Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.10.2023, Az. 2 VR 3/23

2. Senat | REWIS RS 2023, 6874

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Gegenstand

Konkurrentenstreit um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens


Leitsatz

1. Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vermittelt keine rechtlich gesicherte Position auf die Vergabe des höherwertigen Statusamts.

2. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Hieraus folgt kein Anspruch auf die (weitere) Verengung des möglichen Bewerberfeldes durch die Vorgabe eines Anforderungsprofils.

3. Die fehlende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kann gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 32 262,30 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Das Verfahren betrifft die Vergabe eines [[X.].]eförderungsdienstpostens beim [[[X.].].] ([[[X.].].]).

2

Der 1974 geborene Antragsteller ist [[X.].]undesbeamter und wird seit 2012 beim [[[X.].].] verwendet. [[[X.].].] beförderte ihn die [[X.].]eklagte zum Direktor beim [[[X.].].] ([[X.].]esoldungsgruppe [[[X.].].] [[[X.].].]); seitdem war er als Leiter eines Leitungsstabs, als Leiter der [[[X.].].] und zuletzt als Leiter eines Direktorats tätig.

3

Der streitgegenständliche, der [[X.].]esoldungsgruppe [[[X.].].] [[[X.].].] zugeordnete Dienstposten [[X.].]ereichsleitung [[X.].] ist im Rahmen der Neuorganisation des [[[X.].].] zum August 2022 neu geschaffen worden und umfasst im Wesentlichen die Arbeitsbereiche der früheren Abteilungen A, [[X.].] und [[X.].] Er wurde zunächst ämtergleich mit [[X.].] besetzt, der anschließend aber zum [[X.].]undesministerium der Verteidigung versetzt wurde. Seit dem 12. Oktober 2022 ist dem [[X.].]eigeladenen - zusätzlich zu seinem originären Aufgabenbereich als Direktoratsleiter [[X.].] - die Vakanzvertretung übertragen.

4

Aufgrund eines [[X.].]esetzungsvermerks vom 30. November 2022, der keine Erwägungen zu möglichen anderen [[X.].]ewerbern enthielt, entschied der Präsident des [[[X.].].] nach [[X.].]ustimmung der Gleichstellungsbeauftragten am 7. Dezember 2022, den Dienstposten mit dem [[X.].]eigeladenen nachzubesetzen. Nachdem das [[X.].]undeskanzleramt um [[X.].]ustimmung gebeten worden war, wies der im [[[X.].].] für förderliche Dienstpostenbesetzungen zuständige Fachbereich darauf hin, dass auch im Fall des [[X.].] von einer Ausschreibung zur Wahrung der für eine förderliche Dienstpostenvergabe maßgeblichen Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG von Amts wegen ein Leistungsvergleich der in [[X.].]etracht kommenden [[X.].]eamten mit einem Statusamt der [[X.].]esoldungsgruppe [[[X.].].] [[[X.].].] anhand der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen müsse. Ein daraufhin unter dem 2. Februar 2023 erstelltes Anforderungsprofil gab das [[X.].]undeskanzleramt nach [[X.].]erücksichtigung beanstandeter "[[X.].]" am 24. Februar 2023 frei. Anschließend wurden [X.]en für diejenigen (drei) [[X.].]eamten eingeholt, die den zwingenden Anforderungen des Anforderungsprofils - einer [[X.].]ewährung in mindestens zwei [[[X.].].]-Führungsverwendungen mit einer Mindestdauer von insgesamt vier Jahren - genügten. Sowohl der Antragsteller als auch der [[X.].]eigeladene wurden dabei mit der [[X.].]estnote beurteilt. Am 5. April 2023 übermittelte der [[[X.].].] das Anforderungsprofil an die Gleichstellungsbeauftragte.

5

Auf Grundlage des Auswahlvermerks vom 25. April 2023 entschied der Präsident des [[[X.].].] nach [[X.].]eteiligung der Gleichstellungsbeauftragten am 27. April 2023, den Dienstposten mit dem [[X.].]eigeladenen zu besetzen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 erteilte das [[X.].]undeskanzleramt seine [[X.].]ustimmung.

6

Nach [[X.].]ekanntgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens hat der Antragsteller beim [[X.].]undesverwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der [[X.].]ekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, den Dienstposten [[X.].]ereichsleitung [[X.].] mit dem [[X.].]eigeladenen zu besetzen, diesen auf den Dienstposten zu befördern oder den Dienstposten anderweitig endgültig zu besetzen.

7

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8

Der [[X.].]eigeladene hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.

II

9

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu befinden hat, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat zwar die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht (1.). Der Antrag zeigt aber keine [[X.].]edenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung zugunsten des [[X.].]eigeladenen auf, sodass dem Antragsteller kein Anspruch auf vorläufige Unterlassung ihres Vollzugs zukommt (2.).

1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

[[X.].]war ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amts, die nach Ernennung des ausgewählten [[X.].]ewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene [[X.].]ewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. [[X.].]VerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - [[X.].]VerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - [[X.].]VerwGE 164, 84 Rn. 22 ff.). Anforderungsprofil und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht ([[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 - [[X.].]uchholz 232.1 § 48 [[X.].]LV Nr. 1 Rn. 19).

