Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2009, Az. 2 ARs 363/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1989

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[X.]/09 vom 26. August 2009 in der [X.] gegen wegen Rechtsbeugung Antragstellerin: Az.: 1 Js 50546/09 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 24 [X.] [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. August 2009 beschlossen: Die Übertragung der Sache an das [X.] wird abgelehnt. Gründe: Die Antragstellerin hat gegen den [X.] am [X.] [X.] W. Strafanzeige wegen Rechtsbeugung bei der Leitung und Entscheidung einer beim [X.] [X.] anhängigen [X.] erstattet. Die Staatsanwaltschaft [X.] hat das Verfahren mangels tatsächlicher Anhalts-punkte für ein strafbares Verhalten eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Einstellungsverfügung zu-rückgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Zuständigkeit für das Klageer-zwingungsverfahren vom [X.] [X.] auf das [X.] zu übertragen. Das [X.] [X.] sei durch das vorhergehende Zivilverfahren und weil der [X.] am [X.]dort als Mitarbeiter bekannt sei voreingenommen. 1 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes [X.] gemäß § 15 StPO liegen nicht vor. 2 Das [X.] [X.] ist rechtlich nicht verhindert, über einen Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Ein Fall der rechtlichen Verhin-derung liegt nur vor, wenn so viele [X.] - einschließlich ihrer Vertreter - aus-geschlossen (§ 22 StPO) oder abgelehnt (§ 24 StPO) und die Ablehnungen für begründet erklärt worden sind (§ 28 Abs. 1 StPO), dass das Gericht nicht mehr 3 - 3 - ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 4 StPO) werden kann. Die Gefahr allein, dass das gesamte Gericht voreingenommen sei, genügt nicht ([X.], 475; [X.] StPO 52. Auflage § 15 Rdn. 3). Die [X.] des zuständi-gen Strafsenats des [X.]s [X.] und ihre Vertreter sind bis-lang nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Abgesehen davon, dass nur einzelne [X.] oder einzelne Mitglieder eines Gerichts, nicht ein Kollegialgericht als Ganzes oder sämtliche [X.] eines Gerichts abgelehnt werden können ([X.] a.a.O. § 24 Rdn. 3), ist ein Ablehnungsgrund für die Strafrichter des [X.]s [X.] aber auch nicht ersichtlich. Allein dienstliche Beziehungen der [X.] zu dem Beschuldigten lassen keine Voreingenommenheit besorgen ([X.] a.a.O. § 24 Rdn. 10). Für eine tatsächliche Verhinderung des [X.]s [X.] oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegen keine Anhaltspunkte vor. 4 [X.]Roggenbuck

Cierniak [X.]

Meta

2 ARs 363/09

26.08.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2009, Az. 2 ARs 363/09 (REWIS RS 2009, 1989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1989

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