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PDF anzeigen5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Februar 2000beschlossen:Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe ist gegenstandslos.[X.] vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die von [X.] März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als [X.] Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 2 StPO in [X.] des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 ([X.] I, [X.].[X.]. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO aus. Diese wirkt nach ständigerRechtsprechung des [X.] über die jeweilige Instanz hinaus([X.], Beschluß vom 31. Mai 1999 [X.] 5 StR 223/99 [X.]; Beschluß vom31. August 1999 [X.] 1 StR 367/99 [X.]; [X.]/[X.], [X.]. § 397a Rdn. 17).Harms Häger NackTepperwien Raum
Meta
09.02.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. 5 StR 612/99 (REWIS RS 2000, 3212)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3212
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