Mit der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist auch keine "Anwartschaft" oder in sonstiger Weise rechtlich gesicherte Position im Hinblick auf die Vergabe des höherwertigeren Statusamts verbunden (a. A. für das Soldatenrecht offenbar [[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 6. September 2022 - 1 W[[X.].] 29.21 - [[X.].]VerwGE 176, 248 Rn. 31). Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens begründet keinen Anspruch auf [[X.].]eförderung ([[X.].]VerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 55.68 - [[X.].]VerwGE 36, 218 <222> und vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - [[X.].]VerwGE 151, 114 Rn. 16). Die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der [[X.].]eamte innehat, ist vielmehr kein den Vorgaben des Grundsatzes der [[X.].]estenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium ([[X.].]VerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [[X.].]VerwGE 124, 99 <103>; [[X.].]eschluss vom 24. September 2008 - 2 [[X.].] 117.07 - DÖD 2009, 99 <100>; ebenso [[X.].]VerfG, [X.] vom 7. März 2013 - 2 [[X.].]vR 2582/12 - NVw[[X.].] 2013, 1603 Rn. 22 f.).

Die Auswahlentscheidung vermittelt dem [[X.].]eigeladenen auch keinen Anspruch darauf, den höherwertigen Dienstposten künftig unverändert ausüben zu dürfen (vgl. [[X.].]VerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - [[X.].]VerwGE 60, 144 <151>). Der [[X.].]eamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinn aus jedem sachlichen [X.] oder personalwirtschaftlichen Grund hinnehmen (vgl. [[X.].]VerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - [[X.].]VerwGE 153, 246 Rn. 18).

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann (vgl. [[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [[X.].]VerwGE 147, 20 Rn. 14 ff. m. w. N.). Der von der Antragsgegnerin zur Nachbesetzung vorgesehene und mit der [[X.].]esoldungsgruppe [[[X.].].] [[[X.].].] bewertete Dienstposten stellt für den Antragsteller, der ein Amt der [[X.].]esoldungsgruppe [[[X.].].] [[[X.].].] innehat, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere [[X.].]eförderung (§ 22 Abs. 2 [[X.].][[X.].]G; vgl. zur ämtergleichen Umsetzung dagegen [[X.].]VerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - [[X.].]VerwGE 153, 246 Rn. 18). Diese Vorwirkung ist mit der bewusst "förderlichen" [[X.].]esetzung des Dienstpostens durch [[X.].]eamte mit einem Statusamt der niedrigeren [[X.].]esoldungsgruppe [[[X.].].] [[[X.].].] von der Antragsgegnerin auch beabsichtigt.

2. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 [[X.].]PO). Die Notwendigkeit, die [X.] vorläufig zu untersagen, ergibt sich weder aus einer Verhinderung der Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes (a) noch hat der Antragsteller durchgreifende [[X.].]edenken an der formellen (b) oder materiellen (c) Rechtmäßigkeit der zugunsten des [[X.].]eigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung aufgezeigt.

a) Soweit der Antragsteller die Dokumentation und Aktenführung der Antragsgegnerin rügt, ist zuzugeben, dass die vorgelegten Unterlagen - die über weite Strecken aus mehrfach ausgedruckten E-Mails bestehen und die dort benannten Anlagen nicht durchgängig enthalten - weder geordnet noch vollständig sind.

Damit wird sowohl die Rechtsverfolgung des Antragstellers als auch die Arbeit des Gerichts beeinträchtigt und erschwert. Die Einhaltung des Grundsatzes der Aktenklarheit, -wahrheit und -vollständigkeit dient gerade dem [[X.].]weck, die [[X.].]etroffenen und das Gericht in die Lage zu versetzen, die getroffenen Entscheidungen nachzuvollziehen und eine ordnungsgemäße Prüfung sicherzustellen (vgl. etwa [[X.].]VerfG, [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 [[X.].]vR 206/07 - NVw[[X.].] 2007, 1178 <1179> = juris Rn. 17 ff. und vom 14. Juli 2016 - 2 [[X.].]vR 2474/14 - juris Rn. 19). Verwaltungsgerichte haben den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO); der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verbürgt auch eine Überprüfung des Streitgegenstands in tatsächlicher Hinsicht (vgl. [[X.].]VerfG, [[X.].]eschluss vom 12. Februar 1992 - 1 [[X.].]vL 1/89 - [[X.].]VerfGE 85, 337 <345>). Die Aufklärung von Verwaltungsvorgängen setzt aber ordnungsgemäße Verwaltungsakten und wahrheitsgemäße [[X.].]ehördenangaben voraus.

Dass der Antragsteller hierdurch an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wäre, ist indes nicht dargetan. Auch der Antrag begnügt sich insoweit mit allgemein gehaltener Kritik und benennt nicht, hinsichtlich welcher konkreter Sachverhalte weitergehende Informationen erforderlich gewesen wären.

