Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 19/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3996

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. Mai 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer UWG §§ 3, 4 Nr. 2 und 11, § 8 Abs. 3 Nr. 1; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 a) Erteilt der auf Zahlung in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Geschädigten rechtliche Hinweise, die die Honorarzah-lung des Geschädigten an den von ihm mit der Feststellung der [X.] betreffen, liegt darin [X.] einer fremden Rechtsangelegenheit [X.] von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. b) Die fehlende Kenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von [X.]kosten macht den Unfallgeschädigten nicht zu einer geschäftlich uner-fah[X.]en Person [X.] von § 4 Nr. 2 UWG. [X.], [X.]. v. 3. Mai 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Mai 2007 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Bamberg vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte ist [X.]. Bei der Abwicklung von Unfall-schäden in der Haftpflichtversicherung erhob sie in mehre[X.] Fällen [X.] gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten. Sie riet als Versicherer des Schädigers den Geschädigten mit den im Klageantrag wiedergegebenen Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003, keine weite[X.] Zahlungen an den Gutachter zu leisten, sondern diesen an sie, die Beklagte, zu verweisen. Im Schreiben vom 24. Februar 2003 an den [X.] führte die Beklagte zudem aus: 1 - 3 - "Sollten Sie dennoch trotz Kenntnis unserer Einwände zahlen, kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht.
Sollte der Sachverständige Sie mit einem [X.] überziehen, müssten Sie sich zur Klageabwehr der Hilfe eines Rechtsanwalts [X.]. Hier können Sie selbstverständlich einen Anwalt Ihrer Wahl be-auftragen. Vorteilhaft wäre es natürlich, wenn Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Sachverständigen-problematik besitzt. – Auch finanzielle Nachteile haben Sie hierdurch nicht. Da gemäß einer Entscheidung des Amtsgerichts [X.]Kosten, die in diesem [X.] [X.] anfallen, notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, wä[X.] [X.] dann letztendlich vom regulie[X.]den Haftpflichtversicherer auch zu übernehmen." Die Kläger sind Rechtsanwälte, die sich in einer eingetragenen Partner-schaft zusammengeschlossen haben. Sie haben geltend gemacht, die Beklagte habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 ohne die erforderliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt. Sie habe Rechtsrat in den für sie fremden Rechtsverhältnissen zwischen den Geschädigten und den von ihnen beauftragten Sachverständigen erteilt. Die Beklagte habe bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Sachverständige [X.] rechne Gutachten bei Haftpflichtschäden überteuert ab. Den sich daraus erge-benden Unterlassungsanspruch habe der Sachverständige [X.] an die Kläger abgetreten. 2 - 4 - Die Kläger haben beantragt, 3 die Beklagte zu verurteilen, die Rechtsberatung von dritten Personen, die nicht zum Kreis der eigenen Ver-sicherungsnehmer gehö[X.], zu Grund und Höhe von Sachverständigenhonora-[X.] zu unterlassen. Sie haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zuletzt hilfsweise beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, zweiter Hilfsantrag: es zu unterlassen, Gläubigern von [X.], die die Erstattung oder Freistel-lung von Sachverständigenhonora[X.] verlangen, zu empfehlen, über die von der Beklagten ausgeglichenen [X.] hinaus keine weitere Zahlung an den Gutachter vorzunehmen und/oder sich zur Abwehr einer Klage des Gutach-ters der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und/oder sich eines von der [X.] benannten Rechtsanwalts zu bedienen, insbesondere wenn dies ge-schieht wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 8. November 2002 (es folgt das Schreiben der Beklagten an die Geschädigte A.) oder wie im nachstehenden Schreiben der Beklagten vom 24. Februar 2003 (es folgt das Schreiben der Beklagten an den Geschädigten [X.]), dritter Hilfsantrag: es zu unterlassen, in Unfallhaftpflichtschäden geschädigten [X.], die nicht zum Kreis der [X.] gehö[X.], zu empfehlen, das Herrn Dipl.-Ing. [X.] geschuldete Gut- [X.] nicht zu bezahlen und in diesem Zusammenhang die Behauptung aufzustellen, der Sachverständige [X.] würde zu teuer abrechnen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe mit den beanstande-ten Schreiben ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Abwicklung der [X.] wahrgenommen und nur eigene Rechtsangelegenheiten be-sorgt. 