Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 26 W (pat) 505/15

26. Senat | REWIS RS 2015, 11296

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – "VinoMonte (Wort-Bild-Marke)/MONTES/VINHA DO MONTE (Gemeinschaftsmarke)" – Entscheidung über mehrere Widerspruchsverfahren in einem Beschluss – ein Widersprechender legt Erinnerung, ein anderer Beschwerde ein – der erinnerungsführende Widersprechende kann nicht gemäß § 64 Abs. 6 S. 2 MarkenG ebenfalls Beschwerde einlegen – Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – Zurückverweisung des Erinnerungsverfahrens an das DPMA)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 014 352

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 11. Mai 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin Werner

beschlossen:

1. Das Verfahren über die Beschwerde der Widersprechenden zu 2.) wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung der Widersprechenden zu 1.) ausgesetzt.

2. Das Verfahren betreffend die Erinnerung der Widersprechenden zu 1.) wird an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Vino Monte

I.

2

Abbildung

3

MONTES“ (302 00 178) der Widersprechenden zu 1.) und

4

VINHA DO MONTE“ (001777697) der Widersprechenden zu 2.).

5

Die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] ([X.]) hat mit Beschluss vom 27. November 2014 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes beide Widersprüche zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde beiden Widersprechenden am 1. Dezember 2014 zugestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende zu 1.) am 18. Dezember 2014 Erinnerung nach § 64 [X.] ([X.]. 89 VA) eingelegt, während die Widersprechende zu 2.) am 30. Dezember 2014 Beschwerde gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 [X.] eingelegt hat ([X.]. 8 f. [X.]). Das [X.] hat dem [X.] sowohl die Beschwerde als auch die Erinnerung zur Entscheidung vorgelegt. Mit einem an das [X.] gerichteten Schriftsatz vom 18. Februar 2015 ([X.]. 11 ff. [X.]), der an das Gericht zum vorliegenden Beschwerdeverfahren weitergeleitet worden ist, hat die Widersprechende zu 1.) ihre Erinnerung begründet, während die Widersprechende zu 2.) in der Beschwerdeschrift ihre Beschwerdebegründung vier Monate nach Erhalt des gerichtlichen Aktenzeichens angekündigt hat.

6

Auf Anfrage des Senats haben sich die am Beschwerdeverfahren Beteiligten, die Markeninhaberin und die Widersprechende zu 2.), mit der Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des [X.] über die Erinnerung der Widersprechenden zu 1.) einverstanden erklärt.

II.

7

Das Beschwerdeverfahren war mit Einverständnis der am Beschwerdeverfahren Beteiligten bis zur Entscheidung des [X.] über die Erinnerung der Widersprechenden zu 1.) gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 148 ZPO auszusetzen und das Erinnerungsverfahren an das [X.] nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zurückzuverweisen.

8

Das Ergebnis des Erinnerungsverfahrens ist vorgreiflich, weil das von der Widersprechenden zu 2.) eingeleitete Beschwerdeverfahren im Falle der bestandskräftigen Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Erinnerung der Widersprechenden zu 1.) gegenstandslos würde.

9

nicht gemäß § 64 Abs. 6 Satz 2 [X.] ebenfalls Beschwerde einlegen. Denn bei mehreren Widersprüchen handelt es sich um mehrere eigenständige Widerspruchsverfahren, die lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 31 Abs. 2 [X.] gemeinsam entschieden werden. Die Regelung des § 64 Abs. 6 Satz 2 [X.] findet aber nur für mehrere Beteiligte eines Verfahrens Anwendung. Der „andere Beteiligte“ im Sinne von § 64 Abs. 6 Satz 2 [X.] innerhalb des jeweiligen einzelnen Widerspruchsverfahrens ist daher immer nur der Inhaber der angegriffenen Marke. Ein anderer Widersprechender ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. In jedem Widerspruchsverfahren stehen sich nur der Widersprechende und der Inhaber der angegriffenen Marke gegenüber. Nur der Inhaber der angegriffenen Marke kann daher als Erinnerungsführer, z. B. bei einer Teillöschung aufgrund eines anderen Widerspruchs, ebenfalls Beschwerde einlegen. Die ursprünglich stillschweigend verbundenen Widerspruchsverfahren sind daher in entsprechende Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren zu trennen. Eine sachgerechte verfahrensrechtliche Behandlung solcher Fälle besteht darin, dass das [X.] das Erinnerungsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 [X.] bis zur Entscheidung des [X.] über die Beschwerde aussetzt und erst nach Rechtskraft des [X.] die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 5 Satz 5 [X.] dem [X.] vorlegt (vgl. Ströbele/Hacker/Kirschneck, [X.], 11. Aufl., § 64 Rdnr. 20; [X.], 681 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 42 Rdnr. 65; Büscher in Büscher/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 64 Rdnr. 18).

Wenn aber die Vorlage an das [X.] - wie hier – ohne eine solche vorherige Trennung der Verfahren erfolgt, kann das [X.] nur über die Beschwerde befinden und nicht auch über die Erinnerung, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Das [X.] kann dann das Beschwerdeverfahren aussetzen, bis über die noch vor dem [X.] anhängige Erinnerung entschieden ist ([X.]/Hacker/Kirschneck, a. a. O., § 64 Rdnr. 21; [X.]E 46, 64, 66 – Beschwerde und Erinnerung (zu [X.] 165 Abs. 5 Nr. 2 [X.])).

Da das [X.] über die Erinnerung noch nicht entschieden hat, ist das Erinnerungsverfahren nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zurückzuverweisen.

Meta

26 W (pat) 505/15

11.05.2015

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 26 W (pat) 505/15 (REWIS RS 2015, 11296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11296

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