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PDF anzeigen5 [X.]/10 [X.] vom 19. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: In Vorbereitung der nach §§ 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der [X.], unge-achtet ihrer Verbrechensqualität, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Maßregelvollzug alsbald beträchtli-che Bemühungen für eine therapeutische und [X.] Stabilisierung des Un-tergebrachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der be-reits bestehenden Betreuung unerlässlich sein werden. [X.] [X.] [X.]
Meta
19.05.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. 5 StR 172/10 (REWIS RS 2010, 6515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6515
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