Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 24 W (pat) 529/12

24. Senat | REWIS RS 2014, 100

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „aerolex/AEREX (Gemeinschaftsmarke)“ – Waren- und Dienstleistungsidentität, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – schriftbildliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 054 637

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] am 18. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des [X.] vom 26. Juni 2012 aufgehoben und auf den Widerspruch aus der Marke [X.] 843 951 die Löschung der angegriffene Marke 30 2010 054 637 angeordnet.

Gründe

I.

1

Die am 20. September 2010 angemeldete Wortmarke

2

aerolex

3

ist am 10. November 2010 unter der Nr. 30 2010 054 637 in das beim [[X.].] ([[X.].]) geführte Markenregister eingetragen und am 10. Dezember 2010 mit Schutz für die folgenden Waren und Dienstleistungen veröffentlicht worden:

4

[[X.].]: Elektrische und elektronische Steuer- und Regelgeräte, soweit in Klasse 09 enthalten; Computersoftware, soweit in Klasse 09 enthalten;

5

[[X.].]: Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere Lüftungsgeräte und -anlagen sowie deren Teile [Klimatisierung], soweit in [[X.].] enthalten; Luftverteilungsanlagen und deren Teile, soweit in [[X.].] enthalten; Ventilatoren [Klimatisierung]; Wärmepumpen; Wärmetauscher; Filtergeräte; Steuer- und Regelgeräte für Lüftungsgeräte und -anlagen, soweit in [[X.].] enthalten; Warmwasserbereiter [Apparate];

6

Klasse 19: Leitungen für Lüftungs- und Klimageräte und -anlagen [nicht aus Metall]; Rohre nicht aus Metall für Bauzwecke;

7

[[X.].]: Konstruktionsplanung; technische Projektplanung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; technische Beratung, insbesondere im Zusammenhang mit Raumlüftung; Dienstleistungen von Ingenieuren.

8

Gegen die angegriffene Marke ist am 5. Januar 2011 Widerspruch eingelegt worden aus der am 9. September 2002 und am 2. Februar 2005 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke Nr. [[X.].]843951

9

[[X.].].

Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für folgende Waren:

Klasse 7: Elektrische Antriebsmotoren, insbesondere für luft- und haustechnische Einrichtungen und Geräte; ausgenommen elektrische Antriebsmotoren für Staubsauger und deren Teile;

[[X.].]: Mess-, Steuer-, Schalt-, Kontroll- und Sicherungsgeräte und hieraus bestehende Anlagen, insbesondere für luft- und haustechnische Einrichtungen und Geräte; Thermostate, Hygrostate, [[X.].], [[X.].], Luftqualitätsregler; Sensoren, insbesondere zur Kontrolle und Regulierung von Druck, Temperatur, Gas, Feuchtigkeit, Licht, Bewegung; elektrische Transformatoren und Umformer;

[[X.].]: Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungseinrichtungen, -apparate und -geräte sowie deren Teile, insbesondere elektrisch angetriebene Ventilatoren, Exhaustoren, Klimageräte und hieraus bestehende Anlagen, Heizlüfter, Lufterhitzer und -reiniger, Frischluftgeräte, [[X.].], lufttechnische Verschlussklappen und Ventile, Zuluftelemente, Schalldämpfer für Lüftungsanlagen, Brandschutzklappen, Luft- und Schutzgitter soweit in [[X.].] enthalten, Wärmetauscher, insbesondere regenerative und rekuperative Wärmetauscher, Wärmepumpen, gas-, öl- und holzbefeuerte Heizungen, Trink- und Brauchwasserspeicher und -erwärmer, solarthermische und photovoltaische Anlagen und Geräte;

Klasse 37: Elektroinstallation; Montage, Instandhaltung und Reparatur von luft- und haustechnischen Einrichtungen und Geräten sowie von Teilen solcher Einrichtungen und Geräte;

