Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 28 W (pat) 537/12

28. Senat | REWIS RS 2013, 2928

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CLIPALL (Wort-Bild-Marke)/CLIPSAL (Gemeinschaftsmarke)" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität und -ähnlichkeit – klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2010 059 045

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und die Richterin Kopacek

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss des [X.], Markenstelle für Klasse 06, vom 31. Januar 2012 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke [X.] wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 059 045 angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß)

Abbildung

2

ist am 3. November 2010 angemeldet und am 30. November 2010 unter der Nummer 30 2010 059 045 als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für die Waren der

3

Klasse 06: Stützen (Streben) aus Metall; Abzweigrohre aus Metall; Stromleitungsmasten aus Metall; [X.] aus Metall (vorgefertigt); Eisendraht; Befestigungslaschen aus Metall für Kabel und Rohre; Schrauben aus Metall; Eisen- und Metallwaren, soweit in Klasse 6 enthalten; Kästen, Kisten aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Möbelbeschläge aus Metall;

4

Klasse 09: Material für elektrische Leitungen ([X.], Kabel); integrierte Schaltkreise; Zellenschalter (Elektrizität); Verbindungsteile (Elektrizität); elektrische Anschlussteile, elektrische Kupplungen; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Klemmen (Elektrizität); Schaltanschlusstafeln; elektrische Leitungsrohre; Stromunterbrecher.

5

Gegen diese Marke, deren Eintragung am 31. Dezember 2010 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende aus ihrer am 8. Mai 1996 angemeldeten und seit 4. Dezember 1998 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke [X.] 547

6

[X.][X.]

7

Widerspruch erhoben, und zwar gestützt auf folgende Waren der

8

Klasse 09: Elektrische und elektronische Apparate und Instrumente; elektrisches Schaltwerk; Zubehör und Bestandteile für elektrische Leitungen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; einschließlich Schalter, Buchsen, Stecker, Schalttafeln, Stromkreisunterbrechern, Relais, [X.], Fehlerstrom-Schutzschalter; nicht metallische Schutzrohre und Armaturen dafür zur Einhausung von elektrischen Kabeln/Drähten; Telephonstecker und -buchsen; elektronische Alarmvorrichtungen; elektronische Sicherheitsvorrichtungen und alle anderen Waren in dieser Klasse;

9

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Trocken- und Lüftungsgeräte; elektrische Beleuchtung, einschließlich Flutlichtlampen; Ventilatoren, einschließlich Abluftventilatoren und Deckenventilatoren; Teile und Zubehör für alle vorstehend genannten Waren.

[X.][X.] sei geschwächt, da sich dem Kunden aufgrund des Anfangsbestandteils "Clip" in der Bedeutung von [X.], Klemme, [X.], Bügel, Feder" eine ganz bestimmte, auf das Angebot hinweisende Vorstellung aufdränge. Denn in [X.] könne "Clip" als Hinweis auf die Warenausstattung bzw. -bestimmung fungieren. Die schutzbegründende Eigenheit der Widerspruchsmarke liege daher lediglich in der konkreten Begriffsbildung, also in der Kombination mit der Endung "[X.]". Hierauf sei ihr Schutzbereich beschränkt. Vor diesem Hintergrund seien die Unterschiede zwischen den beiden Marken so deutlich, dass nicht mit einer rechtserheblichen Verwechslungsgefahr zu rechnen sei. Die jüngere Marke sei in einem besonderen Schriftbild wiedergegeben, was die [X.] optisch verschieden erscheinen lasse. In klanglicher Hinsicht lägen hinreichende Unterschiede in den [X.] vor. Zwar wiesen die Endungen übereinstimmend die Buchstabenfolgen "[X.]" auf, bei der jüngeren Marke werde der Vokal "A" allerdings durch die Verdoppelung des Endkonsonanten "L" am Wortende nur kurz artikuliert, während bei der Widerspruchsmarke der Vokal "A" – eingeleitet durch den Konsonanten "S" als Anfangsbuchstabe der zweiten Silbe – gedehnt gesprochen werde, wodurch "[X.][X.]" länger wirke als "[X.]". Im Falle einer anderen Silbentrennung der jüngeren Marke oder einer [X.] Aussprache seien klangliche Markenverwechslungen noch unwahrscheinlicher. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da dem übereinstimmenden [X.] schon kein Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren Marke zukomme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie vorträgt, dass ausgehend von zum Teil identischen, zum Teil ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] zu bejahen sei. Entgegen der Annahme der Markenstelle sei jedenfalls von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da schon keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, weshalb hier eine Aufspaltung der Marke in die einzelnen Silben "[X.]" und "[X.]" stattfinden solle. Abgesehen davon sei eine beschreibende Bedeutung des Wortes "[X.]" in den Bedeutungen von "Klemme" oder "Videoclip" für die [X.] nicht erkennbar. Die [X.] wiesen in ihrer Gesamtheit aufgrund der identischen [X.] und der identischen – regelmäßig stärker beachteten – [X.] in den ersten vier Buchstaben eine hinreichende Zeichenähnlichkeit auf. Im Übrigen würden auch die [X.] nahezu identisch ausgesprochen. Eine besondere Prägnanz der angegriffenen Marke aufgrund der grafischen Gestaltung sei nicht erkennbar.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für  Klasse 06, vom 31. Januar 2012 aufzuheben.