6 Das [X.] hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. 7 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage [X.]. Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgen die Kläger ih[X.] zweiten und dritten Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision [X.]. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche als unbegrün-det angesehen und hierzu ausgeführt: 9 Der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. 10 Der in der Berufungsinstanz neu gestellte zweite Hilfsantrag sei im Wege einer von den Klägern zulässigerweise eingelegten Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar seien die Kläger als unmittelbar betroffene Wettbewerber zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] berechtigt. Ihnen stehe der Unterlas-sungsanspruch aber nicht zu, weil die Beklagte keine unerlaubte Rechtsbera-tung betrieben habe. Sie habe mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 11 - 6 - 24. Februar 2003 ausschließlich eigene wirtschaftliche und rechtliche Interes-sen wahrgenommen. 12 Soweit die Kläger den Unterlassungsanspruch auch auf eine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfah[X.]heit der Geschädigten [X.] von § 4 Nr. 2 UWG und auf irrefüh[X.]de Angaben der Beklagten nach § 5 Abs. 1 UWG gestützt hätten, seien sie nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG sachbefugt. Durch ei-nen etwaigen Wettbewerbsverstoß seien nur konkurrie[X.]de Versicherungsun-ternehmen als Mitbewerber betroffen. Der mit dem dritten Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Durch die Äußerungen über den Sachverständigen [X.] seien die Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen. Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen [X.] seien die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Unterlas-sungsanspruch sei nicht wirksam abgetreten. Der auf eine Kreditgefährdung nach § 824 Abs. 1 [X.], eine gezielte Behinderung nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und auf einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Ge-werbebetrieb gestützte Unterlassungsanspruch sei ohne den Geschäftsbetrieb des Sachverständigen [X.] nicht isoliert abtretbar. 13 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 14 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass den Klägern der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte [X.] nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nicht zusteht. 15 - 7 - a) Zwischen den Klägern und der Beklagten besteht allerdings ein kon-kretes Wettbewerbsverhältnis. Das ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Wa[X.] oder Dienstleistungen innerhalb desselben [X.] abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete [X.] den ande[X.] beeinträchtigen, das heißt im Absatz [X.] oder stö[X.] kann ([X.], [X.]. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, [X.], 258 = [X.], 146 - [X.]). 16 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte hat den Geschädigten Hinweise erteilt, wie sie sich im Verhältnis zu dem [X.] verhalten sollen. Die Beklagte hat damit - obwohl sie als Haftpflichtversi-cherer einer ande[X.] Branche angehört als die klagenden Rechtsanwälte - gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten wie die Kläger und ist dadurch zu ihnen in Wettbewerb getreten. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete [X.] begründet worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 12.1.1972 - I ZR 60/70, [X.], 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee). 17 b) Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] verneint. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprü-fung stand. 18 aa) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 [X.] zählt zu den Vorschriften, die [X.] von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln ([X.], [X.]. v. 11.11.2004 - I ZR 213/01, [X.], 353 = [X.], 333 - Testaments-vollstreckung durch Banken; [X.]. v. 24.2.2005 - I ZR 128/02, [X.], 604, 605 = [X.], 739 - Fördermittelberatung). 19 - 8 - bb) Die Beklagte hat jedoch mit den Schreiben vom 8. November 2002 und 24. Februar 2003 keine fremden Rechtsangelegenheiten [X.] von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] besorgt. 