Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. X ZB 29/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1983

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 16. September 2008 in der [X.] betreffend das Gebrauchsmuster 202 19 274 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.]

GG Art. 103 Abs. 1; [X.] § 100 Abs. 3 Nr. 3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfah[X.], wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn das Patentgericht nicht darauf hinweist, welchen [X.] es einer in der mündlichen Verhandlung erörterten Veröffentlichung entnimmt.

[X.], [X.]. v. 16. September 2008 - [X.] - [X.]

- 2 - [X.] hat am 16. September 2008 durch die [X.] Scha[X.] und [X.], die [X.]in Mühlens und die [X.] Prof. Dr. Meier-Beck und [X.]
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Juni 2006 verkündeten [X.]uss des 5. [X.]ats ([X.]) des [X.]s wird auf Kosten der Antragsgegner zu-rückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfah[X.]s wird auf 100.000,-- • festgesetzt.

Gründe: [X.] Die Antragsgegner sind Inhaber des [X.] (Streitgebrauchsmuster), das einen [X.] betrifft, aus der [X.] Patentanmeldung 101 60 697.4 mit Anmeldetag vom 11. Dezember 2001 ab-gezweigt ist und 22 [X.] umfasst. Der eingetragene [X.] lautet: 1 - 3 - "[X.] (10) mit einer Montagebasis (18), einem Anten-nenmast (12, 52, 52´) und [X.] (14, 16; 54, 64; 54´, 64´) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdeh-nung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarte Dachspar[X.] oder Dachlatten befestigbar ist."
Wegen der weite[X.] [X.] wird auf das Gebrauchsmuster verwiesen.
Auf den [X.] der Antragsteller hat die Gebrauchsmus-terabteilung des [X.] das [X.] im Umfang der [X.] 1 bis 6, 10 und 12 bis 14 gelöscht, soweit es über den von den [X.] hilfsweise verteidigten, die eingetragenen [X.] 1 bis 4 umfassenden Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Bundespatent-gericht das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 gelöscht; die Beschwerde der Antragsgegner, mit der diese im [X.] die Klarstellung begehrt haben, dass die Löschung die [X.] und 12 bis 14 nur betrifft, soweit diese auf die [X.] 1 bis 6 und 10 rückbezogen sind, hat das Patentgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], der die Antragsteller entgegengetreten sind. 2 3 4 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der [X.] der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 18 Abs. 3 Satz 1 [X.], 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) geltend gemacht wird, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da der geltend gemachte [X.] nicht vorliegt.
1. Das [X.] hat ausgeführt, es könne dahingestellt blei-ben, ob das Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Anspruchs 23 nach Hauptantrag zulässig verteidigt werden könne, denn dessen Gegenstand möge zwar neu sein, beruhe jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Dies hat das [X.] aus den Druckschriften 1 und 4 sowie aus dem [X.] für [X.] (Druckschrift 5) hergeleitet und ausgeführt, aus diesem Katalog sei ein [X.] – als Haltemit- tel für ([X.] bekannt, mit dem ein Antennenmast offensichtlich in verschienenen [X.] festlegbar sei. Dieses Haltemittel sei ersicht-lich zur Befestigung eines Antennenmastes an einer als Rundrohr ausgebilde-ten Montagebasis ausgelegt. Es liege daher auf der Hand, die in Anspruch 7 der Druckschrift 1 nicht näher festgelegten teleskopierba[X.] Rohre der Monta-gebasis ebenfalls als Rundrohr auszubilden, um die Festlegung des Anten-nenmastes in verschiedenen [X.] zu ermöglichen. Aus diesem Grunde hat das [X.] die [X.] auch in der Fassung des [X.] nicht für schutzfähig gehalten.
