Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. VI ZR 534/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 473

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 534/12
Verkündet am:

10. Dezember 2013

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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2

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
10. Dezember 2013
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richterin von [X.] und den Richter
Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n zu 1 wird das Urteil des
18. Zivil-senats des [X.] vom 15. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der
Revision,
an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die [X.]
zu 1, eine Aktiengesellschaft nach [X.] Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen an der [X.] [X.]A. 1929 mit Sitz in [X.] (künf-tig: [X.] [X.]) geltend.
Die [X.]
zu 1 (künftig: die [X.])
ist eine Gesellschaft der [X.], zu der auch die [X.]
[X.]
gehörte.
Der am [X.] nicht beteiligte [X.] zu
2 war
Vorstandsvorsitzender
beider 1
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Gesellschaften.
Am 27.
September 2000 unterzeichnete
der Kläger
eine Ver-tragsurkunde, nach deren Inhalt er bei der [X.] [X.] einen Betrag von 100.000
DM anlegte. Der Anlagevermittler [X.] unterzeichnete die Urkunde für die [X.] [X.]. Über das Vermögen der [X.] Luxem-burg
wurde am 5.
Oktober 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger behauptet, der Anlagevermittler [X.]
sei
als Mitarbeiter der [X.] aufgetreten. Er
habe ihn darüber getäuscht, dass es sich um eine siche-re Geldanlage mit einer Rückzahlungsgarantie der [X.]n handle. Nach
dem das "[X.]" 2001 in [X.]
geschlossen worden sei, habe er auf seine Rückzahlungsforderung im Jahr 2007 von der [X.]n in [X.] einen Be-trag von 2.000

,
so gestellt zu werden, als hätte er die Kapitalanlage nicht getätigt.
Das [X.] hat am 20.
April 2009 Versäumnisurteil gegen die [X.]
erlassen, das gegen den [X.]n zu
2 rechtskräftig geworden
ist. Die [X.] hat Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.
Juli 2011 ist gegen den nicht erschienenen und vertretenen Kläger ein die Klage abweisendes
Versäumnisurteil
ergangen. Dagegen hat der Kläger
Ein-spruch eingelegt und die Klage in Höhe von 2.000

zurückgenommen. Das die Klage abweisende Versäumnisurteil hat das [X.] durch Urteil vom 28.
Februar 2012 unter Berücksichtigung der Klagerücknahme aufrechterhalten. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12. Juli 2011
das Versäumnisurteil vom 20.
April
2009, soweit es sich gegen die [X.] richtet,
im Wesentlichen
aufrechterhalten.
Mit der vom erkennenden Se-nat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] die Zurückweisung der Beru-fung und ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
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4

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.] Ge-richte für deliktische Ansprüche des [X.] gegen die [X.] bejaht. Es hat unter Anwendung [X.] Rechts dem Kläger einen Anspruch gegen die [X.] auf Schadensersatz gemäß §§
831 iVm §
823 Abs.
2 BGB, §
263 StGB Zug um Zug gegen Rückübertragung der nach Seriennummern bezeich-neten Aktien zugesprochen und dies -
wie folgt
-
begründet:
Der Vermittler [X.] habe den Kläger vor dem Erwerb der Anteile
an der [X.] [X.] über die in Wahrheit nicht bestehende Rechtspflicht der [X.]n zur Rückgewähr des angelegten Geldes getäuscht. Er habe im Ver-mittlungsgespräch Prospektmaterial
mit Informationen über die verschiedenen Geschäftsaktivitäten von "[X.]" und einer Abbildung der
Firmenzentrale der [X.]n in [X.]
vorgelegt. Dem Senat sei aus anderen Verfahren bekannt, dass von Vermittlern der [X.]-Gruppe häufig nicht zwischen den einzelnen Anlagegesellschaften differenziert und gerade im Hinblick auf die [X.] [X.] der Eindruck erweckt worden sei, die Anlage betreffe die [X.]. Die Angaben des Vermittlers [X.] seien falsch gewesen
und hätten dazu geführt, dass der Kläger infolge seines Irrtums die Aktien der [X.] [X.] erworben habe. Der Schaden liege darin, dass der Kläger statt der ihm versprochenen Schuldnerin in der [X.], der er vertraut habe und die [X.] seit längerer [X.] im [X.] etabliert gewesen sei,
tatsächlich einer neu gegründeten luxemburgischen Aktiengesellschaft gegenübergestan-den habe.
Die [X.] hafte für das Verhalten des Vermittlers [X.] gemäß §
831 BGB, ohne dass es darauf ankomme, ob [X.]
dem Kläger im Anlagegespräch eine Visitenkarte mit einem Hinweis auf die [X.] oder die [X.] Lu-5
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xemburg
überreicht habe. [X.] sei erkennbar im Namen der [X.]n aufgetre-ten, indem er auf Prospektmaterial Bezug genommen habe, das auch diese Gesellschaft zum Gegenstand gehabt habe. Es reiche nicht aus, die Umstände, die für die [X.]neigenschaft des [X.] sprächen, schlicht zu bestrei-ten. Die [X.] treffe
vielmehr
eine sekundäre Darlegungslast, weil sie allein Einblick darin habe, aufgrund welcher Umstände der Vermittler [X.] für sie tätig geworden sei.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Kläger habe sich erst im [X.] um seinen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch gegen die [X.] gekümmert, weil er das Geld vorher nicht gebraucht habe. Er habe we-der Anlass gehabt, die [X.] zu verklagen, noch habe er davon Kenntnis gehabt, dass er sein Geld nicht ohne Probleme zurückerhalten werde.