Entsprechendes gilt für die - umfangreichen - Schwärzungen, die die Antragsgegnerin zur Wahrung des Personaldaten- und Geheimnisschutzes an den vorgelegten Unterlagen angebracht hat. Damit werden die Lektüre und das Verständnis der Verwaltungsvorgänge zwar nicht unerheblich erschwert; dass eine weitere Kenntnis von im Einzelnen bezeichneten Vorgaben für die effektive Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre, ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat hierzu auch eine weitere Prüfung im Fall konkreter [[X.].]enennung angeboten, von welcher der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin gibt indes Anlass zu dem Hinweis, dass auch der [[[X.].].] zur Vorlage der gerichtlich angeforderten Akten verpflichtet ist (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihm steht nicht die [[X.].]efugnis zur eigenmächtigen Schwärzung zu, weil entsprechende Erklärungen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde - hier also dem [[X.].]undeskanzleramt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].]G) - abgegeben werden können (vgl. [[X.].]VerwG, [[X.].]eschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 - [[X.].]uchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50 Rn. 10 und vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - juris Rn. 22 ff. sowie [X.], [[X.].]eschluss vom 15. Februar 2019 - 1 S 188/19 - V[[X.].]l[[X.].]W 2019, 325 = juris Rn. 17; zum Umfang des [X.] auch [[X.].]VerwG, Urteil vom 4. August 1975 - 6 C 30.72 - [[X.].]VerwGE 49, 89 <93 f.>).

b) Der Antragsteller hat auch keine formellen Mängel an der zugunsten des [[X.].]eigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung dargelegt. Insbesondere ist diese nicht deshalb zu beanstanden, weil die Gleichstellungsbeauftragte bei der Abfassung des Anforderungsprofils nicht rechtzeitig beteiligt wurde.

Allerdings liegt die streitbefangene förderliche Dienstpostenbesetzung im Anwendungsbereich des [[X.].]undesgleichstellungsgesetzes. Es ist weder ein in § 37 [[X.].]GleiG für den [[[X.].].] geregelter Abweichungsfall gegeben noch führt der Umstand, dass der Dienstposten in seiner Wertigkeit zum Statusamt eines politischen [[X.].]eamten gehört (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 3 [[X.].][[X.].]G), zum Ausschluss der [[X.].]eteiligungsvorschriften (vgl. hierzu ausdrücklich die [[X.].]egründung des Gesetzentwurfs der [[X.].]undesregierung, [[X.].]T-Drs. 18/3784 S. 104).

[[X.].]uzugeben ist dem Antragsteller auch, dass die [[X.].]eteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Hinblick auf die Erstellung des Anforderungsprofils nicht "frühzeitig" i. S. v. § 27 Abs. 2 [[X.].]GleiG gewesen wäre. Voraussetzung der hierfür geforderten "Gestaltungsfähigkeit" ist jedenfalls, dass die von der Gleichstellungsbeauftragten vorgebrachten [[X.].]edenken oder Anregungen noch in den Entscheidungsprozess hätten einfließen können (vgl. hierzu [[X.].]egründung des Gesetzentwurfs der [[X.].]undesregierung, [[X.].]T-Drs. 18/3784 [X.]). Eine derartige Mitwirkung bei der Willensbildung war hier ausgeschlossen, weil die [[X.].]eteiligung erst nach der Freigabe des Anforderungsprofils durch das [[X.].]undeskanzleramt und der hierauf gestützten Sichtung des [[X.].]ewerberfelds erfolgte.

Ein beachtlicher [X.] liegt gleichwohl nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob den [[X.].]eteiligungserfordernissen bereits dadurch Genüge getan worden ist, dass die Gleichstellungsbeauftragte hinsichtlich der Dienstpostenbesetzung schon im November 2022 beteiligt worden war und in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 keine Einwände gegen die Auswahl des [[X.].]eigeladenen für die Nachbesetzung des Dienstpostens erhoben hatte.

Offenbleiben kann auch, ob der [[X.].]eteiligungstatbestand der Vorbereitung einer Umsetzung von [[X.].]eschäftigten i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 [[X.].]uchst. b [[X.].]GleiG - trotz des Fehlens einer ausdrücklichen [[X.].]enennung (vgl. [[X.].]VerwG, Urteil vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - [[X.].]VerwGE 173, 213 Rn. 26) - bereits die Erstellung eines Anforderungsprofils für den zu vergebenden Dienstposten umfasst (vgl. [[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 28. Februar 2023 - 5 P 2.21 - juris Rn. 20 zu dem wegen des auf den Dienstposten bezogenen Sachbezugs fehlenden [[X.].]eteiligungsrecht des Personalrats; hierzu auch [[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [[X.].]VerwGE 157, 168 Rn. 18).

Ein entsprechender [X.] wäre jedenfalls gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich (vgl. [X.], [[X.].]eschluss vom 28. Juni 2022 - 1 A 4498/19 - juris Rn. 16; hierzu auch [[X.].]VerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - [[X.].]uchholz 235.1 § 13 [[X.].]DG Nr. 19 Rn. 12 ff. für die [[X.].]eteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Disziplinarverfahren sowie [[X.].]eschluss vom 13. November 2019 - 2 C 24.18 - [[X.].]uchholz 316 § 46 VwVfG Nr. 28 Rn. 3 zur [[X.].]eteiligung der Schwerbehindertenvertretung). Nachdem die [[X.].]eachtung von geschlechtsneutralen Formulierungen bereits vom [[X.].]undeskanzleramt angemahnt worden war und die in der nachfolgenden Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten geforderte [[X.].]erücksichtigung des "Gender Mainstreamings" im Anforderungsprofil - unter dem [X.] - bereits ausdrücklich enthalten war, sind alle von der Gleichstellungsbeauftragten angesprochenen Punkte berücksichtigt worden. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass ohne den etwaigen Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

Die nachfolgende [[X.].]eteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und ihre Mitwirkung bei der förderlichen [[X.].]esetzung des Dienstpostens selbst war rechtzeitig und begegnet auch im Übrigen keinen [[X.].]edenken.

c) Der Antrag hat auch keine [[X.].]weifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung aufgezeigt.

Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass dem konkreten Verfahrensablauf entnommen werden kann, dass der [[X.].]eigeladene schon vor Durchführung eines Auswahlverfahrens vom Präsidenten des [[[X.].].] als der am besten geeignete Kandidat angesehen worden ist. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass diese Einschätzung fehlerhaft gewesen sein müsste. Anhaltspunkte dafür, dass das nachfolgende, an den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlverfahren ergebnisorientiert geführt oder gelenkt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Weder die Formulierung des Anforderungsprofils (aa) - dessen Merkmale auch der Antragsteller vollumfänglich erfüllt - noch die Abfassung der dienstlichen [[X.].]eurteilungen (bb) deuten darauf hin, dass sachfremde Erwägungen in das Verfahren eingeflossen sind. Der Antrag hat darüber hinaus keine Fehler hinsichtlich der vom Präsidenten des [[[X.].].] getroffenen Auswahlentscheidung aufgezeigt (cc).

aa) [[X.].]weifel an der Rechtmäßigkeit des der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anforderungsprofils sind mit dem Antrag weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

1) Die im Anforderungsprofil beschriebenen Merkmale sind auf ein Führungsamt der [[X.].]esoldungsgruppe [[[X.].].] [[[X.].].] bezogen und sachlich begründet. Dies gilt auch für die geforderte [X.] der vorangegangenen Führungserfahrungen, die im Hinblick auf die abteilungsübergreifende Aufgabe des Ersten Direktors beim [[[X.].].] auf die Maßstäbe aus § 9 Satz 1 [[X.].][[X.].]G/Art. 33 Abs. 2 GG gestützt werden kann. Unzutreffende Vorgaben oder Verengungen hat der Antragsteller weder vorgebracht noch ist Derartiges sonst ersichtlich.

Insbesondere ist eine manipulative Abfassung der zwingend geforderten Anforderungen nicht erkennbar. Vielmehr wies das vom [[[X.].].] unter dem 2. Februar 2023 erstellte und mit der [[X.].]itte um Freigabe an das [[X.].]undeskanzleramt übermittelte Anforderungsprofil - mit der Vorgabe von zwei unterschiedlichen [[[X.].].]-Führungsverwendungen mit einer Mindestdauer von je zwei Jahren - zwingende Merkmale auf, die der [[X.].]eigeladene nicht erfüllt hätte. Angesichts dieses Umstands kann ausgeschlossen werden, dass der [[[X.].].] gezielt und planmäßig eine Auswahl des [[X.].]eigeladenen betrieben hat. Denn nach den von ihm selbst erstellten Vorgaben wäre eine Auswahl des [[X.].]eigeladenen nicht mehr möglich gewesen.

Die Änderung der zwingenden Merkmale im Anforderungsprofil kam auch anschließend nicht auf Initiative des [[[X.].].], sondern aufgrund der Intervention des [[X.].]undeskanzleramts zustande (vgl. E-Mail vom 22. Februar 2023, [[X.].]l. 146 der vorgelegten Verwaltungsakte). Durch die Neufassung des Abschnitts ist die geforderte Führungsverwendung auf Tätigkeiten bei einer obersten [[X.].]undesbehörde erweitert und auf eine Mindestgesamtdauer von vier Jahren umgestaltet worden. Damit dürfte das [[X.].]undeskanzleramt eine mögliche Einbeziehung auch von bei ihm in einer entsprechenden Führungsposition verwendeten [[X.].]eamten im [[X.].]lick gehabt haben.

Anhaltspunkte dafür, dass mit der Gestaltung der zwingenden Merkmale eine unsachliche [[X.].]evorzugung des [[X.].]eigeladenen beabsichtigt worden wäre, ergeben sich jedenfalls nicht; Entsprechendes hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen. Insbesondere ist keine Gestaltung gewählt worden, die den Antragsteller vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hätte.

2) Ob die ursprünglich gewählte Formulierung der zwingenden Merkmale im Anforderungsprofil zulässig gewesen wäre oder eine zu weitgehende Einengung des potentiellen [[X.].]ewerberkreises mit sich gebracht hätte, kann offenbleiben.

Die [[X.].]efugnis des Dienstherrn, über die Eignungsanforderungen für einen Dienstposten vorab durch die Vorgabe eines Anforderungsprofils zu befinden, folgt aus seiner Organisationsgewalt ([[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [[X.].]VerwGE 147, 20 Rn. 25). Diese wird nicht durch subjektive Rechte von [[X.].]ewerbern beschränkt (vgl. [[X.].]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11. - [[X.].]VerwGE 145, 237 Rn. 20; hierzu auch Urteile vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - [[X.].]VerwGE 156, 193 Rn. 20 und vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - [[X.].]VerwGE 156, 272 Rn. 35 m. w. N.).

Im Hinblick auf die sich aus einem Anforderungsprofil ergebenden Vorwirkungen auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes kann ein [[X.].]ewerber zwar geltend machen, selbst in unzulässiger Weise von der Vergabe eines öffentlichen Amtes ausgeschlossen worden zu sein, wenn die Einengung des [[X.].]ewerberfelds mit den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar war ([[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [[X.].]VerwGE 157, 168 Rn. 17 m. w. N.). Auch der [[X.].]ewerbungsverfahrensanspruch vermittelt jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Kreis des möglichen [[X.].]ewerberfeldes durch ein restriktiveres Anforderungsprofil noch weiter einschränkt. Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht vor Konkurrenz; er vermittelt nur ein grundrechtsgleiches Recht auf fehlerfreie Einbeziehung in die [[X.].]ewerberauswahl.

