Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. 5 StR 477/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 211

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2002in der [X.] schweren Menschenhandels u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]ge-gen das [X.]eil des [X.] werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, der Angeklagte [X.]auch die dadurch der Nebenkläge-rin entstandenen notwendigen Auslagen, zu tragen.Zu den auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrensrügen des Angeklagten[X.]merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.] Mit dem [X.] schließt der Senat aus, daß bei Verneh-mung der [X.]und [X.]in Abwesenheit des Angeklagtenvon diesen gefertigte Skizzen förmlich in Augenschein genommen wurden.Die Zeugin betreffend läßt schon der Wortlaut des Protokolls (—zusammen mitder Zeugin wurde die Skizze in Augenschein genommenfi), der eine engeVerknüpfung zwischen Zeugenbefragung und —[X.] belegt, zudemder Gegenstand der Betrachtung [X.] eine Skizze, welche die Zeugin bei einerpolizeilichen Vernehmung gefertigt hatte, was auf einen Vorhalt eben [X.] hindeutet [X.] an einer förmlichen Augenscheinseinnahme zwei-feln (vgl. auch [X.]R StPO § 247 Abwesenheit 10; ferner [X.], [X.]. vom17. November 1994 [X.] 1 StR 624/94). Den Zeugen betreffend werden ent-sprechende Zweifel allein schon durch das Erscheinungsbild der von ihm erstwährend seiner Vernehmung gefertigten, als Anlage zum Protokoll genom-menen Skizze begründet, die ohne Erläuterung schwerlich irgendeinen opti-schen Beweiswert erkennen läßt. All dies deutet inhaltlich bereits eher auf- 3 -bloße Vernehmungsbehelfe als auf einen förmlichen Augenschein hin. [X.] durch den wegen der Unklarheit (darin liegt der maßgebliche Unter-schied gegenüber dem Fall, der dem zur [X.] bestimmten [X.] [X.] vom 23. Oktober 2002 [X.] 1 [X.] zugrundelag) hier zulässigenfreibeweislichen Rückgriff auf die dienstliche Äußerung des [X.] letztlich sicher bewiesen.2. Betreffend das anläßlich der Vernehmung der Zeugin [X.]in Abwesenheit des Angeklagten verlesene, während der [X.] Zeugen [X.]in Abwesenheit des Angeklagten —zusammen mitdem Zeugen in Augenschein genommenefi Schreiben geht der Senat auf-grund des Inhalts des Schreibens, welches als Strafantragsrücknahme ge-wertet wurde (vgl. auch [X.]), mit dem [X.] von einerFreibeweiserhebung während der Hauptverhandlung aus, bei welcher dieAnwesenheit des Angeklagten nicht unerläßlich war (vgl. [X.]R StPO § 247Abwesenheit 17, 20, 22, [X.] Soweit die Abwesenheit des Angeklagten während des Augenscheins [X.]. 25-32 d.A.fi beanstandet wird, scheitert die [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die bloße Vorlage einer lediglich als —[X.] bezeichneten Mehrzahl numerierter Bilder männlicher Per-sonen, ohne jegliche Erläuterung zu den abgebildeten Personen und zur Be-deutung der Bildzusammenstellung, bezeichnet das angebliche Augen-scheinsobjekt nicht ausreichend. Eine sichere Beurteilung des beanstande-ten Verfahrensvorgangs ist dem Senat insoweit nicht möglich. Er kann [X.] unzureichenden Grundlage nicht in eine sachliche Prüfung auf dieseVerfahrensrüge eintreten, etwa dahin, ob auch hier [X.] entsprechend derdienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden [X.] die Verwendung ei-nes bloßen Vernehmungsbehelfs angenommen werden könnte (vgl. auch [X.] auf [X.] der [X.]), oder dahin, obsich die angeblich verfahrensfehlerhafte Beweiserhebung etwa gar auf [X.] des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Zuhälterei bezogen- 4 -haben kann ([X.] f.), schließlich, ob hier etwa der seltene Ausnahmefalleines möglichen —denkgesetzlichenfi Ausschlusses des Beruhens des [X.]eilsauf dem geltend gemachten Verstoß in Betracht käme (s. [X.]R StPO § 247Abwesenheit 25; vgl. dazu [X.] sowie die Rückschlüsse des [X.] aus dem [X.] im übrigen [X.] [X.] Gerichtsbeschlußgemäß § 247 StPO).4. [X.] gibt erneut Anlaß, darauf hinzuweisen, daß es überflüssig ist, [X.] von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe und [X.] von Urkunden in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Eine derar-tige Protokollierung gibt zudem immer wieder Anlaß zu unterschiedlichen,den Bestand von [X.]eilen gefährdenden vermeidbaren Mißverständnissen.Sie kann damit nur als sachwidrig bewertet werden (vgl. [X.]R StPO § 247Abwesenheit 25; [X.] NStZ 1999, 522, 523; [X.], [X.]. vom 23. [X.] [X.] 1 [X.], zur [X.] bestimmt).Harms Basdorf [X.]

Meta

5 StR 477/02

12.12.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. 5 StR 477/02 (REWIS RS 2002, 211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 211

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