Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. 4 StR 400/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3398

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 400/99vom20. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19. März 1999 wird verwor-fen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Von Rechts [X.] r ü n d e :Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und we-gen Bestimmens einer Person unter achtzehn Jahren zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer [X.] acht Jahren verurteilt. Weiterhin hat es den Verfall zweier Bankguthabenund sichergestellten Bargeldes angeordnet. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt.Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, [X.] Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung [X.] nur [X.] Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Antrag auf Verneh-mung des Zeugen [X.]) ist unbegründet, da es sich bei dem gestellten- 4 -Antrag nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsan-trag handelt, auf den die Bestimmung des § 244 Abs. 3 StPO keine Anwendungfindet. Die Vernehmung des Zeugen wurde von der Verteidigung im Hinblickauf den erheblichen Wertpapierbesitz des seit 1995 arbeitslosen Angeklagtenzum Beweis dafür beantragt, daß der Zeuge fldurch seine Eltern [X.]in den letzten Jahren Geldbeträge schenkungsweise erhalten hatte,die einen Umfang von mehr als 40.000 DM ausmachten und daß seine Elternnicht nur ihn finanziell versorgen wollten, sondern gleichermaßen seinem Bru-der [X.][dem Angeklagten] Geldbeträge in ähnlicher Höhe zukommenließenfl. Dem Antrag fehlt es danach - soweit er nicht die offensichtlich bedeu-tungslosen Zuwendungen an den Bruder des Angeklagten betrifft - an einerkonkreten Tatsachenbehauptung. Er läßt weder erkennen, zu welchen Zeit-punkten, noch in welcher Höhe an den Angeklagten Geldzuwendungen erfolgtsein sollen. Er diente vielmehr ersichtlich nur dem Ziel, derartige Zahlungen,die aus der Sicht des Angeklagten möglicherweise geeignet sein könnten, sei-ne Einlassung über die Herkunft der bei ihm festgestellten erheblichen Geld-beträge zu belegen, erst zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der [X.] sich das [X.] bei dieser Sachlage auch zu Recht nichtveranlaßt gesehen, gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Antragsbegehren nachzu-gehen. Denn für die Entscheidung von Bedeutung war nur, woher die Bargeld-beträge stammten, die der Angeklagte im September 1998 innerhalb eines [X.] von weniger als zwei Wochen bei zwei Banken einzahlte undanschließend zum Ankauf von Wertpapieren im Gesamtwert von über 60.000DM verwendete.2. Das [X.] hat die Voraussetzungen einer Strafbarkeit des [X.] nach § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG zutreffend [X.] 5 -a) Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte einen Drogenhandel,wobei er überwiegend in einem Jugendclub Haschisch verkaufte. Im ersten derzwei abgeurteilten Fälle suchte ihn der damals 13-jährige [X.]auf, umvon ihm [X.] wie bereits bei früheren Gelegenheiten [X.] Haschisch zum Eigenkon-sum zu erwerben. Da [X.][X.] [hatte], seinen Eigenbedarf zu [X.], fragte er den Angeklagten, ob er für ihn Haschisch verkaufen könne. [X.] war damit einverstanden und übergab [X.]24 Portionen [X.] je 1 Gramm. Er wies [X.]an, 20 Portionen zu je 10.- DM zu verkaufen; dierestlichen vier Portionen erhielt [X.]zur Deckung seines Eigenkonsums. [X.] verkaufte die 20 [X.] in seinem Bekanntenkreis und übergab [X.] den Erlös von 200.- DM. Im zweiten Fall[X.] kurze Zeit danach [X.] übergab der Angeklagte [X.]eine Platte [X.] einem Gewicht von ca. 150 Gramm und wies ihn an, die Platte in Einzelpor-tionen zu einem Preis von mindestens 950.- DM zu verkaufen. Den darüberhinaus gehenden Erlös sollte er für sich behalten dürfen. Eine Teilmenge desRauschgifts von ca. 40 Gramm verkaufte [X.]weisungsgemäß, der Rest kamihm abhanden bzw. wurde von ihm selbst konsumiert.b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen erfüllt das Verhalten des Ange-klagten die Tathandlung des [X.] im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1BtMG.aa) Nach den allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen [X.] die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verste-hen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt ([X.] NJW1985, 924). In welcher Form und durch welches Mittel die Einflußnahme erfolgt,ist gleich ([X.] aaO). Die Willensbeeinflussung muß auch nicht die alleinige- 6 -Ursache