3) Die zwingenden Merkmale des vom [[X.].]undeskanzleramt freigegebenen und der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Anforderungsprofils erfüllt der [[X.].]eigeladene; insbesondere liegt die [[X.].]ewährung in zwei unterschiedlichen [[[X.].].]-Führungsverwendungen mit einer Mindestdauer von vier Jahren auch ohne [[X.].]erücksichtigung der Vakanzvertretung auf dem streitbefangenen Dienstposten vor (vgl. [[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - [[X.].]VerwGE 155, 152 Rn. 26).

bb) Der Antragsteller hat auch keine [[X.].]weifel an der Ordnungsgemäßheit der für den [[X.].]eigeladenen erstellten dienstlichen [[X.].]eurteilung aufgezeigt.

1) Aus dem Umstand, dass der Präsident des [[[X.].].] als [[X.].]eurteiler des [[X.].]eigeladenen einen vorab vom Vizepräsidenten des [[[X.].].] A erstellten Entwurf weitgehend wortgleich übernommen und nur hinsichtlich der [[X.].]efähigungseinschätzung ergänzt hat, ergibt sich nicht, dass er befangen oder zu einer objektiven [[X.].]eurteilung nicht Willens gewesen wäre.

Der konkrete Verfahrensablauf geht darauf zurück, dass erst nach Erstellung des Entwurfs einer Erstbeurteilung durch den Vizepräsidenten festgestellt worden war, dass dieser dasselbe Statusamt wie der zu beurteilende [[X.].]eamte bekleidet und daher keine formale [[X.].]eurteilerstellung ausüben darf (vgl. [[X.].]VerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [[X.].]VerwGE 161, 240 Rn. 16; [[X.].]eschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [[X.].]VerwGE 157, 168 Rn. 31).

Hieraus folgt indes nicht, dass der als Präsident zuständige [[X.].]eurteiler auf die vom Vizepräsidenten angestellten Erwägungen nicht zurückgreifen dürfte. Vielmehr ist ein [[X.].]eurteiler verpflichtet, sich ein vollständiges [[X.].]ild von den Leistungen des zu beurteilenden [[X.].]eamten zu verschaffen und dazu auch Informationen einzuholen, soweit er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (vgl. [[X.].]VerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - [[X.].]VerwGE 157, 366 Rn. 21). Diese sind ebenso wie eigene [[X.].]eobachtungen unverzichtbare Grundlage der [[X.].]eurteilung ([[X.].]VerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVw[[X.].]-RR 2013, 54 Rn. 16). Unabhängig von der formalen Stellung als [[X.].]eurteiler sind die vom Vizepräsidenten angestellten Erwägungen in seinem Entwurf der dienstlichen [[X.].]eurteilung daher eine zulässige Erkenntnisquelle für den Präsidenten als [[X.].]eurteiler.

Er ist auch nicht daran gehindert, auf die vorbereitete Textfassung zurückzugreifen; Derartiges ist vielmehr weder unüblich noch sachwidrig. Die Vorgehensweise liegt umso näher, wenn - wie im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. August 2023 ([X.]) ausgeführt - bereits der vorbereitete Entwurf des Vizepräsidenten in Abstimmung mit dem Präsidenten erstellt worden war.

Die weitgehend unveränderte Übernahme der bereits erstellten Vorlage einer dienstlichen [[X.].]eurteilung dürfte nach dem konkreten Verfahrensablauf dem Termindruck zur ausstehenden Vorlage an das [[X.].]undeskanzleramt geschuldet sein. Aus ihr kann nicht geschlossen werden, dass der Präsident nicht Willens oder nicht in der Lage gewesen wäre, den [[X.].]eigeladenen sachlich und gerecht zu beurteilen (vgl. [[X.].]VerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 - [[X.].]uchholz 232 § 23 [[X.].][[X.].]G Nr. 43 S. 6 = juris Rn. 26).

2) [[X.].]edenken folgen auch nicht aus dem Umstand, dass der [[X.].]eigeladene den streitgegenständlichen Dienstposten zum Stichtag bereits innehatte. Denn die vertretungsweise Übertragung des Dienstpostens ist bei der Erstellung der dienstlichen [[X.].]eurteilung nicht berücksichtigt worden.

Durch das "Ausblenden" der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung kann verhindert werden, dass dem [[X.].]eigeladenen aus der Vakanzvertretung des streitgegenständlichen Dienstpostens ein Vorsprung zu Lasten des Antragstellers erwächst (vgl. [[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - [[X.].]VerwGE 155, 152 Rn. 26 und 33). Praktische [[X.].]edenken an der Vorgehensweise der Antragsgegnerin bestehen vorliegend nicht, weil der [[X.].]eigeladene die Vakanzvertretung zusätzlich zu seinen bisherigen dienstlichen Aufgaben wahrgenommen hat und diese daher als Grundlage der dienstlichen [[X.].]eurteilung bestehen blieben.

