Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 5 StR 229/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9769

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 229/15

vom
16. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2015
beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten

K.

wird das Urteil des [X.] vom 6. Januar 2015, soweit es sie betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
im Straf-ausspruch aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
Die weitergehende Revision und die Revision des Angeklag-ten S.

, der die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat,
werden gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus zwei Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Maßregel aufrechterhalten. Die Ange-klagte

K.

ist wegen Beihilfe zu den genannten Taten unter Einbezie-hung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden.

1
-
3
-
Während die Revision des Angeklagten S.

keinen Erfolg hat, er-zielt das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel der Angeklagten

K.

den sich aus der [X.] ergebenden Teilerfolg.
Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift
vom 28.
Mai 2015
ausgeführt:

Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.] hat die Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe) entnommen und bei der [X.] die zwingende Milderung wegen Beihilfe gemäß §§
27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1
(Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe) nicht sicher erkennbar berücksichtigt, obgleich sie die Vorschriften bei der Liste der angewendeten Vorschriften aufführt.
Das [X.] hat die Annahme eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Satz 1 StGB (Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren) auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe abgelehnt. Es wäre dann aber verpflichtet gewesen, den Strafrahmen des [X.] gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dass dies geschehen ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Auf [X.] heißt es vielmehr:

l-

auch unter Berücksichtigung des vertypten Milde-rungsgrundes der Beihilfe

eine Bestrafung aus
dem Regelstraf-rahmen nicht unangemessen erscheinen

2
3
-
4
-
Dem schließt sich der Senat
an. Er kann nicht völlig ausschließen, dass das Tatgericht ohne den Rechtsfehler zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre.

Sander

Dölp König

Bellay Feilcke

4

Meta

5 StR 229/15

16.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 5 StR 229/15 (REWIS RS 2015, 9769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9769

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