Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZR 32/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10222

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 32/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] am 20. Januar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 812.940,53 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 1. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. 2 a) Den als übergangen gerügten Vortrag des [X.], wonach das Ge-sellschafterdarlehen über 15 Millionen Euro nicht insgesamt im April 2003, [X.] in mehreren Teilbeträgen bis zum 6. Juni 2003 an die Schuldnerin ausbe-zahlt worden ist, hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. In den Entscheidungsgründen hat es das Berufungsgericht im Blick auf die Frage der Zahlungsunfähigkeit 3 - 3 - ausdrücklich als unerheblich erachtet, dass das Darlehen nicht in einem Betrag, sondern nach Anforderung der Schuldnerin in mehreren Teilbeträgen ausbe-zahlt wurde. Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG ge-nügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das [X.] mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinander setzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von der [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 62/07, [X.], 328 Rn. 5). Davon abgesehen ist ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung ein sofort abrufbarer Kredit - wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vorlag - bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel zu berücksichtigen (Uh-lenbruck, [X.] 13. Aufl. § 17 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] § 17 Rn. 16; HmbKomm-[X.]/[X.] 3. Aufl. § 17 Rn. 14). 4 b) Der Vortrag des [X.], wonach die Schuldnerin ab März 2003 in erheblichem Maße Lieferanten- und Dienstleistungsforderungen nicht beglichen habe, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Dieses hat mit Hilfe der erstellten [X.] eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgeschlossen. Angesichts dieser Fest-stellungen sind etwaige Indizien, die - wie Zahlungsrückstände gegenüber [X.] bedeutsamen Gläubigern - den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit nahe legen können, ohne Bedeutung. 5 c) Der Kläger kann mit seiner Rüge, nach dem Inhalt seines [X.] habe der Schuldnerin keine offene Kreditlinie von 7.899.000 • gegenüber der [X.]zugestanden, nicht gehört werden. Das [X.] - 4 - richt hat das Vorbringen des [X.] ersichtlich zur Kenntnis genommen, ist aber ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zu einer abweichenden tatsächli-chen Würdigung gelangt. Soweit in diesem Zusammenhang von dem [X.] außerdem tatbestandliche Feststellungen (§ 314 ZPO) zugrunde gelegt werden, können sie nur mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag, aber nicht mit einer Revisionsrüge angegriffen werden ([X.], Urt. v. 10. Dezember 2009 - [X.] ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 11). d) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, das Berufungsgericht habe die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] geprüft. [X.] der tatbestandlichen Feststellungen war Gegenstand des [X.] ausschließlich ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrages sind auch diese Feststellungen bin-dend ([X.], aaO). 7 2. Vergeblich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Schuldnerin über das Gesellschafterdarlehen von 15 Millionen Euro frei verfügen durfte. 8 Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar feh-lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein ([X.] 89, 1, 14; 96, 189, 203; [X.]Z 154, 288, 299 f; [X.], [X.]. v. 21. Januar 2010 - [X.] ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung 9 - 5 - nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt ([X.] 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; [X.], [X.]. v. 6. Mai 2010 - [X.] ZB 234/07, juris Rn. 4 m.w.[X.]). 3. Soweit das Berufungsgericht eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Blick auf die gegen ihre Gesellschafterin gegebene Darlehensforderung [X.] hat, ist eine Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. 10 Hier fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung, inwieweit die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus einer Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung nicht übereinstim-men ([X.]Z 152, 182, 186). Ob eine Zahlungsunfähigkeit besteht, ist in Über-einstimmung mit der Verfahrensweise des Berufungsgerichts auch im [X.] vornehmlich mit Hilfe einer [X.] festzustellen (vgl. [X.], Urt. v. 12. Oktober 2006 - [X.] ZR 228/03, [X.], 2312 Rn. 28). Inso-weit ist nicht zu beanstanden, dass Berufungsgericht bereits wegen des der Schuldnerin von ihrer Gesellschafterin eingeräumten Kredits eine Zahlungsun- 11 - 6 - fähigkeit abgelehnt hat, weil sofort abrufbare Kredite den verfügbaren [X.] des Schuldners zuzurechnen sind ([X.], aaO; [X.]/ [X.], aaO; HmbKomm-[X.]/[X.], aaO). [X.] Raebel Gehrlein

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.09.2008 - 2 O 1837/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 U 43/08 -

Meta

IX ZR 32/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. IX ZR 32/10 (REWIS RS 2011, 10222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10222

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