Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 3 StR 296/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1704

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in vier Fällen, davon zweimal in jeweils zwei tatein-heitlich [X.] Fällen schuldig ist, b) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des Betrugs in drei weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat 1 - 3 - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un-begründet. 1. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen beruhen auf einer Beweiswürdigung, die durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen lässt. [X.] zu der Stellungnahme des [X.] bemerkt der [X.] zu der [X.]): Es ist auszuschließen, dass das Urteil auf der fehlerhaften Wiedergabe eines Details der verlesenen Erklärung beruht. Auf dieses ist es in der Beweiswürdigung des [X.]s nicht angekommen. 2 2. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Diese führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt: 3 "Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten gegen-über dem Zeugen [X.]in mittelbarer Täterschaft, indem er den Zeugen [X.] als Tatmittler einsetzte. Über [X.] ließ der Ange-klagte dem Zeugen K. ausrichten, dass dieser ebenfalls einen Betrag jenseits der [X.] erhalten werde, wenn er behilflich sei, das Vermögen des Angeklagten aus [X.] herzuschaffen ([X.]). Aufgrund dieser Feststellungen ist jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass nicht nur - wie vom [X.] festgestellt - die Geldüberweisungen des unmittel-bar vom Angeklagten getäuschten Zeugen [X.] am 20. Juli und 9. November 2005 (Taten 4a und 4b), sondern auch die Geldüber-gaben des mittelbar getäuschten Zeugen [X.]am 24. Oktober und 9. November 2005 (Taten 8a und 8b) auf derselben [X.] beruhten, sodass insoweit nur ei-ne Betrugstat in mehreren tateinheitlichen Fällen anzunehmen ist. Soweit der Zeuge [X.] eine weitere Überweisung von insgesamt 35.000 • auf das Konto des [X.]getätigt hat, zu der der Zeuge [X.]10.000 • (Tat 6) und der Zeuge [X.] 25.000 • (Tat 9) beigesteuert hatte, ist auch dieser Vorgang als eine (weitere) Betrugstat zu qualifizieren, da nach den [X.] - gen nicht ausschließbar nur eine Täuschungshandlung des Ange-klagten zugrunde lag. Der Schuldspruch ist deshalb wie aus dem Antrag ersichtlich zu [X.]. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Denn auch die Einzelstrafen, die das [X.] für die selbstständig tatmehrheitlich bestehen [X.] betrügerischen [X.] festgesetzt hat, können keinen Bestand haben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Bemessung durch die Einzelstrafen der nunmehr zu Tateinheit zu-sammengefassten Fälle beeinflusst wurde." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, dass die Zahl der Taten zwar geringer geworden ist, einzelne der Taten indes zu einem deutlich höheren Schaden geführt haben. Die auf der Basis der bisherigen Einzelstrafen gebilde-te, durchaus maßvolle Gesamtstrafe darf nicht überschritten werden. 4 3. Angesichts des von der Revision aufgezeigten Zeitraums zwischen der Anklageerhebung und der Eröffnungsentscheidung folgt der [X.] dem Gene-ralbundesanwalt auch bei dessen Antrag, das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung über eine Kompensation der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensverzögerung unterblieben ist. Ob das Verfahren insgesamt dem Ge-bot zügiger Erledigung entsprechend geführt worden ist, muss der neue Tatrich-ter unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen (vgl. im Einzelnen [X.], Urteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02, [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-verzögerung 17 mwN). Der [X.] sieht aber Anlass zu dem Hinweis, dass zwi-schen der Bekanntgabe des [X.] an den Angeklagten und dem ersten tatrichterlichen Urteil ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren lag und die [X.] durch das Revisionsgericht hier nicht auf einem gra-5 - 5 - vierenden Rechtsfehler des [X.]s beruhte. Dass die behauptete [X.] des Angeklagten ihre Ursache in dem neuen Strafverfahren hatte, wie dies von der Revision behauptet wird, liegt zudem nicht gerade nahe: [X.] ihn ist rechtskräftig die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, was erfahrungsgemäß im vorangehenden Vollzug der Freiheitsstrafe zu einer eher zurückhaltenden Vergabe von [X.] führt. Er hat außerdem [X.], dass er die ihm gewährten Telefonkontakte mit seinem Verteidiger zu neuen Straftaten ausnutzte, selbst Anlass zu erhöhten Sicherheitsmaßnahmen gegeben. 4. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung und zur [X.] sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Die ergänzenden Feststellungen dürfen ihnen nicht widersprechen. 6 5. Der [X.] hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. 7 [X.]Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 296/10

04.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 3 StR 296/10 (REWIS RS 2010, 1704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1704

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 260/15 (Bundesgerichtshof)


3 Ss 224/04 (Oberlandesgericht Hamm)


3 StR 178/09 (Bundesgerichtshof)


4 StR 134/22 (Bundesgerichtshof)

Computerbetrug durch unbefugtes Erlangen und Verwenden der zur Durchführung von Zahlungsvorgängen im Internet erforderlichen Kreditkartendaten; …


4 StR 346/11 (Bundesgerichtshof)

Deliktsserie mehrerer Personen: Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.