Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2023, Az. 5 StR 423/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8993

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:

Das [X.] hat die Einlassung des bis dahin schweigenden Angeklagten in der Hauptverhandlung auch deswegen als unglaubhaft beurteilt, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum er „es hätte vorziehen sollen, sich über mehrere Monate unschuldig in Untersuchungshaft zu befinden, anstatt den wahren Täter zu benennen“. Es hat damit allein aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte Schlüsse gezogen; dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2023 – 5 [X.] Rn. 10). Losgelöst von dieser rechtsfehlerhaften Erwägung hat es aber die Einlassung neben anderen Umständen (etwa ein überwachtes Telefonat, in dem der Angeklagte mit Bezug auf die Tat erklärt hat, „dass es Dinge gebe, die [X.] tun müsse, und er habe ‚das‘ gemacht“) „insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen“ des Geschädigten als „widerlegt“ bewertet. Der [X.] kann daher ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

[X.]     

      

Ri[X.] Gericke
ist im Urlaub
und kann nicht
unterschreiben.
[X.]

      

Köhler

      

Resch     

      

     von Häfen     

      

Meta

5 StR 423/23

06.12.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 10. Mai 2023, Az: 621 Ks 2/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2023, Az. 5 StR 423/23 (REWIS RS 2023, 8993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8993

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