Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 477/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 567

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember
2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat nimmt die unterbliebene Erörterung des § 64 StGB angesichts der Tatbegehung während einer Führungsaufsicht nach entsprechender Maßre-gelaussetzung hin, weil sich aus
diesen Umständen
die mangelnde Erfolgs-aussicht einer erneuten Maßregelanordnung noch ausreichend entnehmen lässt.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 477/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 5 StR 477/11 (REWIS RS 2011, 567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 567

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