Die Inhaberin der jüngeren Marke und Beschwerdegegnerin hat sich weder im patentamtlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und keinen Sachantrag gestellt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für sie niemand erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil zwischen den Vergleichsmarken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von §§ 125b Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt ([X.] GRUR 2006, 237, 238 – PICARO/[X.]; [X.], 824 [X.]. 19 – [X.]; [X.], 833 [X.]. 12 – [X.]; [X.], 235 [X.]. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, 486 [X.]. 23 – Metrobus; [X.], 906 - [X.]; [X.], 258, 260 [X.]. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 903 [X.]. 10 -SIERRA ANTIGUO).

1. Ausgehend von der [X.] werden die Vergleichsmarken zur Kennzeichnung teils identischer, teils mittelgradig ähnlicher Waren verwendet.

Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] [X.] 2009, 47, 53 [X.]. 65 – Edition [X.]; [X.], 601 –d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2001, 507, 508 – [X.]/R[X.]).

Die für die jüngere Marke in Klasse 09 geschützten Waren "Material für elektrische Leitungen ([X.], Kabel); integrierte Schaltkreise; Zellenschalter (Elektrizität); Verbindungsteile (Elektrizität); elektrische Anschlussteile, elektrische Kupplungen; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Klemmen (Elektrizität); Schaltanschlusstafeln; elektrische Leitungsrohre; Stromunterbrecher" sind identisch zu den [X.] der Klasse 06 "elektrisches Schaltwerk; Zubehör und Bestandteile für elektrische Leitungen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; einschließlich Schalter, Buchsen, Stecker, Schalttafeln, Stromkreisunterbrechern, Relais, Fehlerstrom-Schutzschalter; nicht metallische Schutzrohre und Armaturen dafür zur Einhausung von elektrischen Kabeln/Drähten; elektronische Sicherheitsvorrichtungen und alle anderen Waren in dieser Klasse".

Die für die angegriffene Marke in Klasse 06 eingetragenen Waren "Stützen (Streben) aus Metall; Stromleitungsmasten aus Metall" weisen eine mittlere Ähnlichkeit zu den [X.] der Klasse 09 "Zubehör und Bestandteile für elektrische Leitungen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind" auf, da sich die gegenüberstehenden Waren jeweils auf den Bereich der Elektrizität bzw. der Stromversorgung beziehen bzw. beziehen können und es in dieser Branche üblich ist, dass Waren "aus einer Hand" angeboten werden. Es handelt sich daher um einander ergänzende Produkte, die aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise von demselben oder ggf. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen können. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für die transportablen Bootsanlegestellen ("[X.]"), die ebenfalls elektrisch ausgerüstet werden müssen.

"Abzweigrohre aus Metall" der Klasse 06 liegen jedenfalls im mittleren Ähnlichkeitsbereich zu den o. g. [X.] "nicht metallische Schutzrohre und Armaturen dafür zur Einhausung von elektrischen Kabeln/Drähten" [X.]/Stoppel, [X.], 15. Aufl., [X.] unter "Rohre"; Rohre aus Metall ähnlich zu Kunststoffrohrleitungen, [X.] (pat) 70/84).

