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PDF anzeigen[X.] ZB 194/99vom17. Januar 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO § 69Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im [X.] zwischen Vermieter und Hauptmieter.[X.], Beschluß vom 17. Januar 2001 - [X.] 194/99 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des10. Zivilsenats des [X.] vom30. September 1999 wird auf Kosten der Streithelferin der [X.] zurückgewiesen.[X.]: 15.000 [X.]:[X.] verurteilte die [X.] antragsgemäß, [X.] in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der [X.] weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurdeder [X.]n am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 [X.]. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tagnach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 [X.].Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässigverworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da [X.] einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht- 3 -gegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin [X.] und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unter-stützte [X.] laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit [X.] diese einlegen können.Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.[X.] Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung der Streithelferin der [X.]n zu Recht als unzulässig verworfen, weildie am 14. Mai 1999 eingelegte Berufung die Rechtsmittelfrist nicht gewahrthat.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann der- unselbständige - Streithelfer das Rechtsmittel der Berufung nur innerhalb [X.] die unterstützte [X.] laufenden Berufungsfrist einlegen, die hier mitZustellung des Urteils an die [X.] am 26. März 1999 zu laufen begann.Nur wenn der Nebenintervenient gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse der[X.] gilt, beginnt die Frist für sein Rechtsmittel mit der Zustellung [X.] an ihn und nicht bereits mit der früheren Zustellung an die[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1997 - [X.] - [X.], 919 m.N.).- 4 -Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer streitgenössischenNebenintervention der Beschwerdeführerin zutreffend verneint.Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO [X.], daß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder des Prozeß-rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung aufdas Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksam-keit ist (vgl. Senatsbeschluß [X.]Z 92, 275, 276 f.). Das ist der Fall, wenn zwi-schen dem Streithelfer und dem Gegner der von ihm unterstützen [X.]ein Rechtsverhältnis besteht, auf das sich die Rechtskraft der Entscheidungauswirkt (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 1997 aaO). Hingegen genügt es nicht,daß Rechte oder Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten durch Rechteoder Verbindlichkeiten der Parteien bedingt oder in anderer Weise mittelbarvon der Entscheidung des [X.] abhängig sind (vgl. MK-ZPO/Schilken 2. Aufl. § 69 [X.]. 4 m.N.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 50 VI 1). Erst recht genügt nicht der Umstand, daß der Ne-benintervenient überhaupt im Verfahren als Streithelfer einer Partei aufgetretenist, weil andernfalls die Regelung des § 69 ZPO sinnlos wäre.1. Durch die von der [X.]n vorgenommene Unterverpachtung [X.] sind vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin als Hauptver-pächterin und der Streithelferin der [X.]n als [X.]in nicht begrün-det worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der [X.] aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556Abs. 3 BGB auch gegenüber dem [X.] geltend gemacht werden kann(vgl. [X.]Z 79, 232, 235; [X.]/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 [X.]. 27; [X.]/Sonnenschein BGB [1995] § 556 [X.]. 51 m.w.N.). Nach§ 425 Abs. 2 BGB wirkt das gegen einen der Gesamtschuldner ergangene [X.] -teil grundsätzlich nicht gegenüber dem anderen (vgl. auch BayObLG NJW-RR1987, 1423); verklagt der Vermieter den Mieter und den Untermieter zusam-men, sind diese nur einfache Streitgenossen (vgl. Kossoulis, Beiträge zur [X.] [1986] S. 168).Ohne Erfolg macht die sofortige Beschwerde insoweit unter Berufung [X.], 1487 geltend, die Rechtskraft eines vom [X.] gegen den Mieter erstrittenen Räumungsurteils erstrecke sich auch auf denUntermieter. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob die materielle Abhängig-keit des [X.] des Untermieters von der Rechtsstellung des Hauptmie-ters zur Folge hat, daß der Untermieter gegenüber dem aus § 556 Abs. 3 [X.] ihn vorgehenden Hauptmieter die Beendigung des Hauptmietvertrageswegen der [X.] des Urteils nicht mehr bestreiten kann, [X.] nach dem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungsurteil feststeht(zum [X.] vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 325 [X.]. 38). Aufdiese Frage kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin keinen Räu-mungstitel gegen die [X.] erstritten hat, sondern ein Urteil, das diese zurWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des durch Umbauten verän-derten Mietobjekts verpflichtet.Zwar entspricht die Herausgabepflicht des Untermieters aus § 556Abs. 3 BGB inhaltlich weitgehend der Herausgabepflicht des Hauptmieters aus§ 556 Abs. 1 BGB (vgl. [X.] aaO § 556 [X.]. 31) und schließt daher re-gelmäßig auch die Verpflichtung ein, bauliche Änderungen und Einrichtungen,mit denen der Mieter oder Untermieter das Mietobjekt versehen hat, zu entfer-nen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 1966 - [X.] - NJW 1966, 1409;Wolf/[X.]/ [X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts8. Aufl. [X.]. 1357).- 6 -Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Wiederherstellung des [X.] Zustandes aber nicht im Rahmen eines Rückgabeanspruchs nach been-detem Mietverhältnis verlangt, sondern während des weiterbestehenden [X.] unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzeswegen positiver Vertragsverletzung (§§ 249 Satz 1, 276, 549 Abs. 3 BGB). DieRechtskraft eines Urteils, das einer solchen Klage des Vermieters gegen denHauptmieter stattgibt, erstreckt sich schon deshalb nicht auf den Untermieter,weil zwischen diesem und dem Hauptvermieter keine vertraglichen Beziehun-gen bestehen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch gegen denUntermieter begründen könnte. Eine dem § 556 Abs. 3 BGB vergleichbare [X.], die eine gesamtschuldnerische Haftung des Untermieters für einenSchadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Hauptmieter zur [X.] könnte, ist weder in § 549 Abs. 3 BGB noch sonst vorgesehen (vgl.[X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.[X.]. [X.] 1030).Aus dem gleichen Grund entfaltet die Rechtskraft einer zwischen den[X.]en ergangenen Entscheidung über einen rein obligatorischen [X.] auch keine Wirkung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.] Eigentümer und dem Untermieter als unmittelbarem Besitzer der [X.] kann der Untermieter nicht als Rechtsnachfolger des Hauptmie-ters oder als Besitzer einer in Streit befangenen Sache im Sinne des § 325ZPO angesehen werden (vgl. Berg, Anmerkung zu [X.], NJW 1953,30; ebenso schon [X.], [X.]. 3 d zu § 556).2. Ebenfalls ohne Erfolg beruft die sofortige Beschwerde sich darauf,daß das zwischen den [X.]en ergangene Urteil sich im Hinblick auf [X.] auch auf die Streithelferin auswirke. Auch insoweit hat- 7 -das [X.] die Voraussetzungen einer selbständigen Streithilfe [X.] verneint.Aus dem ergangenen Urteil kann die Klägerin nicht gegen die [X.] vollstrecken (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli 1998 - [X.]/98 -NZM 1998, 665; OLG Celle [X.] 1988, 171, 172; [X.]/[X.] § 556a [X.]. 76); ein Fall erweiterter Vollstreckbarkeit, wie sie etwa in§§ 729 und 740 ff. ZPO vorgesehen ist, liegt nicht vor. Durch die [X.] aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die [X.] kannauch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der [X.] ohne deren Einverständnis mit der von der [X.]n [X.] oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigtwerden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen [X.] erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; [X.] 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a,541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch [X.]/Futterer, Mietrecht 7. Aufl.§ 541 b BGB [X.]. 198; Wolf/[X.]/[X.] aaO [X.]. 1346). Der Ansicht der [X.] Beschwerde, der Streitgegenstand einer solchen Klage auf Duldungsei mit jenem des vorliegenden Verfahrens identisch und beide Entscheidun-gen könnten nur einheitlich ergehen, vermag der Senat nicht zu folgen.[X.] Hahne [X.] Sprick Weber-Monecke
Meta
17.01.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. XII ZB 194/99 (REWIS RS 2001, 3874)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3874
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