Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZB 251/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6976

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 251/10

vom

5. Mai 2011

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
5.
Mai 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23.
November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 25. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten der Rechtsmittel
-
an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerde-
und Rechtsbeschwer-deverfahren wird auf jeweils 1.800

Gründe:

I.

Der
Schuldner hat zusammen mit seiner Ehefrau bei der weiteren Betei-ligten (fortan: Gläubigerin) Darlehen über 300.000 DM aufgenommen, die durch Grundschulden am Hausgrundstück der Ehefrau abgesichert wurden. Ende 2000 wurde das Haus durch ein Feuer zerstört. Hierauf stellte die Gläubigerin 1
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die gewährten Darlehen zur Zahlung fällig und verrechnete die von der [X.] erhaltenen Beträge hierauf. Die ursprünglich nominal 300.000
DM betragende Darlehensschuld konnte hierdurch nicht annähernd getilgt werden.
Aus einer Sicherungsgrundschuld betreibt die Gläubigerin die Zwangsversteige-rung des [X.]; das hierauf bezogene Verfahren wurde im Jahre 2009 einstweilen eingestellt, weil vorrangig geklärt werden müsse, ob in rechts-hängigen Verfahren weitere Versicherungsleistungen aus der Feuerversiche-rung bestünden. Hierauf beantragte die Gläubigerin wegen einer titulierten Kos-tenforderung in Höhe von rund 1.800

fnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht eröffnete
das Ver-fahren. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hob das [X.] den Eröffnungsbeschluss auf.

Die Gläubigerin hat erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Eröff-nungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
34 Abs.
1, §
6 Abs.
1, §
7 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Insolvenzgericht.

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Aus der im Vorverfahren zur [X.] angemeldeten Darlehensforderung über 200.000

e-leitet werden. Wegen dieser Forderung sei die Gläubigerin durch das [X.] und durch die an den etwaigen Versicherungsansprüchen bestehenden Pfandrechte hinreichend gesichert. Durch das Insolvenzverfahren könne die Gläubigerin keine weitergehende Befriedigung erlangen. Der einzige ersichtli-che Grund, weshalb die Gläubigerin das Insolvenzverfahren betreiben möchte, liege darin, hierüber Einfluss auf die wegen der
feuerversicherungsrechtlichen Ansprüche
betriebenen Zivilverfahren der Schuldnerin nehmen zu können. [X.] Ziel könne die Gläubigerin auch durch eine Nebenintervention erreichen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach §
14 Abs.
1 [X.] muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger wegen des staatlichen [X.] regelmäßig dann, wenn ihm -
wie hier
-
eine Forderung zu-steht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 5.
Aufl. §
14 Rn.
24). Kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des [X.] hat ausnahmsweise ein Gläubiger, dessen Forderung unzwei-felhaft ausreichend dinglich gesichert ist ([X.], Beschluss vom 29.
November 2007 -
IX
ZB 12/07, [X.] 2008, 13, Rn.
12). Nach den bisher getroffenen Fest-stellungen liegt hier der Regelfall vor. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass vorliegend bereits Feststellungen fehlen, die eine Befriedigung der Gläu-bigerin durch die vom Beschwerdegericht angeführten Sicherheiten erwarten lassen. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungspflichtigen Schuldners. Mit 4
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5

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der von der Gläubigerin vorgelegten Stellungnahme einer Immobilien-Treuhand-
und Verwaltungsgesellschaft vom 19.
November 2009 hat sich das Beschwerdegericht nicht näher befasst. Danach soll sich der Grundstückswert nur noch auf 10.000

r-sicherungsansprüche hat das Beschwerdegericht selbst nur als etwaig [X.]. Aber auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht nicht näher gewürdigte Aussetzung des [X.] kann von einer Befriedigungsmöglichkeit nicht hinreichend sicher ausgegangen werden. Bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Gläubigerin ist ferner auch zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Forderung bereits Ende 2000 fällig gestellt wurde und die schuldnerseits betriebenen Zivilverfahren eine unge-wöhnliche Verfahrensdauer aufweisen. Es gehört gerade zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die in den Feuerversicherungsansprüchen liegenden [X.] der künftigen Masse zu realisieren. Schließlich ist zu beachten, dass hinsichtlich der Kostenforderung in Höhe von 1.800

ine Sicherheit besteht.

III.

Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185
f; vom 4.
November 2004 -
IX
ZB 70/03, [X.] 2004, 745, 746). Dieses wird die Eröff-nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Se-nats neu zu prüfen haben. Für die von dem Schuldner mit [X.] vom 26.
April 2011 begehrte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick 7
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auf die von seiner Ehefrau betriebene [X.] ist wegen der Eilbedürftigkeit des Eröffnungsverfahrens kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
März 2007 -
IX
ZB 141/06, [X.] 2007, 302 Rn.
12).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2010 -
65 IN 21/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
6 [X.]/10 -

Meta

IX ZB 251/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZB 251/10 (REWIS RS 2011, 6976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6976

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