Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 ARs 300/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3979

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] 2 AR 183/10 vom 18. August 2010 [X.] in strafrechtlichen Angelegenheiten zur Strafverfolgung in einem Verfahren gegen die körperliche Unverletzlichkeit von Polizeibeamten (Art. 222 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 des [X.] StGB) Az.: 53 [X.] 35/10 Generalstaatsanwaltschaft des [X.] Az.: 24 Ausl. [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.]- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. August 2010 gemäß § 14 StPO beschlossen: Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 14 Abs. 1 [X.] das [X.] zu-ständig. Gründe: Für die Untersuchung und Entscheidung über das Auslieferungsersu-chen sind gemäß § 14 Abs. 1 [X.] das [X.] und die [X.] bei dem [X.] örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ver-folgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht er-folgt, zuerst ermittelt wird. 1 Nach gegenwärtigen Erkenntnissen wurde der Verfolgte am 8. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Stellung eines Asylfolgeantrags erkennungsdienst-lich behandelt und soll sich in einer Aufnahmeeinrichtung in [X.]und damit im Bezirk des Brandenburgischen [X.]s aufhalten. [X.] handelt es sich um den Ort seiner ersten Ermittlung im Sinne des § 14 Abs. 1 [X.]. 2 Demgegenüber besteht keine Zuständigkeit des [X.]s Stuttgart als Ort der ersten Ermittlung. So hat zwar die dortige [X.] aufgrund von Vermutungen der [X.] Behörden [X.] - 3 - schungen zum Aufenthalt des Verfolgten in ihrem Bezirk sowie im Bezirk des [X.]s Karlsruhe getätigt. Tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass sich der Verfolgte zu irgendeinem Zeitpunkt in einem der Bezirke aufgehalten hat, haben diese jedoch nicht erbracht. [X.] [X.] Ott

Meta

2 ARs 300/10

18.08.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2010, Az. 2 ARs 300/10 (REWIS RS 2010, 3979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3979

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 285/15 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 183/18 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 189/22 (Bundesgerichtshof)

Zuständigkeit eines zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts


4 ARs 5/12 (Bundesgerichtshof)

Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung: Zulässigkeit bei Möglichkeit einer Begnadigung im Falle der zu erwartenden …


4 ARs 5/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.