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PDF anzeigen[X.][X.] 2 AR 183/10 vom 18. August 2010 [X.] in strafrechtlichen Angelegenheiten zur Strafverfolgung in einem Verfahren gegen die körperliche Unverletzlichkeit von Polizeibeamten (Art. 222 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 des [X.] StGB) Az.: 53 [X.] 35/10 Generalstaatsanwaltschaft des [X.] Az.: 24 Ausl. [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. August 2010 gemäß § 14 StPO beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 [X.] das [X.] zu-ständig. Gründe: Für die Untersuchung und Entscheidung über das Auslieferungsersu-chen sind gemäß § 14 Abs. 1 [X.] das [X.] und die [X.] bei dem [X.] örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ver-folgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht er-folgt, zuerst ermittelt wird. 1 Nach gegenwärtigen Erkenntnissen wurde der Verfolgte am 8. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Stellung eines Asylfolgeantrags erkennungsdienst-lich behandelt und soll sich in einer Aufnahmeeinrichtung in [X.]und damit im Bezirk des Brandenburgischen [X.]s aufhalten. [X.] handelt es sich um den Ort seiner ersten Ermittlung im Sinne des § 14 Abs. 1 [X.]. 2 Demgegenüber besteht keine Zuständigkeit des [X.]s Stuttgart als Ort der ersten Ermittlung. So hat zwar die dortige [X.] aufgrund von Vermutungen der [X.] Behörden [X.] - 3 - schungen zum Aufenthalt des Verfolgten in ihrem Bezirk sowie im Bezirk des [X.]s Karlsruhe getätigt. Tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass sich der Verfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt in einem der Bezirke aufgehalten hat, haben diese jedoch nicht erbracht. [X.] [X.] Ott
Meta
18.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 ARs 300/10 (REWIS RS 2010, 3979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3979
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