20 21 (1) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen vorgenommen wer-den, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine erlaubnispflichtige Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten [X.] des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, [X.] fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten ([X.], [X.]. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, [X.], 355, 356 = [X.], 330 - Testamentsvollstreckung durch Steuerbera-ter; [X.]. v. 5.10.2006 - I ZR 7/04, [X.], 245 [X.] 16 = [X.], 174 - Schulden [X.]). Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] setzt danach voraus, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt ([X.], [X.]. v. 6.11.1973 - VI ZR 194/71, NJW 1974, 50, 51; [X.]. v. 26.10.2004 - VI ZR 300/03, [X.], 135; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 77; [X.], Bundesrechtsanwaltsord-nung, 2. Aufl., Art. 1 § 1 [X.] [X.]. 12; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsge-setz, Art. 1 § 1 [X.]. 55; Rennen/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 1 § 1 [X.]. 29). Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, son-dern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit [X.] von Art. 1 § 1 [X.] handelt. Ein lediglich [X.] Eigeninteresse macht eine fremde [X.] - 9 - heit allerdings nicht zu einer eigenen ([X.], [X.]. v. 5.4.1967 - [X.], NJW 1967, 1562, 1563; vgl. auch [X.] 48, 12, 17 f.; [X.] aaO Art. 1 § 1 [X.] [X.]. 13). 23 (2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.] mit den in Rede stehenden Schreiben eigene wirtschaftliche Interessen wahrgenommen hat. Dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte die Rechnungen der Sachverständigen nicht vollständig reguliert hat, sondern auch im Hinblick auf die den Geschädigten erteilten Hinweise, wie sie sich im Verhältnis zum Sachverständigen verhalten sollen. Die Beklagte hat dem Geschädigten [X.] mit Schreiben vom 24. Februar 2003 geraten, keine Zahlungen an den Sachver-ständigen zu leisten, diesen an die Beklagte zu verweisen, und ihm empfohlen, zur Abwehr einer Klage möglichst einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen zu beauftragen. Sie hat damit zwar auch zu dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen in rechtli-cher Hinsicht Stellung bezogen. Dies geschah jedoch im unmittelba[X.] eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten, gegen die als Haftpflichtversicherer ein Anspruch des Geschädigten nach § 3 Nr. 1 [X.] bestand. Die Beklagte hatte deshalb ein nicht nur [X.] eigenes wirtschaftliches Interesse, An-sprüche des Sachverständigen gegen den Geschädigten abzuweh[X.], weil sie damit rechnen musste, wegen dieser Kosten von dem Geschädigten in [X.] genommen zu werden. Entgegen der Ansicht der Revision erfordern auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] keine andere Beurteilung. Der Zweck der gesetzlichen Vorschrift besteht unter anderem darin, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern und die Rechtspflege vor Beeinträchtigungen zu schützen ([X.] [X.], 604, 606 - Fördermittelberatung). Dieser Schutzzweck wird durch das Verhalten der Beklagten nicht betroffen. Für die Geschädigten ist [X.] - 10 - bar, dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird ebenfalls durch die Hinweise der [X.] im Rahmen der Schadensabwicklung nicht beeinträchtigt. Ob der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt zum Umfang der [X.] zutreffend oder - wie die Revision meint - offensichtlich falsch ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. 2. Den Klägern steht der mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 2 UWG zu. 25 a) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Be-rufungsgericht für diesen Anspruch nur konkurrie[X.]de [X.] und nicht die Kläger als aktivlegitimiert angesehen hat. Zwar kann die an sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bestehende Anspruchsberechtigung ausge-schlossen sein, wenn durch ein wettbewerbswidriges Verhalten nur die Belange eines bestimmten Mitbewerbers betroffen sind (vgl. [X.], [X.]. v. 24.2.2005 - I ZR 101/02, [X.], 519, 520 = [X.], 735 - [X.]). Davon ist aber nicht auszugehen, wenn die Ausnutzung der Unerfah-[X.]heit von Verbrauchern durch ein Unternehmen in Rede steht. 