[[X.].]: Bau- und Konstruktionsberatung, insbesondere Energie- und Sanierungsberatung für private und gewerbliche Bauten; Dienstleistungen eines Ingenieurs; alle vorgenannten Dienstleistungen insbesondere betreffend luft- und haustechnische Einrichtungen und Geräte.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2012 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [[X.].] den Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliege. Auch soweit bei den Vergleichsmarken eine hochgradige Ähnlichkeit der jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorliege, halte die angegriffene Marke den erforderlichen Abstand zur durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke in jeder Hinsicht ein. Zwar glichen sich die Markenwörter im Wortanfang („aer-“) und im Wortende („-ex“), sie seien aber insgesamt noch [[X.].] und wiesen eine abweichende Vokalfolge auf („a – e –o -e“ bzw. „a - e – e“). Insbesondere wegen des klangstarken Vokals „o“ in der Wortmitte der angegriffenen Marke seien die klanglichen Übereinstimmungen der zweisilbigen Wörter gering. Auch im Bedeutungsgehalt zwischen „aero“ der jüngeren Marke und „aer“ der Widerspruchsmarke bestünden ausreichende Unterschiede, denn der Begriff „aero“ sei dem [[X.].] Verkehr im Zusammenhang mit der Bedeutung „Luft, Gas“ als Bestimmungswort bei zahlreichen [[X.].] Wörtern bekannt. Es lägen daher hinreichende Abweichungen vor, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Sie führt zur Begründung aus, die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien entweder identisch oder sehr ähnlich. Die markanten [[X.].] und [[X.].] „aer“ und „ex“ beider Vergleichszeichen seien identisch, die angegriffene Marke enthalte lediglich die zusätzlichen Buchstaben „ol“ in der weniger beachteten Wortmitte. Daraus folge eine erhebliche klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit.

Die Widersprechende hat sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [[X.].] vom 26. Juni 2012 aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke [[X.].] 843 951 die Löschung der Marke 30 2010 054 637 anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sinngemäß beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat im Beschwerdeverfahren auf ihren Vortrag im patentamtlichen Verfahren verwiesen. Die Markeninhaberin hat dort ausgeführt, eine schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen bestehe schon nicht aufgrund der [X.] des Buchstaben „l“, die in der Widerspruchsmarke fehle. Die zusätzliche Silbe führe zu einer abweichenden Betonung, die angegriffene Marke sei dreisilbig („ae-ro-lex“), die Widerspruchsmarke lediglich zweisilbig („ae-rex“). Zudem spreche der Bedeutungsgehalt, welcher nur den Silben der angegriffenen Marke zukomme, nämlich „Luft“ für „aero“ und Gesetz für „lex“ gegen eine Verwechslungsgefahr. Schließlich sei die Aufmerksamkeit der Verbraucher gesteigert, weil es sich bei den beanspruchten Waren um größere, wohlüberlegte Anschaffungen handele.

Keine der Beteiligten hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [[X.].] statthafte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Auf den Widerspruch ist die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen, weil zwischen den [[X.].] eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42, 125b [[X.].].

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [[X.].] als auch des [[X.].] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [[X.].] [[X.].], 933, [[X.].]. 32 - [[X.].]; [[X.].], 1098, [[X.].]. 44 - [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], 64, [[X.].]. 9 - Maalox/[[X.].]; [[X.].], 1040, [[X.].]. 25 - pjur/pure; [[X.].], 833, [[X.].]. 30 – Culinaria/[[X.].]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [[X.].], 343, [[X.].]. 48 - [[X.].]/[[X.].]; [[X.].], 64, [[X.].]. 9 - Maalox/[[X.].]; [[X.].], 1040, [[X.].]. 25 - pjur/pure; siehe auch [[X.].]/[X.], [[X.].], 10. Aufl., § 9 Rdn. 40 ff. m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Vorliegend können sich die Vergleichsmarken auf identischen und hochgradig ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. Die für beide Vergleichsmarken geschützten Waren der Klassen 9 und 11 sowie die Dienstleistungen der [[X.].] sind teilweise identisch, im Übrigen zumindest durchschnittlich ähnlich, die Dienstleistungen der [[X.].] der angegriffenen Marke stehen zudem in einem relevanten Ähnlichkeitsverhältnis zu den Waren der [[X.].] der Widerspruchsmarke. Die in der [[X.].] enthaltenen Geräte verfügen heute typischerweise über proprietäre Software. Die Entwicklung derartiger Software ([[X.].]) wird von den Herstellern regelmäßig auch nach kundenspezifischem Bedarf durchgeführt. Die Waren der Klasse 19 der angegriffenen Marke sind als Bauteile und Ersatzteile der Waren der [[X.].] der Widerspruchsmarke ebenfalls im engen Ähnlichkeitsbereich.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Das Markenwort „[[X.].]“ hat im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Vergleichswaren und Dienstleistungen keine erkennbar beschreibende Bedeutung. Selbst wenn man zugunsten der Markeninhaberin von einer Assoziation der Anfangsbuchstaben „[[X.].]“ der Widerspruchsmarke mit dem in den beanspruchten [[X.].] sachlich beschreibenden Begriff „Luft“ ausgeht, so ist das Markenwort „[[X.].]“ in seiner Gesamtheit ein von diesem Bedeutungsgehalt deutlich wegführender Phantasiebegriff.