3) Der Einwand, die Tatsachengrundlage für die dienstliche [[X.].]eurteilung des [[X.].]eigeladenen sei jedenfalls schon dadurch erschüttert, dass er als Leiter der Abteilung [[X.].] den aktuellen "Verratsfall L" zu verantworten habe, ist vom Präsidenten des [[[X.].].] durch die Plausibilisierung der dienstlichen [[X.].]eurteilung vom 27. Juli 2023 entkräftet worden.

Danach handele es sich bei den vom Antragsteller geäußerten Vermutungen zu internen Ursachen des [X.] um bloße Spekulationen. Für ein Fehlverhalten des [[X.].]eigeladenen in diesem [[X.].]usammenhang gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei der schnelle Ermittlungserfolg und die Identifizierung des [[X.].]eschuldigten dem Einsatz des [[X.].]eigeladenen als hausinternem Ermittlungsleiter und seiner herausragenden Kommunikationsfähigkeit zu verdanken.

Ausgehend hiervon bestehen keine [[X.].]edenken an der Tatsachengrundlage der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen [[X.].]eurteilung des [[X.].]eigeladenen. Auch ein Abteilungsleiter "haftet" nicht für den Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung. Unabhängig davon, dass er die Vorgänge in seiner Abteilung zu verantworten hat, kann ihm im Rahmen einer dienstlichen [[X.].]eurteilung nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn etwaige Defizite erkennbar und - ggf. durch organisatorische Maßnahmen - vermeidbar gewesen wären. Anhaltspunkte für ein etwaiges Fehlverhalten oder Versäumnisse des [[X.].]eigeladenen im [[X.].]usammenhang mit dem "Verratsfall Carsten L" liegen nach der Plausibilisierung des Präsidenten des [[[X.].].] indes nicht vor.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. September 2023 folgt nichts anderes. Auch insoweit wird allein eine generelle Verantwortlichkeit des [[X.].]eigeladenen für Personalentscheidungen in [[X.].]ezug auf L reklamiert, aus der für sich genommen - auch bei Annahme eines nachfolgenden "Verrats" - nicht auf ein persönliches Fehlverhalten des zu beurteilenden [[X.].]eamten geschlossen werden könnte.

Entsprechendes gilt für die weiter vom Antragsteller vorgetragenen Fälle der Nachbesetzung der Referatsleitung E und der Nichtbeachtung eines negativen [X.] im Rahmen einer im Jahr 2022 getroffenen Verwendungsentscheidung. Weder aus dem - völlig unsubstantiierten - Vortrag noch aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich ein irgendwie geartetes Fehlverhalten des [[X.].]eigeladenen entnehmen.

4) Soweit der Antragsteller rügt, die Ausführungen der Erstbeurteiler ließen erkennen, dass nicht von identischen [[X.].]eurteilungsmaßstäben ausgegangen worden sei, verkennt er die unterschiedlichen Funktionen der an der Erstellung einer dienstlichen [[X.].]eurteilung beteiligten Personen.

Die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen [[X.].]eurteilung setzt voraus, dass die ausgesprochenen [[X.].]ewertungen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Kennt der für die Letztbeurteilung zuständige [[X.].]eurteiler die Leistung des zu beurteilenden [[X.].]eamten im maßgeblichen [[X.].]eitraum nicht aus eigener Anschauung, muss daher eine zweite Person an der dienstlichen [[X.].]eurteilung mitwirken, die dem [X.] hinreichende Kenntnis von den Leistungen des zu beurteilenden [[X.].]eamten und damit eine aussagekräftige Erkenntnisgrundlage verschafft (vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]LV). Während die Mitwirkung dieses "Erstbeurteilers" der Gewährleistung einer hinreichenden Sachkenntnis von Leistung und Person des zu beurteilenden [[X.].]eamten dient, stellt der [X.] die Einhaltung eines einheitlichen [[X.].]eurteilungsmaßstabs für die maßgebliche Vergleichsgruppe sicher. Die Maßstabsverbindlichkeit wird dadurch gewährleistet, dass die dienstlichen [[X.].]eurteilungen abschließend von einem [X.] verantwortet werden, der einen vollständigen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt (vgl. [[X.].]VerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - [[X.].]VerwGE 157, 366 Rn. 37 f.). Die Forderung, bereits die Erstbeurteiler müssten stets von einem völlig kongruenten Maßstab ausgehen, verkennt daher sowohl die tatsächlichen Gegebenheiten als auch die rechtlichen Anforderungen für die Abfassung dienstlicher [[X.].]eurteilungen.

Im Übrigen tragen die vom Antragsteller zitierten Passagen die Annahme einer Maßstabsabweichung der Erstbeurteiler nicht. Dies folgt schon daraus, dass mit dem ausschnittsweisen [X.] einzelner Satzteile der jeweils angelegte Maßstab nicht erfasst werden kann. Insbesondere aber zielt die Kritik gerade nicht auf die Darstellung der geschilderten Leistungen und Fähigkeiten, sondern auf deren [[X.].]ewertung, und damit gerade ein [[X.].]eurteilungselement, das dem [X.] zukommt.

5) Die [[X.].]egründung der dienstlichen [[X.].]eurteilung des [[X.].]eigeladenen trägt auch die vergebene Spitzennote.