26 b) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 UWG liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat nicht die geschäftliche Unerfah[X.]heit der Geschädigten [X.] von § 4 Nr. 2 UWG ausgenutzt. Die Vorschrift stellt - abweichend vom Leitbild des erwachsenen Durchschnittsverbrauchers, das der Gesetzgeber bei der [X.] in Übereinstimmung mit der neue[X.] Rechtsprechung zugrunde gelegt hat - auf besonders schutzbedürftige Verbraucherkreise ab ([X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 776 [X.] 19 = [X.], 885 - Werbung 27 - 11 - für Klingeltöne). Eine etwaige Unkenntnis der Rechtsprechung zur Erstattung von Sachverständigenkosten macht die Geschädigten noch nicht zu [X.] unerfah[X.]en Personen, die des besonde[X.] Schutzes durch diese Vor-schrift bedürften. Erforderlich ist vielmehr, dass die angeschriebenen Geschä-digten nicht über die Kenntnisse verfügen, die von einem durchschnittlich auf-merksamen, informierten und verständigen Verbraucher zu erwarten sind ([X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG [X.]. 2.10; Fezer/Scherer, UWG, § 4-2 [X.]. 109; [X.].UWG/[X.], § 4 Nr. 2 [X.]. 64). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. 3. Den Unterlassungsanspruch können die Kläger auch nicht aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG herleiten. Es kann deshalb [X.], ob ein Verstoß gegen das [X.] von dem [X.] überhaupt erfasst wird. 28 Der Tatbestand des § 3 UWG a.[X.] erforderte, dass die irrefüh[X.]de [X.] "Angaben" enthielt. Das setzte eine nachprüfbare Aussage über [X.] geschäftlichen Verhältnisse voraus ([X.], [X.]. v. 21.2.1991 - I ZR 106/89, [X.], 66, 67 = [X.], 473 - Königl.-Bayerische Weisse; [X.]. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, [X.], 182 = [X.], 74 - [X.]). Werturteile wurden von § 3 UWG a.[X.] nicht erfasst. [X.] ist auch unter Geltung des § 5 UWG festzuhalten (vgl. Fezer/[X.] aaO § 5 [X.]. 164 ff.; Harte/[X.]/Dreier, UWG, § 5 [X.]. 119; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 5 UWG [X.]. 2.23 f.; [X.].UWG/[X.], § 5 [X.]. 147). 29 Soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihre Rechtsansicht zur [X.] in den in Rede stehenden Schreiben dargelegt hat, handelte es sich um Meinungsäußerungen, die nicht unter irrefüh[X.]de Angaben [X.] von 30 - 12 - § 5 UWG fallen. Es muss der Beklagten bei der Abwehr von Ansprüchen [X.] bleiben, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, un-abhängig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft. 31 4. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch den mit dem dritten [X.] verfolgten Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen. Die Kläger sind durch das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in eigenen Rechten verletzt. 32 Aus abgetretenem Recht des Sachverständigen [X.] können die Kläger den Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Es entspricht ständiger Rechtspre-chung des Senats, dass die isolierte Abtretung von Abwehransprüchen grund-sätzlich ausgeschlossen ist ([X.] 119, 237, 241 - Universitätsemblem; [X.], [X.]. v. 22.2.2001 - I ZR 194/98, [X.], 1158, 1160 = [X.], 1160 - Dorf MÜNSTERLAND I; [X.] 148, 221, 225 - SPIEGEL-CD-ROM; [X.]/Busche, [X.] (2005), § 399 [X.]. 39 f.). Entsprechendes gilt für [X.] aus einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge-übten Gewerbebetrieb und wegen Kreditgefährdung nach § 824 [X.], die nicht ohne das Recht, zu dessen Schutz der Anspruch dient, abgetreten werden können ([X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 399 [X.]. 4; Münch-Komm.[X.]/[X.], 4. Aufl., § 399 [X.]. 21). Bei wettbewerbsrechtlichen [X.] kommt eine Abtretung nicht in Betracht, weil dies zu einer der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 3 UWG zuwiderlaufenden Vermehrung der Verfolgungsberechtigten füh[X.] würde (vgl. [X.], Wettbewerbsrechtli-che Ansprüche und Verfah[X.], 9. Aufl., [X.]. 15 [X.]. 4). 33 Die unwirksame Abtretungserklärung kann auch nicht dahin umgedeutet werden, dass die Kläger ermächtigt werden sollten, den Unterlassungsanspruch 34 - 13 - des Sachverständigen [X.] in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft - auf die die Kläger sich selbst nicht berufen haben - fehlt das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Kläger. 35 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Pokrant Büscher
Bergmann Ri[X.] [X.] ist in Urlaub
und kann daher nicht unterschrei-
ben. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.07.2004 - 1 [X.] 127/03 - [X.], Entscheidung vom 12.01.2005 - 3 U 118/04 -

Meta

I ZR 19/05

03.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. I ZR 19/05 (REWIS RS 2007, 3996)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3996

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