.]he, da über einen Antrag nur einheitli[X.]h ents[X.]hieden werden kann.

4.  Zum Hilfsantrag I

Dem Hilfsantrag I konnte ni[X.]ht gefolgt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspru[X.]hs 1 si[X.]h nur in ni[X.]ht-te[X.]hnis[X.]hen Merkmalen vom Stand der Te[X.]hnik unters[X.]heidet und somit ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht.

4.1  Der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag I ist auf eine "[X.] mit einer Vorri[X.]htung zur Verarbeitung von Messdaten der funktionalen Magnetresonanztomographie" geri[X.]htet. Dazu bes[X.]hreiben die Merkmale (a)([X.]) ein mit einem Re[X.]henprozessor sowie mit [X.] Arbeitsspei[X.]her ausgestattetes te[X.]hnis[X.]hes System, wel[X.]hes die statistis[X.]he Methode des General Linear Models dur[X.]hführt und mit Hilfe eines inkrementellen [X.] für die auszuwertenden Datensätze Zwis[X.]henergebnisse während einer Magnetresonanztomographieaufnahme zur Verfügung stellt.

(d) bes[X.]hränkt si[X.]h allerdings im Wesentli[X.]hen darauf, in einem betra[X.]hteten Zeitabs[X.]hnitt – falls nötig – bei den [X.]ere[X.]hnungen aus Gründen der numeris[X.]hen Stabilität die [X.]eiträge ni[X.]ht-orthogonaler [X.] in einem vorgebbaren Maß auszublenden. Das vorgebbare Maß besteht laut [X.]es[X.]hreibung in der Einführung einer Hilfsgröße in die zu lösenden Glei[X.]hungssysteme, wel[X.]he in geeigneter Weise zu den zugehörigen [X.] hinzuaddiert wird und damit die [X.]eiträge ni[X.]ht-orthogonaler [X.] unterdrü[X.]kt.

4.2  Das te[X.]hnis[X.]he System na[X.]h den Merkmalen (a)([X.]) ist aber, wie bereits oben unter 2. Erläutert, aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] vorbekannt.

Darüberhinaus ist der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag I nur no[X.]h auf eine numeris[X.]he Maßnahme geri[X.]htet, wel[X.]he zur Lösung von Glei[X.]hungssystemen die numeris[X.]he Stabilität erhalten soll.

Dieser Teilaspekt betrifft ein mathematis[X.]hes und kein te[X.]hnis[X.]hes Problem. Wenn die Glei[X.]hungssysteme zur [X.]ere[X.]hnung der Linearkombinationen der [X.] erst erstellt sind, sind es nur no[X.]h mathematis[X.]he Überlegungen zur Lösbarkeit dieser Systeme, wel[X.]he den weiteren Verfahrensablauf bestimmen.

(d) keine Anweisung zur Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen (Teil-)Problems gegeben wird, ist dieses Merkmal bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen ([X.], a. a. O. – Wiedergabe topografis[X.]her Informationen).

4.3 Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 gemäß Hilfsantrag I beruht demna[X.]h ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit, da seine te[X.]hnis[X.]hen Merkmale vorbekannt sind und seine auf mathematis[X.]hen Überlegungen beruhenden Merkmale das Vorliegen einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht begründen können. Mit dem Patentanspru[X.]h 1 fallen au[X.]h die übrigen Patentansprü[X.]he, da über einen Antrag nur einheitli[X.]h ents[X.]hieden werden kann.

5.  Zum Hilfsantrag II

Der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag II geht in te[X.]hnis[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht über die Lehre des Patentanspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag I hinaus, so dass au[X.]h Hilfsantrag II erfolglos bleiben musste.

5.1  Der Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag II unters[X.]heidet si[X.]h von Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hilfsantrag I dur[X.]h das Merkmal

wobei sie das vorgebbare Maß der Ausblendung der ein oder mehreren störenden [X.] jeweils als Funktion des Maßes orthogonaler Anteile der störenden [X.] mit einer anderen [X.], mit der sie den hö[X.]hsten Grad an Parallelität aufweist, wählt, so dass eine wei[X.]he Ausblendung errei[X.]ht wird".

betrifft ni[X.]hts anderes als die Einführung eines Faktors innerhalb der oben genannten Hilfsgröße, wel[X.]he zu den [X.]eiträgen störender [X.] hinzuaddiert wird und ein einstellbares, graduelles Ausblenden der störenden [X.] bewirkt. Der Faktor kann z. [X.]. eine von Korrelationskoeffizienten abhängige Funktion darstellen.

bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist.