Etwaige Unklarheiten im Hinblick auf die in der dienstlichen [[X.].]eurteilung verwendete Formulierung des "[X.]" sind jedenfalls durch die Plausibilisierung des Präsidenten des [[[X.].].] zur dienstlichen [[X.].]eurteilung vom 27. Juli 2023 ausgeräumt worden. Darin ist ausgeführt, dass mit der Umschreibung eine ausgezeichnete Leistungsbilanz beschrieben werden sollte, die verdeutliche, dass der [[X.].]eigeladene die an ihn gestellten Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen erfüllt hat.

Diese Erläuterung vom Verständnis eines "[X.]" als umfassende [[X.].]ewältigung der anstehenden Aufgaben steht in Übereinstimmung mit dem übrigen Aussagegehalt der in Rede stehenden Passagen. Die Formulierung, es "gelinge" dem [[X.].]eigeladenen, seine breiten und tiefen Fachkenntnisse so für den Dienst einzusetzen, dass er gerade in der aktuellen komplexen Übergangszeit der Neuorganisation sowie angesichts der besonderen Probleme eines [X.] ein Garant dafür sei, dass der Dienst seinen Herausforderungen begegnen könne, legt bereits in ihrem Satzkontext ein Verständnis des "[X.]" als umfassende Problembewältigung nahe. Dementsprechend werden dem [[X.].]eigeladenen "herausragende Leistungen für die gesamtdienstliche Entwicklung" bescheinigt, aufgrund derer er eine "wesentliche Stütze des Dienstes" darstelle.

Im Übrigen findet sich die Formulierung des "[X.]" auch in der dienstlichen [[X.].]eurteilung des Antragstellers. Dort wird bescheinigt, es "gelinge" dem Antragsteller, seine belastbaren und beeindruckenden Arbeitsergebnisse präzise auf den Punkt zu bringen.

6) Fehl geht schließlich der Einwand, mit den Aussagen zur Geeignetheit von Führungsaufgaben überschreite die [[X.].]eurteilung in sachfremder Weise ihren Aufgabenbereich und enthalte bereits Vorgaben für die zu treffende Auswahlentscheidung. Derartiges gehört vielmehr zum zulässigen und im Fall der [X.] auch gebotenen Inhalt einer dienstlichen [[X.].]eurteilung (vgl. § 49 Abs. 3 [[X.].]LV; hierzu auch [[X.].]VerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - [[X.].]VerwGE 151, 333 Rn. 43).

cc) Der Antrag hat schließlich auch keine Mängel der vom Präsidenten des [[[X.].].] getroffenen Auswahlentscheidung aufgezeigt.

1) Die Rüge, dem Auswahlvermerk fehle hinsichtlich der Anforderung des "Gender-Mainstreaming" eine hinreichende Tatsachenanknüpfung, verkennt den durch § 21 Abs. 1 Satz 1 [[X.].][[X.].]G dem Dienstherrn eingeräumten [[X.].]eurteilungsspielraum (vgl. hierzu [[X.].]VerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - [[X.].]VerwGE 157, 366 Rn. 17).

Steht eine auf Wertungen beruhende [[X.].]eurteilung zur gerichtlichen Überprüfung, kann das Verwaltungsgericht nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen Tatsachen verlangen, die dem jeweiligen Werturteil zugrunde liegt und es trägt. Mit der [[X.].]eurteilungsbefugnis ist dem Dienstherrn vielmehr auch das Recht zuerkannt, die einzelnen im [[X.].]eurteilungszeitraum liegenden Vorgänge in einer Gesamtschau zusammenzufassen und zu bewerten ([[X.].]VerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [[X.].]VerwGE 161, 240 Rn. 32 m. w. N.). Diese [[X.].]eurteilungsermächtigung hat auch die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte gerichtliche Kontrolle zu wahren. Hält der beurteilte [[X.].]eamte oder ein Mitbewerber im Konkurrentenstreitverfahren die [[X.].]eurteilung für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die weiterer Konkretisierung oder Plausibilisierung bedürfen. Die Erforderlichkeit derartiger Erläuterungen macht die dienstliche [[X.].]eurteilung aber nicht fehlerhaft. Im Übrigen enthält auch die dienstliche [[X.].]eurteilung des Antragstellers hinsichtlich des "Gender Mainstreaming" ausschließlich Werturteile, ohne dass die dem zugrunde liegenden Tatsachen offengelegt wären.

Richtig ist allerdings, dass die dienstliche [[X.].]eurteilung des [[X.].]eigeladenen zur [[X.].]ewertung des "Gender Mainstreaming" keine ausdrücklichen Erwägungen enthält. Wie im Auswahlvermerk (S. 17) bereits ausgeführt, kann angesichts der konkreten Umstände indes davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeiten des [[X.].]eigeladenen im [[X.].]ereich des "Gender Mainstreaming" - wie im ursprünglichen Anforderungsprofil vorgesehen - im Rahmen des [X.] bewertet worden sind. Dem entspricht, dass in der schriftlichen [[X.].]egründung der dienstlichen [[X.].]eurteilung die Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und das "besonders ausgeprägte Gespür für die Förderung besonders befähigter und geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ausdrücklich hervorgehoben worden sind. Auf eine bewusste Einbeziehung der Anforderungen des "Gender Mainstreaming" deutet schließlich hin, dass die entsprechenden Ausführungen im Auswahlvermerk gerade im [X.] und als Reaktion auf die entsprechende Kritik der Gleichstellungsbeauftragten in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2023 ([[X.].]l. 285 der vorgelegten Verwaltungsvorgänge) aufgenommen worden sind.

