Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. I ZR 23/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 355

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

13. Dezember 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Bolerojäckchen
[X.] Art. 11, 14 Abs. 1 und 3, Art. 85 Abs. 2 Satz 1
Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsge-schmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art.
14 Abs.
1 und 3 [X.] ist. Zu ihren Gunsten
streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der [X.] im Sinne des Art.
11 [X.] zugänglich gemacht hat.
[X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Dezember 2012 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Bornkamm und die [X.] Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.]

6.
Zivilsenat
vom 12.
Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Textilhandelsunternehmen, die in ihren Filialen Beklei-dung vertreiben. Zum Produktprogramm der Klägerin gehört das nachstehend abgebildete Bolerojäckchen "[X.]" ([X.]):

1
-
3
-
Die Beklagte bot in ihren Filialen im März 2009 das nachfolgend [X.] "[X.]" an:

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne für das [X.] den Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen. Dieses werde durch den Vertrieb des Bolerojäckchens "[X.]" durch die [X.] verletzt. Die Klägerin hat behauptet, das [X.] sei von ihren Mit-arbeiterinnen M., E. und [X.] im Juli 2006 entworfen und in folgender Schnitt-zeichnung (Anlage [X.]) niedergelegt worden:

2
3
-
4
-

Am 13.
Oktober 2006 sei das nach dem [X.] produzierte [X.]" von ihrem Zentrallager an ihre Filialen ausgeliefert und von diesen seitdem vertrieben worden. Das Jäckchen "[X.]" sei eine identi-sche Nachahmung des [X.]s.

Die Klägerin hat beantragt,

1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin jeglichen Scha-den zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr in den Mitgliedstaaten der [X.] bis zum 13.
Oktober 2009 Bolerojäckchen angeboten und vertrieben hat, die folgende Merkmale auf-weisen:

-
weit offene, sehr kurze Jacke mit angesetztem 1/1-Arm,
-
breites über Nacken, Schultern und Rücken entlang der Öffnung verlau-fendes Bündchen mit mittiger Teilungsnaht, wie nachfolgend abgebildet (beispielhaft in dunkelgrauer Farbe):

(Es folgen die vorstehenden Abbildungen des Bolerojäckchens "[X.]").

Die Klägerin hat die Beklagte weiter auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (Klageanträge zu
2 und 3).

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.

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-
5
-
Entscheidungsgründe:

[X.] [X.] ist davon ausgegangen, dass der Klägerin Schadensersatz-
und Auskunftsansprüche
nach Art.
89 Abs.
1 Buchst.
d [X.] in Verbindung mit §
42 Abs.
2, §
46 [X.] nicht zustehen. Zur [X.] hat es ausgeführt:

Das [X.] sei zwar neu und verfüge über Eigenart (Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a, Art.
6 Abs.
1 Buchst.
a [X.]). Die Klägerin treffe aber die Darle-gungs-
und Beweislast, dass sie Inhaberin des [X.]s sei. Sie habe nicht nachgewiesen, dass die bei ihr angestellten Mitarbeiterinnen das [X.]" entworfen hätten (Art.
14 Abs.
3 [X.]). Das [X.] habe die Aussagen der Zeuginnen M. und E. für den Nachweis, dass die Klägerin Inha-berin des [X.]s geworden sei, zu Recht nicht ausreichen
lassen. Die [X.], die das Ergebnis des Entwurfs der Mitarbeiterinnen der Klä-gerin gewesen sei, stimme mit dem Muster des [X.] "[X.]" nicht über-ein.

I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten [X.] auf Schadensersatz und Auskunftserteilung (Art.
89 Abs.
1 Buchst.
d [X.], §
42 Abs.
2, §
46 [X.]) nicht zustehen, weil die Beklagte mit dem Ver-trieb des [X.] "[X.]" kein Geschmacksmuster der Klägerin verletzt hat. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie Inhaberin des [X.]s ist.

1. [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin beweisen muss, Inhaberin des [X.]s zu sein.

