Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. 3 StR 216/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2696

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[X.] vom 24. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; hier: Antrag nach § 356 a StPO - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli 2007 gemäß § 356 a StPO einstimmig beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zu versetzen (§ 356 a StPO), wird auf [X.] Kosten verworfen. Gründe: 1. Der Antrag ist nicht zulässig. Entgegen § 356 a Satz 3 StPO ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht. Hierauf kommt es an, da der [X.]uss des Senats vom 21. Juni 2007 ausweis-lich der Schlussverfügung am 5. Juli 2007 an den Angeklagten und seinen [X.] abgesandt worden ist, der Antrag jedoch erst am 17. Juli 2007 [X.] ist. 1 2. Der Antrag wäre aber auch - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegrün-det. Der Senat hat bei der Umstellung des Schuldspruchs durch seine hypothe-tische Annahme, § 265 Abs. 1 StPO stehe nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschließen sei, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können, das rechtliche Gehör des [X.] jedenfalls nicht entscheidungserheblich verletzt. 2 a) Dass der Angeklagte den Zeugen [X.]- eigenmächtig und entge-gen den ausdrücklichen Weisungen der Polizei - durch die Vorspiegelung eines zu erzielenden außergewöhnlich hohen Verkaufspreises bewogen hat, das [X.] einzuführen, wird in der Anhörungsrüge nicht in Frage 3 - 3 - gestellt; es wird insbesondere nicht ausgeführt, dass und welche Beweisanträ-ge diese Feststellungen hätten gefährden können. b) Folgerichtig beschränken sich die Ausführungen zum Schuldspruch auf rechtliche Erwägungen. Die zitierten Fundstellen betreffen jedoch aus-schließlich V-Personen, die im Auftrag und mit Wissen der Behörden handeln, und sind somit nicht einschlägig. Bei einem eigenmächtigen Handeln außerhalb eines Einsatzplanes besteht jedoch kein Anlass, eine V-Person anders als an-dere Teilnehmer am illegalen Betäubungsmittelverkehr zu behandeln (vgl. [X.], BtMG 2. Aufl. § 4 Rdn. 101, 103). Auf die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, dass eine V-Person im Auftrag der Polizei Drogen einführt und in den [X.] bringt, kommt es somit nicht an. Dies wäre im Übrigen durchaus [X.] (vgl. [X.], [X.]. vom 25. November 1997 - 1 [X.]). 4 c) Soweit in dem Antrag darauf verwiesen wird, der Angeklagte hätte [X.] können, durch welche Maßnahmen er sichergestellt hat, dass die Drogen letztlich nicht in den Verkehr gelangen, fehlt es an konkreten Darlegungen - insbesondere für den Transport von der [X.] nach [X.]. Im Übrigen wäre dies für den Schuldspruch ohne jede Bedeutung. Beim [X.] hat bereits die Strafkammer berücksichtigt, dass es dem Angeklagten letztlich auf die Sicherstellung ankam und er nicht damit rechnete, dass die 5 - 4 - Drogen zum Endverbraucher gelangen könnten. Diese Erwägung war somit auch Bestandteil der Annahme des Senats, die Strafkammer hätte unter Zugrundelegung eines höheren Strafrahmens jedenfalls keine niedrigere [X.] verhängt. [X.]

von Lienen [X.]

Meta

3 StR 216/07

24.07.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. 3 StR 216/07 (REWIS RS 2007, 2696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2696

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