Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 629/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1708

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass das an die [X.].      zu zahlende [X.] in Höhe von 12.000 Euro erst ab dem 7. April 2023 zu verzinsen ist (vgl. Antragsschrift des [X.]); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ergeben hat.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 629/23

26.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 23. Mai 2023, Az: 21 Ks 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 629/23 (REWIS RS 2024, 1708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1708

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