Die in Klasse 06 weiter beanspruchten Waren "Eisendraht; Befestigungslaschen aus Metall für Kabel und Rohre; Schrauben aus Metall; Eisen- und Metallwaren, soweit in Klasse 06 enthalten; Kästen, Kisten aus Metall, soweit in Klasse 06 enthalten; Möbelbeschläge aus Metall" sind zumindest mittelgradig, teils sogar engst ähnlich zu den [X.] "Zubehör und Bestandteile für elektrische Leitungen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; nicht metallische Schutzrohre und Armaturen dafür zur Einhausung von elektrischen Kabeln/Drähten" (Klasse 09), da sie sich in der Anwendung einander ergänzen bzw. enge Berührungspunkte in ihren Einsatzbereichen (Elektrizität/Stromversorgung), ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft und/oder ihren Vertriebswegen aufweisen können.

2. Der Widerspruchsmarke kommt von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Zwar enthält die Bezeichnung "[X.][X.]" am Wortanfang den aus dem [X.] stammenden Begriff "clip", der als Substantiv "Klemme, [X.]" und als Verb  "festhalten, befestigen, anklammern" bedeutet. Die Hinzufügung der Endung "-[X.]" führt aber zu einer einheitlichen Fantasiebezeichnung, die letztlich von dem Begriff "clip" wegführt. Anhaltspunkte, die eine Aufspaltung dieses einheitlichen und zusammengeschriebenen Begriffs in die Elemente "[X.]" und "[X.]" rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Widerspruchsmarke vermag daher entgegen der Ansicht der Markenstelle keine Merkmale der [X.] zu beschreiben, auch solche nicht, die sich auf (elektrische) Klemmen beziehen können, wie beispielsweise "Zubehör und Bestandteile für elektrische Leitungen, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind". Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft ist daher nicht anzunehmen.

Andererseits sind auch keine Anhaltspunkte für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung vorgetragen oder ersichtlich.

Nach alledem verbleibt es bei einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke.

3. Ausgehend hiervon hält die angegriffene Marke den zur Verneinung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Denn die [X.] sind markenrechtlich schriftbildlich und klanglich verwechselbar.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im ([X.] und im Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus ([X.]. 26 – [X.]; [X.], 1055 [X.]. 26 – airdsl; [X.] 2008, 393, 395 [X.]. 21 – HEITEC).

Abbildung[X.][X.] sehr ähnlich wahrgenommen.

Abbildung[X.][X.] in Großbuchstaben einer gängigen Schriftart. Der zusätzliche Buchstabe "L" am Wortende der jüngeren Marke und der zusätzliche Buchstabe "S" in der Wortmitte der Widerspruchsmarke fallen schriftbildlich kaum auf und können leicht übersehen werden, zumal sechs Buchstaben von jeweils sieben identisch sind, davon vier am – für den Gesamteindruck bedeutsamen – Wortanfang. Zudem weisen die Markenworte beide die gleiche Länge auf und werden von den gleichen Anfangs- und Endbuchstaben "eingerahmt". Insgesamt überwiegen hier also die Übereinstimmungen im Schriftbild, die stärker im Erinnerungsbild haften bleiben als die geringfügigen Unterschiede der [X.].

b) Auch klanglich hält die angegriffene Marke den gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Das Widerspruchszeichen dürfte im [X.] Raum, auf den es hier ankommt, vom überwiegenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als "KLIP[X.]" ausgesprochen werden, also mit betontem und gedehntem Vokal "A". Hinsichtlich der angegriffenen Marke liegt jedenfalls bei einem großen Teil des [X.] Publikums eine Aussprache als "[X.]" nahe, bei der aufgrund der Verdoppelung des Endkonsonanten "L" der Vokal "A" am Wortende ebenfalls betont, allerdings kurz artikuliert wird. Eine [X.] Aussprache als zweigliedrige Bezeichnung im Sinne von "[X.]" ([klɪp] [X.]) drängt sich hier weniger auf, da zwischen den beiden Wortbestandteilen "[X.]" und "[X.]" kein Abstand ist.

Vor diesem Hintergrund reichen die klanglichen Unterschiede zwischen den [X.] – der zusätzliche klangschwache und eher stimmlos gesprochene Konsonant "S" in der Wortmitte der Widerspruchsmarke und die unterschiedliche (gedehnte bzw. kurze) Artikulation des Vokals "A" am Wortende der beiden Zeichen – jedoch nicht aus, um markenrechtlich relevante Verwechslungen in klanglicher Hinsicht zu vermeiden, zumal [X.], Silbenzahl und Betonung identisch sind.

Meta

28 W (pat) 537/12

11.09.2013

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.09.2013, Az. 28 W (pat) 537/12 (REWIS RS 2013, 2928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2928

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