Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. X ARZ 41/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3506

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06vom 16. Mai 2006 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 [X.], bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es nicht entgegen, dass dadurch das die [X.] schützende Bankge-heimnis berührt werden kann. [X.], [X.]. v. 16. Mai 2006 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] hat am 16. Mai 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt.

Gründe: 1 I. Die Klägerinnen und Antragstellerinnen haben gegen sämtliche [X.] mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass im Jahr 1992 ge-schlossene Darlehensverträge wirksam sind, vor dem [X.] Klage erhoben. Dabei sind die Antragsgegner zu 3, 6 und 7 unter Anschriften in [X.] verklagt worden, das im Sprengel des [X.] liegt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 sind unter Anschriften im [X.] verklagt worden. Die Antragstellerinnen haben beim [X.] beantragt, für sämtliche Beklagte das [X.] als zuständiges Gericht zu bestimmen. In Richtung gegen die Antragsgegner zu 4 und 5 haben sie nach außergerichtlicher Einigung den Bestimmungsantrag zu-rückgenommen. Zur Begründung haben die Antragstellerinnen geltend ge-macht, zwischen den [X.] bestehe einfache [X.]schaft im Sinn des § 60 ZPO. Die Ansprüche der Klägerinnen resultierten aus einem inneren sachlichen Zusammenhang, der sie in ihrem Wesen als gleichartig erscheinen - 3 - lasse, nämlich aus der Finanzierung einer Einlage an die [X.] "Grundstücksgesellschaft B.

Straße ". Das ange- rufene [X.] hat die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbe-stimmung bejaht, sich an der Bestimmung des [X.] als zu-ständiges Gericht aber durch den [X.]uss des [X.]s Stuttgart vom 24. Januar 2005 (9 [X.]) gehindert gesehen, das in einer im [X.] parallel gelagerten Sache den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass die [X.] nicht als [X.] verklagt werden könnten. Dem stehe nämlich ein eklatanter Verstoß gegen das die [X.] schützende Bankgeheimnis entgegen. Es hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts deshalb dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. 1. Da das [X.] bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des [X.]s Stuttgart abweichen will, ist der [X.] zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 36 Abs. 3 ZPO). 2. Der Antrag ist auch nach bereits erhobener Klage noch statthaft ([X.], [X.]. v. 7.10.1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321). Gesichtspunkte, die ihn mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Verfahren als nicht mehr zulässig erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. 3 3. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, denn die [X.] sind (einfache) [X.] nach § 60 ZPO (vgl. [X.], [X.]. v. 23.5.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381 = [X.]R ZPO § 36 Nr. 3 [X.] 3), wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat; dies wird auch vom [X.] Stuttgart nicht in Abrede gestellt. 4 - 4 - Anders als es das [X.] Stuttgart angenommen hat, steht der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands auch nicht entge-gen, dass dabei das die [X.] schützende Bankgeheimnis berührt werden kann. Das ist nämlich keine Folge der Gerichtsstandsbestimmung, sondern nur deren Reflex. Das Bankgeheimnis kann ebenso tangiert werden, wenn die An-tragstellerinnen mit einer Klage nur gegen [X.] vorgehen, die einen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand haben, wie dies hier bei den [X.]n zu 3, 6 und 7 der Fall ist. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands bedeutet von daher allenfalls insoweit eine weitere Beeinträch-tigung der [X.], als durch sie weitere Personen Kenntnis von den [X.] der Antragsgegner erlangen können; die mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Kläger wird durch sie aber nicht ausgelöst. Gegen diese Beein-trächtigung können sich die Antragsgegner nicht dadurch zur Wehr setzen, dass sie sich gegen die Zulässigkeit der Gerichtsstandsbestimmung wenden. 5 - 5 - 4. Für die Annahme eines Missbrauchs prozessualer Befugnisse durch die Antragstellerinnen hat schon das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt zu erkennen vermocht; der [X.] kann sie ebenfalls nicht erkennen. Er be-stimmt deshalb, da der Rechtsstreit bereits in [X.] anhängig und dort die Mehrheit der [X.] ansässig ist, antragsgemäß das [X.] als das zuständige Gericht. 6 [X.]Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.03.2005 - 1 Sbd 2/05 -

Meta

X ARZ 41/06

16.05.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. X ARZ 41/06 (REWIS RS 2006, 3506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3506

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