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-
6
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a) Nach Art.
14 Abs.
1 [X.] steht das Recht auf das Geschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Wird das Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach Wei-sungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Ge-schmacksmuster nach Art.
14 Abs.
3 [X.] grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Abweichendes gilt, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist oder die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften anderes vorsehen.

b) Im Streitfall kann der Klägerin das Recht auf das durch [X.] entstandene [X.] nur nach Art.
14 Abs.
3 [X.] zustehen, weder hat
sie selbst das Muster entworfen noch
ist sie
Rechtsnachfolgerin
des Entwerfers. Die Voraussetzungen des Art.
14 Abs.
3 [X.] sind nach den [X.] von demjenigen
zu beweisen, der sich auf ihr Vorliegen beruft (vgl. [X.] [X.], Urteil vom 20.
November 2001
414 bis 416/99, Slg. 2001, 91 = [X.], 156 Rn.
54
[X.] und [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 2.
Juli 2009
32/08, Slg. 2009,
11 = [X.] 2009, 867 Rn.
80
FEIA/[X.]; [X.], Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2.
Aufl., Art.
11 Rn.
10; [X.]/Schlötelburg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmus-ter, 2002, S.
23). Das ist vorliegend die Klägerin.

c) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, wer Inha-ber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ist, nicht darauf an, wer es erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der [X.] im Sinne des Art.
11 [X.] zu-gänglich gemacht hat. Der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Recht an dem nicht eingetragenen [X.] nicht dem Entwerfer, sondern demjenigen zu-steht, der es der Öffentlichkeit innerhalb der [X.] erstmalig zugänglich [X.] hat (vgl. KG, ZUM 2005, 230
f.; [X.] aaO Art.
11 Rn.
10; [X.] in Bü-scher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 13
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-
2.
Aufl., Art.
11 [X.] Rn.
10; [X.] in [X.]/v.
Falckenstein, [X.], 4.
Aufl., 2010, Allgemeines, Gemeinschaftsge-schmacksmuster Rn.
10; [X.], Festschrift Eisenführ, 2003, 85, 91; [X.], [X.], 801, 807; Zentek, [X.], 507, 518; aA noch [X.] in [X.]/Kur, Designrecht, 2009, §
2 Rn.
206
f.;
so auch [X.], [X.] 2005, 673, 674).

d) Zugunsten desjenigen, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsge-schmacksmuster erstmals im Sinne des Art.
11 [X.] zugänglich gemacht hat, streitet auch keine Vermutung, rechtmäßiger Inhaber zu sein.

aa) Eine solche Vermutung ergibt sich nicht aus Art.
17 [X.]. Die Be-stimmung sieht eine Vermutung nur zugunsten desjenigen vor, der als Inhaber eingetragen oder
vor der Eintragung
in dessen Namen die Anmeldung einge-reicht worden ist.

Die Vorschrift ist auf das nicht eingetragene [X.] auch nicht
entsprechend anwendbar (vgl. [X.] aaO Art.
11 Rn.
10; [X.] in Büscher/[X.]/[X.] aaO Art.
17 [X.] Rn.
1; [X.] aaO S.
85, 91). Sie knüpft an den für Registerrechte typischen Anmelde-
und Eintragungs-vorgang an, den es bei dem nicht eingetragenen [X.] nicht gibt. Der Anmeldung und Eintragung des Gemeinschaftsge-schmacksmusters kann die [X.] im Sinne des Art.
11 [X.] in ihrer Be-deutung auch nicht gleichgesetzt werden. Die [X.]shandlung erlaubt keinen Rückschluss auf die Inhaberschaft an dem nicht eingetragenen Gemein-schaftsgeschmacksmuster, weil sie von jedem beliebigen [X.]
auch von einem Händler, der die dem [X.] entsprechenden Waren in sein [X.] aufnimmt
vorgenommen werden kann. Die [X.]shandlung nach Art.
11 [X.] setzt nicht die Angabe desjenigen voraus, der die Rechte an dem 16
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nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Anspruch nimmt. In-soweit unterscheidet sich Art.
11 [X.] von den Vermutungstatbeständen des §
10 [X.] und des Art.
15 [X.], die eine Urheberbezeichnung erfordern.

