Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 304/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11139

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920B5STR304.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 304/20

vom
29. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass im Fall II.2
der Urteilsgründe die tateinheitli-che Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Mord und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen, geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Im Fall II.2
der Urteilsgründe kann die neben dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung tateinheitlich ausgesprochene Verurteilung wegen (vollen-deter)
Bedrohung keinen Bestand haben. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], von der abzuweichen der vorliegende Fall auch mit Blick auf 1
2
3
-
3
-
die von der Strafkammer zitierte gegenteilige Auffassung (vgl. BayOb[X.],
Beschluss vom 29. August 2002

1 St
RR
75/02, [X.] 2003, 477, 478 mit [X.].
Anmerkung Jäger; [X.], [X.], 209, 212 f.; [X.]/[X.]/[X.], 30.
Aufl., §
241 Rn.
16 mwN) keinen Anlass bietet, tritt die Bedrohung nach
§
241 StGB im Fall, dass diese

wie hier

das [X.] darstellte, auch hinter der versuchten Nötigung gemäß §§
240, 22, 23 StGB zurück ([X.],
Beschlüsse vom 24.
Januar 1990

3 [X.], [X.]R StGB §
240 Abs.
3
Konkurrenzen 2; vom 8.
November 2005

1 [X.]; vom 11.
März 2014

5 StR 20/14; vgl. bereits [X.] vom 5.
Mai 1908

[X.], [X.]St 41, 276 mwN).
Der Strafausspruch wird von der danach vorzunehmenden Schuldspruch-änderung nicht berührt, denn der Senat schließt aus, dass sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf die für diesen Fall verhängte [X.] ausgewirkt hat.
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den
Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels
zu belasten (§ 473 Abs.
4 StPO).
Gericke

Berger

Mosbacher

Resch

von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 23.03.2020 -
271 Js 41227/19 21 Ks (24/19)
4
5

Meta

5 StR 304/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 304/20 (REWIS RS 2020, 11139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11139

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5 StR 20/14

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