5.2 Hilfsantrag II kann deshalb ni[X.]ht anders als Hilfsantrag I beurteilt werden, weil die darüber hinaus gehende Lehre eine typis[X.]h mathematis[X.]he Maßnahme und keine te[X.]hnis[X.]he Leistung darstellt, mit der si[X.]h eine erfinderis[X.]he Tätigkeit begründen ließe.

[X.]

Na[X.]hdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die [X.]es[X.]hwerde der Anmelderin gegen den Zurü[X.]kweisungsbes[X.]hluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.]es zurü[X.]kzuweisen.

IV.

Die Rü[X.]kzahlung der [X.]es[X.]hwerdegebühr entspri[X.]ht der [X.]illigkeit.

1. Wie der Senat bereits mehrfa[X.]h ausgeführt hat, stellt s[X.]hon die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung einen Verfahrensfehler dar, wenn re[X.]htfertigende Gründe für die Ablehnung ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sind.

Im vorliegenden Fall hat si[X.]h die Anmelderin mit den von der Prüfungsstelle in dem einzigen Prüfungsbes[X.]heid geäußerten [X.]edenken auseinandergesetzt und hat diese bei der Abfassung neuer Ansprü[X.]he berü[X.]ksi[X.]htigt. Sie durfte so damit re[X.]hnen, vor einem Zurü[X.]kweisungsbes[X.]hluss gehört zu werden.

Der Auffassung der Prüfungsstelle, dur[X.]h den genannten [X.]es[X.]heid sei der Anmelderin bereits ausrei[X.]hend re[X.]htli[X.]hes Gehör gewährt worden, kann demna[X.]h ni[X.]ht gefolgt werden.

2. Die Prüfungsstelle hat mit der [X.]egründung des Zurü[X.]kweisungsbes[X.]hlusses zudem eine zusätzli[X.]he Verletzung des re[X.]htli[X.]hen Gehörs der Anmelderin begangen.

Der Grundsatz der Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs beinhaltet, dass eine Ents[X.]heidung nur auf Gründen beruhen darf, zu denen si[X.]h der [X.]eteiligte äußern konnte (vgl. au[X.]h § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.], § 45 Abs. 2 [X.] und § 48 Satz 2 [X.]).

Die Anmelderin konnte si[X.]h im vorliegenden Verfahren aber ni[X.]ht zu allen Gründen, auf denen der Zurü[X.]kweisungsbes[X.]hluss beruht, äußern. Denn in dem dem [X.]es[X.]hluss zugrundeliegenden Anspru[X.]hssatz wurde in Patentanspru[X.]h 1 ein Merkmal aufgenommen, wona[X.]h die [X.]ere[X.]hnungen in der vorgegebenen Reihenfolge der Datensätze "während einer Messung" erfolgen, so dass "während der Messung" jederzeit ein Zwis[X.]henergebnis vorliegt, zu dem die Prüfungsstelle erstmalig im [X.]es[X.]hluss paus[X.]hal Stellung genommen hat.

Meta

17 W (pat) 74/07

10.01.2012

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 17 W (pat) 74/07 (REWIS RS 2012, 10275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10275

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 Ni 30/13 (EP) (Bundespatentgericht)


19 W (pat) 28/20 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur automatischen Bestimmung der Reibung und der Masse eines Türsystems“ – zu …


20 W (pat) 21/10 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren und Vorrichtung zur Übertragung einer Vielzahl parallel anfallender Daten zwischen relativ zueinander …


17 W (pat) 6/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – keine erfinderische Tätigkeit – Rückzahlung der Beschwerdegebühr –


20 W (pat) 13/09 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „System und Verfahren zum Klassifizieren von elektronischen Nachrichten“ – zur Patentfähigkeit – zur …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.