für das Verhalten des anderen sein, vielmehr genügt bloße Mitursäch-lichkeit ( [X.] NStZ 1994, 29, 30; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] StGB25. Aufl § 26 Rdn. 4; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 26 Rdn. 3 jew. m.w.N.).Indem der Angeklagte dem zur Tatzeit 13-jährigen [X.]Haschischübergab und ihn anwies, dieses zu ganz bestimmten Bedingungen für ihn zuverkaufen, hat er ihn danach zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln bestimmt. Dem steht nicht entgegen, daß die Initiative von [X.]ausgingund er von sich aus die Bereitschaft erklärt hatte, für den Angeklagten [X.] zu verkaufen. Zwar kann der zu einer konkreten Tat bereits fest [X.] nicht mehr zu ihr flbestimmtfl werden (Fall des sog. flomnimodo fac-turusfl; vgl. [X.]R StGB § 26 Bestimmen 1 und 3). So verhält es sich hier [X.] nicht: Erst durch die Übergabe des [X.] mit der Anweisung, die-ses zu bestimmten Bedingungen zu verkaufen, ist [X.]zu den konkreten Tatendes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die Gegenstand [X.] sind, veranlaßt worden. Daß er [X.] wie sein Anerbieten zeigt [X.] be-reits allgemein zu derartigen Taten bereit war, ist demgegenüber unschädlich(vgl. [X.] NStZ 1994, 29, 30).bb) Nichts anderes kann für den Begriff des "Bestimmens" in § 30 aAbs. 2 Nr. 1 BtMG gelten (vgl. auch [X.] e/[X.] BtMG § 30 a Rdn. 7;[X.] BtMG § 30 a Rdn. 45 f.; [X.] BtMG 4. Aufl. § 29 a Rdn. 20). Zwar hatder [X.] zu den §§ 174, 176 StGB ausgeführt, daß dort der [X.] des "Bestimmens" nicht ohne weiteres demselben Begriff in § 26 StGBgleichgestellt werden könne; er hat dabei aber entscheidend darauf abgestellt,daß diese Vorschriften auch Klein- und Kleinstkinder betreffen, bei denen eineder Anstiftung im Sinne des § 26 StGB gleichzusetzende Beeinflussung [X.] offensichtlich nicht in Betracht kommt ([X.]St 41, 242, 245). [X.] 7 -Gesichtspunkt trifft jedoch auf die Vorschrift des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG er-sichtlich nicht zu, so daß es einer von der Bedeutung des Begriffs in § 26 [X.] - ausdehnenden oder einschränkenden - Auslegung des "[X.]" hier nicht bedarf. Im Anwendungsbereich des § 30 a Abs. 2 Nr. 1BtMG wird es sich häufig gerade so verhalten, daß der Minderjährige bereitsder Drogenszene verhaftet ist und daher der Gefahr einer Beeinflussung sei-nes Willens in Richtung auf ein Verhalten, wie es in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMGumschrieben wird, in besonders starkem Maße ausgesetzt ist. Der Tatbestanddes § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG (zur Entstehungsgeschichte vgl.[X.] e/[X.] BtMG § 30 a Rdn. 5 und [X.] BtMG § 30 a Rdn. 1) istnach den Gesetzesmaterialien aus der Überlegung heraus eingeführt worden,daß die Benutzung Minderjähriger zur Durchführung des [X.] in besonderem Maße verabscheuungs- und strafwürdig ist (BTDrucks.12/989 S. 54/55 und 12/6853 [X.]). Mit dieser Regelung sollte auch [X.]. 3 Abs. 5 Buchst. f des Übereinkommens der [X.] vom 20.Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psy-chotropen Stoffen (BGBl. [X.]) entsprochen werden, wonach [X.], daß Minderjährige in Mitleidenschaft gezogen oder benutzt werden,bei der Bewertung der Straftat als besonders schwerwiegend anzusehen ist.Zwar wird das regelmäßig nicht schon dann der Fall sein, wenn der Täter durchdas bloße Überlassen von Betäubungsmitteln dem Minderjährigen nur dieMöglichkeit zum unerlaubten Handeltreiben verschafft. Nimmt er jedoch - wiehier - auf den Willen des Minderjährigen in der Weise Einfluß, daß er ihn an-weist, nach von ihm vorgegebenen Bedingungen und für seine Rechnung [X.] zu verkaufen, so "benutzt" er den Minderjährigen zum Betäu-bungsmittelverkehr auch dann, wenn dieser hierzu von vornherein (allgemein)bereit war und diese Bereitschaft dem Täter gegenüber auch aufgezeigt [X.] -Geht die Initiative von dem Minderjährigen aus, so mag dieser Umstand [X.] einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG be-gründen. Einen solchen hat das [X.] jedoch rechtsfehlerfrei verneint.[X.] [X.] [X.]: ja[X.]St: ja[X.]R: jaVeröffentlichung: jaBtMG 1981 § 30 a Abs. 2 Nr. 1Zum Begriff des "Bestimmens" in § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.[X.], Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99 - [X.] [X.]

Meta

4 StR 400/99

20.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2000, Az. 4 StR 400/99 (REWIS RS 2000, 3398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3398

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