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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 285/15
2 AR 178/15
vom
18. November
2015
in dem Auslieferungsverfahren
gegen
Az.: 4 Ausl A 38/15 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
Az.: [X.] -
2 Ausl 114/15 [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. November
2015
gemäß § 14 Abs. 3 [X.]
beschlossen:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß §
14 Abs. 1 [X.] das [X.] zuständig.
Gründe:
Die [X.] beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Ausliefe-rung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts
Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in [X.] bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei dem [X.] jedoch im Melderegister nicht erfasst, im [X.] nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht [X.]. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesge-richtshof
das zuständige [X.] (§ 14 Abs. 3 [X.]). Dies ist das [X.], denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 [X.] zuerst ermittelt.
[X.]Eschelbach
Ott
Zeng Bartel
1
Meta
18.11.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. 2 ARs 285/15 (REWIS RS 2015, 2165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2165
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 183/18 (Bundesgerichtshof)
2 Ausl 115/15 (Oberlandesgericht Hamm)
2 ARs 189/22 (Bundesgerichtshof)
Zuständigkeit eines zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts
2 Ausl. 32/17 (Oberlandesgericht Hamm)
2 ARs 300/10 (Bundesgerichtshof)
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