Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZB 250/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6967

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 250/10

vom

5. Mai 2011

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
5.
Mai 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel
der weiteren Beteiligten werden
der Be-schluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23.
November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 25. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten der Rechtsmittel
-
an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerde-
und Rechtsbeschwer-deverfahren wird auf jeweils 4.700

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist Eigentümerin eines [X.], auf dem zur Absicherung der von ihr und ihrem Ehemann bei der weiteren Beteiligten
(fort-an: Gläubigerin) aufgenommenen Verbindlichkeiten Grundschulden
eingetra-1
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gen wurden. Ende 2000 wurde das Haus durch ein Feuer zerstört. Hierauf [X.] die Gläubigerin die gewährten Darlehen zur Zahlung fällig
und verrechnete
die von der Feuerversicherung erhaltenen Beträge hierauf. Die ursprünglich nominal 300.000
DM betragende Darlehensschuld konnte hierdurch nicht [X.] getilgt werden. Aus einer Sicherungsgrundschuld betreibt die Gläubi-gerin die Zwangsversteigerung des [X.]; das hierauf bezogene Verfahren wurde im Jahre 2009 einstweilen eingestellt, weil vorrangig geklärt werden müsse, ob in rechtshängigen Verfahren weitere Versicherungsleistun-gen aus der Feuerversicherung bestünden. Hierauf beantragte die Gläubigerin wegen einer titulierten Kostenforderung in Höhe von rund 4.700

fnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Das Insolvenz-gericht eröffnete
das Verfahren. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hob das [X.] den Eröffnungsbeschluss auf.

Die Gläubigerin hat
erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Schuldnerin beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Eröff-nungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
34 Abs.
1, §
6 Abs.
1, §
7 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache
an das Insolvenzgericht.

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4

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Aus der im Vorverfahren zur [X.] angemeldeten Darlehensforderung über 200.000 könne dies nicht abge-leitet werden.
Wegen dieser Forderung sei die Gläubigerin durch das [X.] und durch die an den etwaigen Versicherungsansprüchen bestehenden Pfandrechte hinreichend gesichert. Durch das Insolvenzverfahren könne die Gläubigerin keine weitergehende Befriedigung erlangen. Der einzige ersichtli-che Grund, weshalb die Gläubigerin das Insolvenzverfahren betreiben möchte, liege darin, hierüber Einfluss auf die wegen der
feuerversicherungsrechtlichen Ansprüche
betriebenen Zivilverfahren der Schuldnerin nehmen zu können.
[X.] Ziel könne die Gläubigerin auch durch eine Nebenintervention erreichen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach §
14 Abs.
1 [X.] muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Gläubiger wegen des staatlichen [X.] regelmäßig dann, wenn ihm -
wie hier
-
eine
Forderung zu-steht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 5.
Aufl. §
14 Rn.
24). Kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des [X.] hat ausnahmsweise ein Gläubiger, dessen Forderung unzwei-felhaft ausreichend dinglich gesichert ist ([X.], Beschluss vom 29.
November 2007 -
IX
ZB 12/07, [X.] 2008, 13, Rn.
12). Nach den bisher getroffenen Fest-stellungen liegt hier der Regelfall vor.
Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass vorliegend bereits Feststellungen fehlen, die eine Befriedigung der Gläu-bigerin durch die vom Beschwerdegericht angeführten Sicherheiten erwarten lassen. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungspflichtigen Schuldnerin. Mit 4
5
6
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5

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der von der Gläubigerin vorgelegten Stellungnahme einer Immobilien-Treuhand-
und Verwaltungsgesellschaft vom 19.
November 2009
hat sich das Beschwerdegericht nicht näher befasst. Danach soll sich der Grundstückswert nur noch auf 10.000

Die durch
Pfandrechte gesicherten Feuerver-sicherungsansprüche hat das Beschwerdegericht selbst
nur als etwaig [X.]. Aber auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht nicht näher gewürdigte Aussetzung des [X.] kann von einer Befriedigungsmöglichkeit nicht hinreichend sicher ausgegangen werden. Bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Gläubigerin ist ferner
auch zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Forderung bereits Ende 2000 fällig gestellt wurde und die von der Schuldnerin betriebenen Zivilverfahren eine [X.] Verfahrensdauer aufweisen. Es gehört gerade zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die in den Feuerversicherungsansprüchen liegenden Vermögenswerte der künftigen Masse zu realisieren. Schließlich ist zu [X.], dass hinsichtlich der Kostenforderung in Höhe von 4.700

überhaupt kei-ne Sicherheit besteht.

III.

Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand
haben. Er ist aufzuheben. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004 -
IX
ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185
f; vom 4.
November 2004 -
IX
ZB 70/03, [X.] 2004, 745, 746).
Dieses wird die Eröff-nungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Se-nats neu zu prüfen haben. Für die von der Schuldnerin mit [X.] vom 26.
April 2011 begehrte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick 7
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6

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auf die von ihr betriebene [X.] ist wegen der Eilbedürftig-keit des Eröffnungsverfahrens kein Raum (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
März 2007 -
IX
ZB 141/06, [X.] 2007, 302 Rn.
12).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2010 -
65 IN 20/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2010 -
6 [X.]/10 -

Meta

IX ZB 250/10

05.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2011, Az. IX ZB 250/10 (REWIS RS 2011, 6967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6967

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