Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 StR 348/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1539

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[X.] vom 29. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 29. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2006 im Fall 186 der Ur-teilsgründe aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der [X.] zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in 431 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Im Falle 186 der Urteilsgründe ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Tatzeitpunkt war der 23. März 1999 ([X.]). Die von Amts wegen vorzu-nehmende Nachprüfung hat nicht ergeben, dass die Tat später beendet war, so dass die Verjährung an diesem Tag begann (§ 78 a Satz 1 StGB). 2 Die fünfjährige (§ 266 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) Verjährungsfrist war daher bei der ersten Unterbrechungshandlung, der Durchsuchungsanordnung vom 26. März 2004 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB), verstrichen. Insoweit war das Verfahren einzustellen. 3 Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem [X.] aus, dass die Gesamtstrafenbildung durch den Wegfall der [X.] von acht Monaten berührt wird; denn es verbleiben neben einer Einzelfreiheits-strafe von vier Monaten 429 [X.]n von je acht Monaten. 4 [X.] Fischer Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 348/06

29.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2006, Az. 2 StR 348/06 (REWIS RS 2006, 1539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1539

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