Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das an die [X.]. zu zahlende [X.] in Höhe von 12.000 Euro erst ab dem 7. April 2023 zu verzinsen ist (vgl. Antragsschrift des [X.]); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben hat.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
[X.] |
|
[X.] |
|
[X.] |
|
Köhler |
|
Werner |
|
Meta
26.03.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bremen, 23. Mai 2023, Az: 21 Ks 4/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 629/23 (REWIS RS 2024, 1708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1708
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.