bb) Eine Vermutungswirkung ergibt sich
anders als die Revision meint

auch nicht aus Art.
85 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Danach haben die [X.] in einem Verfahren wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters von seiner Rechtsgültigkeit auszugehen, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Vorausset-zungen des Art.
11 [X.] erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Die
Bestimmung begründet nach ihrem klaren Wortlaut nur eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemein-schaftsgeschmacksmusters und nicht für dessen Inhaberschaft (vgl. [X.]/Traub
in [X.], Designschutz in [X.], Bd.
1, 2007, S.
197
f.; [X.] aaO Art.
85 Art.
12; [X.] in [X.]/v.
Falckenstein aaO Allgemeines, [X.] Rn.
10; aA Rechtbank
's-Gravenhage, Urteil vom 7.
Januar 2005
KG 04/1369 unter
3.11; abgedruckt in [X.] aaO S.
188, dort Rn.
29;
die
Entscheidung ist auch in der Entscheidungsdatenbank des Harmonisierungsamtes enthalten unter http://oami.europa.eu/pdf/design/cdcourts/starform-Timeout%20_stickers/E.pdf
und in [X.] Übersetzung unter http://oami.europa.eu/pdf/design/cdcourts/starform_eu.pdf).

cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Beweislastumkehr zu-gunsten der Klägerin lasse sich auch aus Art.
15 Abs.
1, Art.
19 Abs.
2 Satz
2 und Art.
25 Abs.
1 Buchst.
c [X.] ableiten.

Gemäß Art.
15 Abs.
1 [X.] kann der nach Art.
14
[X.] Berechtigte von einer Person, die ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster offenbart oder geltend macht, verlangen, dass er als rechtmäßiger Inhaber des 19
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Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird. Die Vorschrift dient der Durchsetzung der Rechte des Inhabers im Verhältnis zu einem nicht berechtig-ten [X.], der in der in Art.
15 Abs.
1 [X.] näher beschriebenen Weise mit dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster verfährt. Eine Vermutungswir-kung zugunsten desjenigen, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsge-schmacksmuster offenbart, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für Art.
19 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Der Umstand, dass dort von dem vom Inhaber offenbarten Muster die Rede ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Offenba-rende sei stets Inhaber des Musters oder zu seinen Gunsten streite eine Inha-bervermutung.

Die von der Revision reklamierte Vermutung folgt auch nicht aus Art.
25 Abs.
1 Buchst.
c [X.]. Für ein nicht eingetragenes [X.] hat die Vorschrift keine
Bedeutung ([X.] aaO Art.
25 Rn.
7).

2. [X.] hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ihre Arbeitnehmerinnen M., E. und [X.] das Klage-muster entworfen hätten. Die Mitarbeiterinnen M. und E. hätten bei ihrer Zeu-genvernehmung bekundet, das Ergebnis der Überlegungen zum Entwurf eines neuen Bolerojäckchens sei in der Skizze der Anlage TW
2 Blatt
1 niedergelegt worden. Dieser [X.] sei das [X.] nicht zu entnehmen. Das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht sei in der [X.] nicht dargestellt und lasse sich auch den weiteren Angaben nicht entnehmen. Die Abbildungen der Anlage TW
18 belegten nicht, dass das Jäckchen "[X.]" so drapiert wer-den könne, dass eine der [X.] TW
2 entsprechende Formgestal-tung entstehe.
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10
-

a) Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe die Anlagen TW
2 und TW
18 fehlerhaft ausgewertet und die Aussagen des
Zeu-gen B. nicht berücksichtigt, der angegeben habe, die Optimierung der Skizze der Anlage TW
2 sei im Hause der Klägerin erfolgt. Danach sei davon auszu-gehen, dass das in der [X.] TW
2 dargestellte Jäckchen im Unter-nehmen der Klägerin weiterentwickelt worden sei. [X.] habe auch nicht über die Sachkunde verfügt, den [X.]sgehalt der Schnitt-zeichnung richtig zu beurteilen. Es hätte deshalb von Amts wegen ein gerichtli-ches Sachverständigengutachten einholen müssen. Dem kann nicht zuge-stimmt werden.

b) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß §
559 Abs.
2 ZPO gebun-den ist. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 2010
VI
ZR
198/09, NJW 2010, 3230 Rn.
14). Die Be-weiswürdigung des [X.] hält der revisionsrechtlichen Nachprü-fung stand.

c) [X.] hat unter Bezugnahme auf die Beweiswürdi-gung des [X.]s zu Recht angenommen, dass die fragliche Schnittzeich-nung nicht das breite, über Nacken, Schulter und Rücken entlang der Öffnung verlaufende Bündchen mit mittiger Teilungsnaht zeigt. Dies gilt selbst dann, wenn die [X.] als Darstellung mit teilweise umgeschlagenen Bündchen aufgefasst wird. Es fehlt in der Zeichnung ein umlaufendes Bünd-chen, das nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ge-24
25
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-
11
-
troffenen Feststellungen zu den prägenden Merkmalen des [X.]s ge-hört. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Form des
umgeschlagenen Bündchens beim [X.] von
der [X.] TW
2 abweicht. Während das Bündchen der [X.] innen konvex verläuft, ist der Verlauf bei dem umgeschlagenen Bündchen des [X.]s innen konkav (Anlage TW
18 S.
3).

Anders als die Revision meint, hat der Zeuge B. keine Angaben zu einer der [X.]en nachfolgenden Weiterentwicklung des [X.]s bei
der Klägerin gemacht. [X.] hat diese Angaben zu Recht der Aussage der Zeugin E. zugeordnet. Dass es aus diesen Angaben keine für die Klägerin günstige Schlussfolgerung gezogen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision dringt auch nicht mit ihrem Angriff durch, das Berufungsge-richt hätte von Amts wegen ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, dass das [X.] mit der [X.] TW
2 übereinstimme.

Die Beweiserhebung nach §
144 ZPO steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Februar 1976
VIII
ZR
167/74, [X.]Z 66, 62, 68). Die Aufklärung des Sachverhalts kann allerdings bestimmte Kenntnisse erfordern, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig ma-chen, wenn der [X.] nicht über eigene Sachkunde verfügt (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Dezember 1966
Ib
ZR
110/64, [X.] 1967, 375, 377
Kronleuchter; Urteil vom 27.
Oktober 1981
VI
ZR
66/80, NJW 1982, 1049, 1050; Urteil vom 22.
Dezember 2009
X
ZR
56/08, [X.]Z 184, 49 Rn.
48
f.

Kettenradanord-nung
II). Dass die mit geschmacksmusterrechtlichen Fragen befassten [X.] des [X.] die fehlende Übereinstimmung der [X.] mit 27
28
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-
12
-
dem [X.] nicht aufgrund eigener Sachkunde beurteilen konnten, legt die Revision aber nicht dar. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

3. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi-schen [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Auslegung des [X.]srechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Zur Verteilung der Beweislast für die Inha-berschaft an einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Rechtsfrage bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, Slg. 1982, 3415 Rn.
16 = NJW 1983, 1257
C.[X.]L.F.[X.]T.).
Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung der Rechtbank
's-Gravenhage (Urteil vom 7.
Januar 2005

KG 04/1369, oben Rn.
19) entgegen. Es handelt sich um eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts in einem Verfügungsverfahren, in der Art.
85 Abs.
2 Satz
1 [X.] eine Vermutungswirkung im Hinblick auf die [X.] nur beiläufig und ohne weitere Begründung entnommen wird.

30
-
13
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2010 -
21 O 12551/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.01.2012 -
6 U 5278/10 -

31

Meta

I ZR 23/12

13.12.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2012, Az. I ZR 23/12 (REWIS RS 2012, 355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 355

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 23/12

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