Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 391/06 vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2006 beschlossen: Der Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung von [X.] ist gegenstandslos. Gründe: Die vom [X.] mit Beschluss vom 25. November 2005 bewilligte [X.] für die vor dem [X.] durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 ([X.]) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] über die jeweilige Instanz hinaus ([X.], Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 - ; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ; [X.], StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). 1 [X.]
Wahl
Boetticher
Kolz Elf
Meta
22.08.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2006, Az. 1 StR 391/06 (REWIS RS 2006, 2122)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2122
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.