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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 4/12
vom
12. März 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein,
[X.] und die Richterin [X.]
am 12. März 2012
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 11. Ja-nuar 2012 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die [X.] wäre als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückwei-sung eines Ablehnungsgesuchs durch eine Beschwerdeinstanz kein Rechtsmit-tel vor (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 46 Rn. 14). Somit ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2011 -
IX [X.], [X.], 1169 1
2
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3
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Rn.
4
ff), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
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keine Nichtzulas-sungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, WuM 2007,
41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2011 -
413 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2012 -
1 S 309/11 -
Meta
12.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2012, Az. IX ZA 4/12 (REWIS RS 2012, 8301)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8301
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