Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 4 StR 557/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3717

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[X.] [X.]/00vom30. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. Mai 2000 mit [X.])soweit er in den [X.], 10 und 12 der Urteils-gründe verurteilt worden ist,b)im gesamten Strafausspruch.2.Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen, davon in [X.] in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person [X.] Jahren und mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubtenHandeltreiben mit Betäubungsmitteln, sowie wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren- 3 -verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das [X.] hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestimmens einer Personunter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in den[X.], 10 und 12 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Der Angeklagte veräußerte fiauf [X.] im Zeitraum [X.] 1997 an [X.]in insgesamt zwölf Fällen Amphetamin [X.] von 100 bis zu 250 Gramm. Hierbei war ihm bekannt, daß [X.]das Amphetamin zusammen mit [X.]im Kreis [X.]. Bei den ersten acht Lieferungen (Juni bis September 1997)übergab der Angeklagte das Rauschgift jeweils dem [X.]in dessenWohnung persönlich. In drei späteren Fällen (Oktober 1997) händigte er [X.] dem [X.] wie er wußte [X.] damals 16-jährigen [X.]mit dem [X.] aus, dieses an [X.]weiterzugeben.Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen [X.] Handeltreiben gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.Unter [X.] im Sinne dieser Vorschrift ist nach den allgemeinen,zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen die Einflußnahme auf den Willen einesanderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhaltenbringt (vgl. dazu im einzelnen [X.]St 45, 373 m.N.). Hierbei muß die Willens-beeinflussung nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des anderen [X.] -vielmehr genügt bloße Mitursächlichkeit ([X.] aaO S. 374). Eine derartige [X.] auf den Willen des Minderjährigen durch den Angeklagten wird [X.] durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. [X.]hatte [X.] wie [X.] wußte [X.] bereits im Anschluß an die acht früheren Lieferungen an[X.]gemeinsam mit diesem das Rauschgift weiterverkauft. [X.] dieses Umstandes versteht es sich nicht von selbst, daß es einer (weite-ren) Willensbeeinflussung durch den Angeklagten bedurfte, um ihn in den aus-geurteilten Fällen zum Handeltreiben zu veranlassen (vgl. auch Senatsbe-schluß vom 17. August 2000 [X.] 4 StR 233/00). Vielmehr liegt es durchaus nahe,daß er zu diesem Zeitpunkt [X.] etwa aufgrund einer mit [X.]getroffe-nen Absprache [X.] zum Handel mit Betäubungsmittel bereits fest entschlossenwar. Das Rauschgift sollte hier [X.] anders als in dem in [X.]St 45, 373 entschie-denen Fall [X.] auch nicht von dem Minderjährigen zu von dem Angeklagten vor-gegebenen Bedingungen und für dessen Rechnung verkauft werden. [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen davon ausgegangenwerden, daß [X.] des Angeklagten allein [X.]war,der seinerseits [X.]in den Weiterverkauf der [X.]. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte dem Minderjährigen durch [X.] von Rauschgift die Möglichkeit zum unerlaubten Handeltreiben [X.] hat, stellt noch kein [X.] im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMGdar ([X.]St 45, 373, 375). Die Verurteilung des Angeklagten kann daher inso-weit keinen Bestand haben. Dies führt in den betroffenen Fällen auch zur [X.] der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilungenwegen tateinheitlich begangener Straftaten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 und 2BtMG ([X.]R StPO § 353 Aufhebung 1; zur Konkurrenzfrage vgl. Weber, [X.] 29 a Rdnr. 26; § 30 a Rdnr. 59).- 5 -2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der in den [X.],10 und 12 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Strafausspruchkann aber auch im übrigen keinen Bestand haben.Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen bei seiner Festnahmegegenüber der Polizei detaillierte Angaben über seinen Lieferanten [X.] ,dessen persönlichen Verhältnisse sowie über die Einzelheiten seines [X.] gemacht ([X.]). Das [X.] hat eine Strafmilderung nach §31 BtMG versagt, [X.] der Polizei bereits der Lieferant bekannt warfl ([X.] 8).Diese Begründung trägt [X.] wie die Revision zu Recht rügt [X.] die Nichtanwen-dung des § 31 BtMG nicht. Sie läßt schon nicht erkennen, ob [X.] als Lieferant des Angeklagten oder nur allgemein als [X.] bekannt war. Jedenfalls gibt sie Anlaß zu der Besorgnis, daß das [X.] von einem zu engen Verständnis des für die Anwendung von § 31 Nr. 1BtMG vorausgesetzten Aufklärungsbeitrags ausgegangen ist. Ein solcher kannnämlich auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter Angaben macht, die zwarmit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden übereinstimmen, darüber hin-aus aber eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Strafta-ten schaffen (vgl. [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18 m.N.). Die Urteils-gründe lassen die Möglichkeit offen, daß durch die umfassende polizeiliche- 6 -Aussage des Beschwerdeführers in diesem Sinne ein weiterer [X.] erzielt wurde.[X.] Athing

Meta

4 StR 557/00

30.01.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. 4 StR 557/00 (REWIS RS 2001, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3717

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