2. Die Antragsgegner sehen ih[X.] Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt, weil das Gericht sie nicht auf die von ihm angenommene Maßgeblichkeit gerade des [X.]s – hingewiesen habe, obwohl für sie die Relevanz dieser Technik für die Schutzfähigkeit des Gegenstands des [X.] 6 7 - 5 - brauchsmusters nicht erkennbar gewesen sei. In dem Katalog seien vier ver-schiedene Produkte abgebildet, nämlich Dachabdeckbleche, [X.], der [X.] – sowie der [X.] – . Die [X.] hätten als Entgegenhaltung lediglich den [X.] – in das [X.] [X.] eingeführt, nicht dagegen den [X.] – . Aus dem [X.] [X.] über die mündliche Verhandlung ergebe sich zwar, dass der [X.]atsvorsit-zende den Akteninhalt vorgetragen habe. Da die Antragsteller nur den [X.] angesprochen hätten, sei damit aber die besondere Relevanz des [X.]s nicht angesprochen gewesen. Es möge zwar sein, dass - wie die Antragsteller behaupten - die Druckschrift mit den vier genannten Produkten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Es sei aber nicht deut-lich geworden, dass das Gericht den [X.] in dem im angefoch-tenen [X.]uss dargelegten - unzutreffenden - Sinne verstehen würde. 3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfah[X.]sbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra-gen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., [X.] NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; [X.]E 86, 133, 144; [X.] 173, 47 [X.]. 30 - Informationsüber-mittlungsverfah[X.] II; [X.].[X.]. v. 19.5.1999 - [X.], [X.], 919 - Zugriffsinformation; [X.].[X.]. v. 30.3.2005 - [X.], [X.], 572 - Vertikallibelle). Zwar schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.] keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne der §§ 139, 238 ZPO, § 91 [X.] ein. Ein solcher Hinweis 8 9 - 6 - kann aber im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dann geboten sein, wenn für die Parteien auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stüt-zen wird ([X.].[X.]. v. [X.] - [X.], [X.], 792 - Spiralboh-rer). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Patentgericht in der mündlichen Verhandlung den [X.] mit den Parteien nicht erörtert hat. Vielmehr wird in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich ge-rügt, das Patentgericht habe die Parteien nicht darauf hingewiesen, dass es dem [X.] – im Rahmen seiner Prüfung "eine besondere Relevanz beimessen" werde. Zum Vortrag in der [X.], der Vorsitzende des Beschwerdesenats habe in der ausführlichen münd-lichen Verhandlung "natürlich" auch den [X.] und dessen Rele-vanz für die Frage der Schutzfähigkeit angesprochen, führt die Rechtsbe-schwerde in der Replik aus, den [X.] sei nicht deutlich geworden, dass das Beschwerdegericht den [X.] der Druckschrift 5 in ei-nem unzutreffenden Sinne verstehen werde. Zwar möge diese Druckschrift Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein; aufgrund der [X.] Äußerungen der Antragsteller hätten die Antragsgegner jedoch da-von ausgehen dürfen, dass lediglich Ausführungen zum [X.] – erforderlich seien. 10 11 - 7 - Hiernach macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, der [X.] sei in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gekom-men, sondern lediglich, den [X.] sei nicht deutlich geworden, [X.] Bedeutung dem [X.] in der in dem angefochtenen Be-schluss gegebenen Begründung für die fehlende Schutzfähigkeit zukommen werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien jedoch kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfah[X.], wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdi-gen wird. Vielmehr müssen sie nur Gelegenheit haben, sich zu diesem Sach-verhalt zu äußern. Diese Gelegenheit war den [X.] eröffnet, wenn - was der Beschwerdevortrag nicht ausschließt - der [X.] in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist und die Antragsgegner [X.] erkennen konnten, dass dieser für die zu treffende Entscheidung Bedeu-tung erlangen konnte. 12 - 8 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 [X.]. Eine mündliche Ver-handlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 [X.]).
Scha[X.] [X.] Mühlens

Meier-Beck

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.06.2007 - 5 W(pat) 418/06 - 13

Meta

X ZB 29/07

16.09.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. X ZB 29/07 (REWIS RS 2008, 1983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1983

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