Soweit der Antragsteller rügt, mit der [[X.].]ezugnahme auf das Gespür für die Förderung besonders befähigter und geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden die Anforderungen an den Inhalt der aus dem "Gender Mainstreaming" folgenden Anforderungen verkürzt, trifft dies zwar zu. Mit der kritisierten Passage im Auswahlvermerk wird indes allein belegt, dass die Anforderungen im [[X.].]ereich des "Gender Mainstreaming" Gegenstand der dienstlichen [[X.].]eurteilung gewesen waren. Aus ihr folgt nicht, dass die entsprechende [[X.].]ewertung auf das benannte Kriterium verengt worden ist.

Die vom Antragsteller hinsichtlich des "[X.]" für die Förderungswürdigkeit von Mitarbeitern vorgetragene Kritik - die sich insbesondere auf den "Verratsfall Carsten L" bezieht - weist keinen [[X.].]ezug zum "Gender Mainstreaming" auf. Anlass, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine weitere Plausibilisierung der dienstlichen [[X.].]eurteilung des [[X.].]eigeladenen vorzulegen, begründet sie daher nicht.

2) Soweit der Antragsteller verschiedene Verstöße gegen die Richtlinie zur Durchführung von Verfahren zur internen förderlichen [[X.].]esetzung von Dienstposten und Auswahl von [[X.].]ewerberinnen und [[X.].]ewerbern (m/w/d) im [[[X.].].] - [X.] [[[X.].].] - rügt, gehen die Einwände schon deshalb fehl, weil sich deren Anwendungsbereich nicht auf die förderliche Vergabe eines Dienstpostens der Wertigkeit [[[X.].].] [[[X.].].] erstreckt (vgl. [X.] 1.2.1 der [X.] [[[X.].].] i. V. m. [X.] 1.2.2 [[X.].]uchst. a deren Anlage 1). Hierauf ist im Auswahlvermerk (S. 16) auch ausdrücklich verwiesen.

Unabhängig hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der [[X.].]eigeladene im Hinblick auf seine bei [[X.].]etrachtung aller Einzelmerkmale bessere [[X.].]eurteilung für die Dienstpostenvergabe ausgewählt worden ist. Auch bei im Wesentlichen gleicher Leistungsbeurteilung ist der Dienstherr befugt, den nach [[X.].]eurteilungslage etwas besseren [[X.].]ewerber auszuwählen ([[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - [[X.].]uchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 41).

Sind [[X.].]ewerber sowohl im Gesamturteil als auch in der [[X.].]eurteilung der im Anforderungsprofil als maßgeblich benannten Kriterien im Wesentlichen gleich bewertet worden, muss der Dienstherr die [[X.].]eurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der [[X.].]ewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. [[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [[X.].]VerwGE 147, 20 Rn. 46 m. w. N.; hierzu auch [[X.].]VerfG, [X.] vom 5. September 2007 - 2 [[X.].]vR 1855/07 - NVw[[X.].]-RR 2008, 433 <434> = juris Rn. 8).

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wird durch den Vergleich der Einzelnoten nicht die Gesamtbewertung unterlaufen. Diese Vorgabe betrifft nur Konstellationen, in denen ein Vergleich der Gesamturteile keine im Wesentlichen gleiche [[X.].]ewertung ergibt. In dieser Situation darf die Unterschiedlichkeit der Gesamtbeurteilung nicht durch einen Rückgriff auf die [[X.].]etrachtung von [X.] überspielt werden (vgl. [[X.].]VerfG, [X.] vom 4. Oktober 2012 - 2 [[X.].]vR 1120/12 - NVw[[X.].] 2013, 573 Rn. 13 f.).

Soweit der Antragsteller einen "deutlich positiveren [[X.].]ewertungstext" seiner dienstlichen [[X.].]eurteilung reklamiert, beschreibt er damit nur seine eigene [[X.].]ewertung. Die Einschätzung trifft indes schon im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung nicht zu. Während dem Antragsteller bescheinigt wird, er sei für die Übernahme einer [[X.].]ereichsleitung "mehr als nur geeignet" und besitze die notwendigen Fähigkeiten und Managementeigenschaften, um einen [[X.].]ereich im [[[X.].].] "erfolgreich" zu leiten, wird dem [[X.].]eigeladenen attestiert, ein "besonders herausragender führender Mitarbeiter" des [[[X.].].] zu sein, der schon seit Längerem eine wesentliche Stütze des Dienstes darstelle und "für die höchsten dienstlichen Führungsaufgaben in [[X.].]etracht" komme. Die [[X.].]egründung der Gesamtbeurteilung ergibt damit jedenfalls keinen Vorrang des Antragstellers.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der [[X.].]eigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann er billigerweise auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des [[X.].]etrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten [[X.].]etrags festzusetzen ist (vgl. [[X.].]VerwG, [[X.].]eschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - [[X.].]uchholz 232.0 § 9 [[X.].][[X.].]G Nr. 9 Rn. 43).

Meta

2 VR 3/23

06.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 9 S 1 BBG 2009, § 22 Abs 2 BBG 2009, § 54 Abs 1 Nr 3 BBG 2009, § 27 Abs 1 Nr 1 Buchst b BGleiG 2015, § 27 Abs 2 BGleiG 2015, § 37 BGleiG 2015, § 46 VwVfG, § 49 Abs 3 BLV 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.10.2023, Az. 2 VR 3/23 (REWIS RS 2023, 6874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6874

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