Zwischen den zu vergleichenden Marken besteht eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, denn die angegriffene Marke hält den angesichts einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlichen deutlichen Abstand zumindest in schriftbildlicher Hinsicht nicht ein.

Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind ([[X.].]/[X.], [[X.].], 11. Aufl., § 9, Rdn. 254 m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen ([[X.].]/[X.], [[X.].], 11. Aufl., § 9, Rdn. 237 m. w. N.).

Die gegenüberstehenden Wortmarken sind am Anfang und Ende schriftbildlich identisch. Es stehen sich die – zulässigen - Schreibweisen „[[X.].]OLE[X.]“ und „[[X.].]“ bzw. „[[X.].]“ und „Aerex“, sowie „aerex“ und „aerolex“ gegenüber. Sie unterscheiden sich lediglich durch die zusätzlichen Buchstaben „o“ und „l“ an vierter bzw. fünfter Stelle der angegriffenen Marke. Die übrigen fünf Buchstaben sind gleich. Derartige Unterschiede in der Wortmitte werden erfahrungsgemäß bei [[X.].], die – wie hier – mit fünf bzw. sieben Buchstaben keine bloßen Kurzzeichen mehr sind, vom Verkehr weniger deutlich wahrgenommen und in Erinnerung behalten als Unterschiede am Anfang oder Schluss. [[X.].] wirkt zudem, dass die Buchstabenkombination „aer“ am Wortanfang in [[X.].] Sprache fast ausnahmslos im Zusammenhang mit der [[X.].] Vorsilbe „aer“, die bedeutungsgleich mit „aero“ ist, auftritt (vgl. [[X.].], [[X.].], [[X.].], 4. Aufl., [[X.].], von der Widersprechenden mit Schr. v. 18.7.2014 überreicht), so dass der Verkehr die Buchstabenfolgen „aer“ und „aero“ als im Wesentlichen gleichwertig wahrnimmt . Des Weiteren ist der am jeweiligen Wortende stehende Buchstabe „x“ bzw. „[X.]“ schriftbildlich sehr markant. Die bestehenden Unterschiede durch die zusätzlichen Buchstaben „o“ und „l“ fallen demgegenüber schriftbildlich nicht entscheidend ins Gewicht. Soweit die Markeninhaberin darauf verweist, dass die angegriffene Marke bei Kleinschreibung über eine der Widerspruchsmarke fehlende [X.] verfüge, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei Großschreibung entfällt vorliegend bereits der vorgenannte Unterschied, denn beim schriftbildlichen Vergleich von Wortmarken sind alle verkehrsüblichen Schreibweisen zu berücksichtigen (vgl. nur [[X.].]/[X.], [[X.].], 11. Aufl., § 9 Rn. 182).

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin kann auch nicht von einer gesteigerten Aufmerksamkeit des Verkehrs beim Kauf von Waren bzw. Dienstleistungen der in Rede stehenden Art ausgegangen werden. Die beanspruchten Waren umfassen auch alltägliche Produkte, denen der Verkehr nicht mit erhöhter Aufmerksamkeit begegnet.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung fallen die geringen schriftbildlichen Unterschiede der Zeichen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und bis zur Identität reichender, mindestens aber durchschnittlicher Ähnlichkeit der zu hier berücksichtigenden Waren und Dienstleistungen nicht ausreichend ins Gewicht, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Demnach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] besteht vorliegend kein Anlass.

Meta

24 W (pat) 529/12

18.12.2014

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.12.2014, Az. 24 W (pat) 529/12 (REWIS RS 2014, 100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 100

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