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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:190917B5STR405.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 405/17
vom
19. September
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 19. September
2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet [X.], dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhält-nis
1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
Sander Schneider
Berger [X.]
Meta
19.09.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 5 StR 405/17 (REWIS RS 2017, 5138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5138
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