II.
Die Revision ist begründet.
1. Die Revision hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Forderung des [X.] bereits verjährt wäre, worauf sich die [X.] berufen hat.
a) Die Verjährung deliktischer Ansprüche bestimmt sich gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz 2 EGBGB für den [X.]raum vor dem 1. Januar 2002 nach §
852 Abs.
1 BGB aF. Nach dieser
Vorschrift ist der Schadensersatzanspruch in drei Jahren von dem [X.]punkt an verjährt, in welchem der Verletzte von dem Scha-den und der Person des [X.] Kenntnis erlangt hat. Gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem
1. Januar 2002 für bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des §
195 BGB. Nach §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB beginnt die regelmäßige Verjäh-rungsfrist von drei Jahren (§
195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der 7
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Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. [X.]e Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und sub-jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne von §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen An-gelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorge-worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden [X.] förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 -
VI
ZR 247/08, [X.], 214 Rn.
13; [X.], Urteil vom 8. Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 395 Rn.
28; vom 23. September 2008 -
XI
ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn.
16 und vom 22. Juli 2010 -
III
ZR 203/09, [X.], 1144 Rn.
12).
b) Im Streitfall richtet sich die Verjährung des eingeklagten
Anspruchs gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
1 EGBGB nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht, denn der nach dem Klagevorbringen im Jahr 2000 entstandene Anspruch war zu diesem [X.]punkt noch nicht verjährt. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Verjährung des deliktischen Anspruchs wegen
der
fehlenden
Kenntnis des [X.] im Sinne von §
852 BGB aF nicht
bereits im Jahre 2000 zu laufen
begonnen. Allein der Wortlaut der
[X.]
vom 27. September 2000
und der auch nicht festgestellte Inhalt der Ge-schäftsbedingungen
begründen nicht
die Annahme,
dass der Kläger auch nur eine mögliche Schädigung, für die die [X.] haftete,
erkannt hätte
(vgl. zu den Voraussetzungen Senatsurteile vom 31. Oktober 2000 -
VI
ZR 198/99, [X.], 108, 109 f., insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 145, 358 und vom 10
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7

