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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 21. März 2007 in der Strafsache gegen Az.: 1 [X.] 20/07 Generalstaatsanwaltschaft [X.].: 2010 Js 890/05 Staatsanwaltschaft [X.].: 709 [X.]/06 [X.] [X.].: 247 [X.]/06 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. März 2007 beschlossen: Die Übertragung der Sache an ein [X.] außerhalb [X.] wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antragsteller, ein [X.] Rechtsanwalt, ist vom [X.] wegen Beleidigung eines Vorsitzenden [X.]s am [X.] zu einer Geldstrafe verurteilt worden. 1 Grund für diese Verurteilung ist, dass der Antragsteller dem Vorsitzenden [X.] am [X.] in einer beim Präsidenten des [X.]s erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde vorgeworfen hatte, "[X.]" zu betreiben. Dies war für den Präsidenten des [X.]s An-lass, einen Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen. 2 Mit Einlegung der Berufung hat der angeklagte Rechtsanwalt alle [X.] des [X.]s [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, die Durchführung der Berufung gemäß § 15 StPO einem Gericht au-ßerhalb von [X.] zu übertragen, weil ihn in [X.] kein faires Verfahren erwarte. 3 2. a) Der [X.] ist für die beantragte Entscheidung zustän-dig. Das gemäß § 15 StPO "zunächst obere" Gericht kann die Sache nur einem Gericht übertragen, das seinem Bezirk angehört. Soll - wie hier - ein [X.] - 3 - richt außerhalb des Bezirks des übergeordneten [X.] gewählt werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesge-richtshof (BGHSt 16, 84). b) Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 5. März 2007 u. a. ausgeführt: 5 "Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein Land-gericht außerhalb [X.] gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. Das Landge-richt [X.] ist rechtlich nicht verhindert, die Berufung durchzuführen. Ein Fall der rechtlichen Verhinderung liegt nur vor, wenn so viele [X.] - ein-schließlich ihrer Vertreter - ausgeschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24 StPO) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 StPO), dass das Gericht nicht mehr ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 StPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreinge-nommen sei, genügt nicht ([X.] StPO 11. Auflage § 15 Rdn. 5; [X.] in KK StPO 5. Auflage § 15 Rdn. 3). Die [X.] der zuständigen kleinen Strafkammer des [X.]s [X.] und ihre Vertreter sowie sämtliche weiteren [X.] beim [X.] sind bislang nicht erfolgreich we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass nur einzelne [X.] oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegial-gericht als Ganzes oder sämtliche [X.] eines Gerichts abgelehnt werden können ([X.] 49. Auflage § 24 Rdn. 3) ist ein Ablehnungsgrund für die [X.] des [X.]s [X.] aber auch nicht ersichtlich. Allein dienstliche Beziehungen der [X.] zu dem Verletzten lassen keine [X.] ([X.] 49. Auflage § 24 Rdn. 10). 6 - 4 - Für eine tatsächliche Verhinderung der zuständigen kleinen Strafkammer des [X.]s [X.] liegen keine Anhaltspunkte vor. Schließlich ist von der Durchführung der Verhandlung vor dem zuständigen Gericht in [X.] eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen (§ 15 [X.]. 2 StPO)." 7 Dem schließt sich der Senat an. 8 [X.] Bode [X.] Appl
Meta
21.03.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2007, Az. 2 ARs 107/07 (REWIS RS 2007, 4659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4659
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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