Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. 4 StR 438/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 421

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen versuchten Totschlags u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2008 im Schuld-spruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der Kör-perverletzung mit Todesfolge und des versuchten [X.] schuldig sind. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-den verworfen. 3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab-gesehen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und gegen den Angeklagten [X.]unter Einbeziehung eines weiteren Urteils eine Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren sowie gegen den Angeklagten [X.] eine Jugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen rich-ten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. materiellen Rechts (Angeklagter [X.]) beanstanden. Die Rechtsmittel führen auf die Sachrüge hin zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen [X.] auch hinsichtlich der vom Ange-klagten [X.]erhobenen Verfahrensrügen [X.] haben sie keinen Erfolg. 1 - 4 - [X.] Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen entschlossen sich die Angeklagten, [X.] , den Nachbarn der Mutter des Angeklagten [X.] , —heftig körperlich zu züchtigenfi, da dieser [X.] so nahmen die Ange-klagten an [X.] der Mutter des Angeklagten [X.] Geld entwendet und den Angeklagten [X.]sowie dessen Eltern beleidigt hatte. 2 Als [X.] den Diebstahl des Geldes abstritt, schlug der Ange-klagte [X.] mit Händen und Fäusten immer heftiger auf dessen Kopf, Oberkörper und Rücken ein. Anschließend bestätigte [X.] auf Frage des Angeklagten [X.]die beleidigenden Äußerungen über diesen und dessen Eltern. Darüber geriet der Angeklagte [X.]in Wut, schlug mit den Fäusten auf den Oberkörper des [X.] ein, trat mehrmals in dessen Rücken und schließlich mit so großer Wucht gegen die Nieren, dass dieser nach vorn [X.], zu röcheln begann und vom Bett rutschte. Anschließend stellte der Ange-klagte [X.]sich auf das am Boden liegende Opfer und sprang [X.] auf dessen Rücken. "Danach" erkannten beide Angeklagte, dass das Leben ihres Opfers konkret gefährdet sein könnte. Gleichwohl warf der Ange-klagte [X.]eine hölzerne Wäschetruhe auf [X.] , die diesen zwischen Rücken und Kopf traf. Hierbei [X.] aber auch bei den vorangegangenen Verlet-zungshandlungen [X.] sahen beide Angeklagte voraus, dass dies zum Tod des [X.] führen konnte. Anschließend versuchte der Angeklagte [X.] , den Puls des regungslos auf dem Boden liegenden [X.] zu fühlen. [X.] ihm dies nicht gelungen war, wollten der Angeklagte [X.] , der [X.] mit festen Sohlen und Stahlkappen trug, und der [X.] , der Turnschuhe anhatte, durch jeweils mehrere Fußtritte an den Kopf, —den [X.] und Sicherheit über dessen Tod oder Leben 3 - 5 - gewinnen. Hierbei nahmen sie für den Fall, dass dieser noch nicht eingetreten war, den Tod des [X.] billigend in Kauf. [X.] verstarb an Verbluten nach innen infolge eines durch die Schläge und Fußtritte gegen den Oberkörper verursachten Abrisses der Milz-blutader. Nicht todesursächlich waren die durch Sprünge auf den Rücken ver-ursachten Verletzungen der Rippen und der Wirbelsäule. Der genaue Todes-zeitpunkt konnte —wissenschaftlich exaktfi nicht bestimmt werden. Ob die Tritte gegen den Kopf den Todeseintritt zumindest beschleunigt haben oder ob das Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, vermochte das [X.] ebenfalls nicht festzustellen. 4 I[X.] Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten [X.] nicht; sie belegen indes, dass die Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge und des versuchten Totschlags schuldig sind. 5 Kann bei [X.], die während ihrer Handlungen vom [X.] zum Tötungsvorsatz übergehen, nicht ausgeschlossen werden oder steht fest, dass die zum Tod führenden Handlungen —lediglichfi mit Körperverletzungsvor-satz ausgeführt wurden, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeten [X.] aus; vielmehr ist dann regelmäßig wegen Körperverletzung mit Todes-folge und versuchtem Totschlag zu verurteilen ([X.], 596, 597; [X.], 277, 278; [X.] bei [X.] 1977, 282). Auf dieser Grundlage schied hier eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags aus, weil der durch die Schläge und Fußtritte der Angeklagten gegen den Oberkörper ihres Opfers verursachte Abriss der [X.] nach den von der [X.] - 6 - nen Feststellungen dem vom [X.] getragenen ersten [X.] zuzuordnen ist. Jedoch waren diese Misshandlungen mit der Gefahr des Todes des [X.] verbunden, der objektiv und auch für die Angeklagten vorhersehbar war, so dass die Angeklagten den Tatbestand der Körperverlet-zung mit Todesfolge verwirklicht haben. Ferner belegen die Feststellungen, dass beide Angeklagte im zweiten [X.] mit Tötungsvorsatz gehandelt, also einen versuchten Totschlag began-gen haben. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob [X.] schon vor diesen Misshandlungen verstorben war (vgl. [X.], 277, 278 m.w.N.). [X.] als in den Fällen, in denen die Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen vom [X.] zum Tötungsvorsatz übergehen, stellt sich jedoch das zwei-aktige Geschehen wegen der Unterbrechung zur Untersuchung des [X.] nicht als natürliche Handlungseinheit dar, vielmehr stehen die Körperverletzung mit Todesfolge und der versuchte Totschlag zueinander im Verhältnis der [X.] (vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 101). 7 II[X.] Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend abändern, da der [X.] bei vollständigen Feststellungen lediglich ein Subsumtionsfehler unterlaufen und auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen diesen Vorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können. 8 Die Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht die Aufhebung der [X.]. Denn weder die vom [X.] bei der Bemessung der [X.] in den Vordergrund gestellte Dauer der erforderlichen [X.] - 7 - schen Einwirkung noch die Belange eines gerechten Schuldausgleichs werden von der Schuldspruchänderung berührt. [X.] [X.] [X.] [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 438/08

04.12.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. 4 StR 438/08 (REWIS RS 2008, 421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 421

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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