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12. Dezember 2000 -
VI
ZR 345/99, [X.], 381, 382). Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass der
Kläger den
mündlichen
Auskünften und Mittei-lungen des Vermittlers [X.]
vertraute, die dieser ihm in einem persönlichen [X.] unterbreitete. Ein solches Verhalten ist für sich genommen jedenfalls bei im Schriftverkehr ungeübten Personen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. Senatsurteil vom 27.
September 2011 -
VI
ZR 135/10, [X.], 1575 Rn.
10
f.; [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 -
III
ZR 203/09, aaO
und vom 8. Juli 2010 -
III
ZR 249/09, aaO). Ohne Erfolg beanstandet die Revi-sion danach, dass das Berufungsgericht die Erlangung einer Kenntnis des [X.] von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen erst im [X.] des Jahres 2006 angenommen hat, als der Kläger Geldbedarf hatte und [X.] versuchte, sein Anlagekapital von der [X.]n zurückzuerhalten. Bei Zustellung der Klage an die [X.] am 27. Februar 2009 war mithin die [X.] noch nicht eingetreten.
2. Mit Recht rügt
die Revision
aber,
dass das Berufungsgericht die Vo-raussetzungen
für die [X.]nschaft des [X.]
verkannt und keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (§
286 ZPO).
a) [X.] im Sinne von §
831 BGB ist, wer von den Weisun-gen seines [X.]n abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in [X.] Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das [X.] des [X.]n braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. [X.] ist
aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stel-lung vorgenommen wird
und
der [X.] die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach [X.] und Umfang bestimmen kann (vgl. Senatsurteile vom 6.
November 2012 -
VI
ZR 174/11, [X.], 203 Rn.
15; vom 10.
März 2009 -
VI
ZR 39/08, [X.], 784 Rn.
11; [X.], 11
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Urteile vom 30.
Juni 1966 -
VII
ZR 23/65, [X.]Z 45, 311, 313 und vom 12.
Juni 1997 -
I
ZR 36/95, [X.], 862, 863). Die Qualifikation als Verrichtungsge-hilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Februar 1988 -
VII
ZR 348/86, [X.]Z 103, 298, 303; [X.]/Wagner, 6.
Aufl., §
831 Rn.
14). Der [X.] haftet für einen [X.]n deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeits-verhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des [X.] tatsächlich Einfluss zu nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden. Der [X.] darf aber nicht schon dafür in Haftung genommen werden, dass ein anderer unzutreffend erklärt
oder den Anschein erweckt,
er würde für
den [X.]n
handeln, auch wenn ein objektives Abhängigkeitsverhältnis zum [X.]n nicht besteht und dieser das Verhalten des [X.] nicht beein-flussen
kann. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Scha-den von einem [X.]n des [X.]n zugefügt worden ist (vgl. [X.], 283, 290; Senatsurteil vom 21.
Juni 1994 -
VI
ZR 215/93, [X.], 1202, 1203).
b) Nach diesen Grundsätzen genügen
die Feststellungen des [X.] nicht
für
die
Annahme, dass [X.] beim Abschluss des streitigen An-lagevertrags [X.] der [X.]n war.
aa) Zwar deutet auf eine Weisungsabhängigkeit des [X.] von der [X.] hin, dass [X.] sich im Gespräch mit dem Kläger auf Prospektmaterial gestützt hat, in dem verschiedene Geschäftsaktivitäten von "[X.]"
vorgestellt werden
und
die Firmenzentrale der [X.]n in [X.] abgebildet ist,
ferner, dass sich die Vermittler, zu denen [X.] zählt, als weisungsunterworfen sahen. Doch rügt die Revision mit Recht, dass sich das Berufungsgericht unter Verletzung des Anspruchs der [X.]n auf rechtliches Gehör
nicht mit dem Vortrag der 13
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[X.]n in den Schriftsätzen vom 28. Februar 2011 und vom 25. August 2011 befasst
hat.

Die [X.] hat vorgetragen, dass [X.] zwar vor der Gründung der Kom-bassan [X.] als selbständiger Vermittler für sie, nach der Gründung der [X.] [X.] aber ausschließlich für diese
gehandelt habe. [X.] sei nicht mehr Mitarbeiter der [X.]n gewesen. Die [X.] [X.] sei selbständig und nicht ein von der [X.]n abhängiges Unternehmen [X.]. Das Verhalten von deren Mitarbeiter könne der [X.]n demgemäß nicht zugerechnet werden. Ergänzend hat die [X.] auf den Inhalt der [X.] vom 27. September 2000
verwiesen, in der ausdrücklich die [X.] [X.] als Vertragspartner genannt
ist und unter die [X.] den Stempel der [X.] [X.] bei der Gegenzeichnung setzte.

Der Vortrag ist erheblich. War das rechtliche Verhältnis zwischen der [X.] und [X.] beendet, könnte
ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis des [X.] zur [X.]n nicht mehr bestanden haben. [X.] wäre dann auch nicht
mehr
den Weisungen der [X.]n unterworfen
gewesen. Die [X.] könnte
des-halb nicht mehr in die Haftung genommen werden, auch wenn [X.] unzutreffend erklärt oder auch nur den Anschein erweckt hätte, er würde für diese
handeln.
bb) [X.] rechtlichen Bedenken
begegnet außerdem, dass das Berufungsgericht
der [X.]n
hinsichtlich des Nichtbestehens der Ver-richtungsgehilfeneigenschaft des [X.] eine
sekundäre Darlegungslast auferlegt hat. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nä-here Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wäh-rend der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 -
VI
ZR 282/85, [X.]Z 100, 190, 195 f.; [X.], Urteil vom 7. Dezember 1998 -
II
ZR 15
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10

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266/97, [X.]Z 140, 156, 158).
War [X.] seit dem [X.] nicht mehr Mitarbei-ter der [X.]n, ist eine dem Kläger verschlossene Kenntnis der [X.]n von den näheren Umständen des Auftretens des [X.] beim Vertragsschluss im September 2000 ersichtlich nicht gegeben, zumal [X.] im Inland auftrat und die [X.] ihren Sitz in der [X.] hat. Zweifel daran, dass [X.] als Verrichtungsge-hilfe der [X.]n gehandelt hat, gehen zu Lasten des [X.] und nicht der [X.]n.

III.
Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
Galke
[X.]
Pauge

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
22 O 394/08 -

O[X.], Entscheidung vom 15.11.2012 -
18 U 47/12 -

18

Meta

VI ZR 534/12

10.12.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. VI ZR 534/12 (REWIS RS 2013, 473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 473

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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