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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Das [X.] hat die Einlassung des bis dahin schweigenden Angeklagten in der Hauptverhandlung auch deswegen als unglaubhaft beurteilt, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum er „es hätte vorziehen sollen, sich über mehrere Monate unschuldig in Untersuchungshaft zu befinden, anstatt den wahren Täter zu benennen“. Es hat damit allein aus der Wahrnehmung prozessualer Schweigerechte Schlüsse gezogen; dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2023 – 5 [X.] Rn. 10). Losgelöst von dieser rechtsfehlerhaften Erwägung hat es aber die Einlassung neben anderen Umständen (etwa ein überwachtes Telefonat, in dem der Angeklagte mit Bezug auf die Tat erklärt hat, „dass es Dinge gebe, die [X.] tun müsse, und er habe ‚das‘ gemacht“) „insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen“ des Geschädigten als „widerlegt“ bewertet. Der [X.] kann daher ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
[X.] |
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Ri[X.] Gericke |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
06.12.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 10. Mai 2023, Az: 621 Ks 2/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2023, Az. 5 StR 423/23 (REWIS RS 2023, 8993)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8993
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 344/23 (Bundesgerichtshof)
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6 StR 588/23 (Bundesgerichtshof)
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