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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Oktober 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des [X.] abzuweichen, da die Beweiswürdigung des [X.] keinen Rechtsfehler aufweist.
Cirener |
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Mosbacher |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
21.11.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 10. Mai 2023, Az: 521 Ks 10/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2023, Az. 5 StR 528/23 (REWIS RS 2023, 8132)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 8132
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 241/23 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung bei verminderter Schuld des Angeklagten
5 StR 495/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 487/22 (Bundesgerichtshof)
5 StR 449/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 424/23 (Bundesgerichtshof)
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