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PDF anzeigen [X.] vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2006 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos. Gründe: Die vom [X.] mit Beschluss vom 3. März 2006 bewilligte [X.] für die durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der [X.] des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 ([X.] I, [X.]) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] über die jeweilige Instanz hinaus ([X.], Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ; [X.]/[X.], StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und er-streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der [X.] ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00). 1 Wahl Boetticher Kolz Elf [X.]
Meta
05.12.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 1 StR 572/06 (REWIS RS 2006, 466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 466
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