Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZB 98/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3947

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]/10
vom

17. August 2011

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr.
306
69
580

Nachschlag[X.]erk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

akustilon
[X.] §§ 7, 53 Abs. 3
Das Verfahren nach §
53 [X.] ist auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat. Wird mit dem Antrag nach §
53 Abs.
1 [X.] geltend gemacht, der [X.] der Marke erfülle nicht mehr die in §
7 [X.] genannten Vorausset-zungen,
und hat der im Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch er-hoben, hat das [X.] Markenamt im Verfahren nach §
53 [X.]
das Vorliegen der Voraussetzungen des §
7 [X.] nicht zu prüfen.
[X.], Beschluss vom 17. August 2011 -
I [X.]/10 -
[X.]

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
August 2011
durch [X.] Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Löffler

beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss des 24.
Senats ([X.]) des [X.] vom 27.
Juli 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückg[X.]iesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Inhaberin der am 26.
Februar 2007 eingetragenen Marke Nr.
306
69
580

akustilon

war die [X.]

[X.]. Im Mai 2007 trat die [X.]

Verwaltungs-
GmbH
als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft ein, die ihre Firmierung in [X.]

GmbH &
Co. [X.] änderte. Mit
notarieller Urkunde des Notars Dr.
T. vom 12.
September 2007 brachten die 1
-
3
-

Kommanditisten ihre [X.] im Wege der Sacheinlage mit sofortiger schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung in die [X.]

Verwaltungs-
GmbH ein, die nunmehr unter [X.]

GmbH firmierte. Im Oktober
2007 wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Kommanditgesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist.

Die Antragstellerin hat beim [X.] Markenamt am 29.
April 2008 die Löschung der Marke beantragt, weil die Markeninhaberin nicht mehr die in §
7 [X.] genannten Voraussetzungen erfülle. Die [X.]nabteilung des [X.] Markenamtes hat die zu diesem Zeit-punkt noch im Register als Markeninhaberin eingetragene Kommanditgesell-schaft Ende Juni 2008 vom Löschungsantrag unterrichtet und sie aufgefordert
mitzuteilen, ob sie dem Löschungsantrag widerspricht. Im Namen der [X.] haben sich Anfang Juli 2008 die Rechtsanwälte
L. bestellt und dem Löschungsantrag widersprochen. Daraufhin hat die Markenabteilung des [X.] der Antragstellerin mit Schreiben vom 9.
Juli 2008 mitgeteilt, die Markeninhaberin habe dem Löschungsantrag wider-sprochen.

Nachdem die
Antragstellerin gegen die Mitteilung des [X.] vom 9.
Juli 2008 Beschwerde eingelegt hatte, hat die [X.]

GmbH (nachfolgend: Markeninhaberin) die Umschreibung der
Marke auf sich beantragt;
die
Umschreibung ist
am 9.
April 2009 erfolgt.

Das [X.] hat die Beschwerde zurückg[X.]iesen ([X.], [X.], 362).

2
3
4
-
4
-

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt
und geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen.

I[X.] Das [X.] hat die Auffassung vertreten, die Mitteilung der Markenabteilung vom 9.
Juli 2008 sei ein Beschluss im Sinne des §
66 Abs.
1 Satz
1 [X.], gegen den die Beschwerde statthaft sei. Die zulässige Beschwerde
sei aber nicht begründet. Der [X.]

[X.]
habe die
Unterrichtung des [X.] Markenamtes über den [X.] nicht zugehen können, weil diese nicht mehr bestanden habe. Die Rechtsanwälte
L. hätten für die Kommanditgesellschaft der Löschung auch nicht wirksam widersprechen können.
Es läge aber ein zumindest konkludent erklärter Widerspruch der Markeninhaberin vor, die sich am [X.] beteiligt und zu erkennen gegeben habe, dass sie mit der Löschung der Marke nicht einverstanden sei. Der Widerspruch sei auch innerhalb der Frist des §
53 Abs.
3 [X.] erfolgt. Die Kommanditgesellschaft sei nicht wirksam unterrichtet worden und die Frist für den Widerspruch habe deshalb nicht zu laufen begonnen.

II[X.] [X.] hat keinen Erfolg.

1. Die formund fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbe-schwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im [X.], die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensman-gel gerügt wird. [X.] beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs sowie darauf, dass der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen ist, und hat dies
im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen [X.] durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des 5
6
7
8
-
5
-

Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni 2010

I
ZB
40/09, [X.], 1034 Rn.
9 =
[X.], 1399
LIMES LOGISTIK).

2. [X.] ist aber nicht begründet.

a) [X.], die Entscheidung des [X.] sei nicht mit Gründen versehen worden (§
83 Abs.
3 Nr.
6
[X.]), greift nicht durch.

aa) [X.] meint, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen, weil er inhaltlich gravierende Mängel aufweise und wi-dersprüchlich sei. Das [X.] habe hinsichtlich der Unterrichtung nach §
53 Abs.
2 [X.] auf die formelle Legitimation der zu
diesem Zeit-punkt als Markeninhaberin eingetragenen Kommanditgesellschaft abgestellt, für die Frage der Widerspruchserhebung aber keinen Widerspruch der Komman-ditgesellschaft gefordert, sondern eine materiell-rechtliche Betrachtung vorge-nommen. Ein weiterer schwerwiegender Begründungsmangel sei dem Bundes-patentgericht bei seiner Annahme unterlaufen, die Markeninhaberin sei seit dem Eingang des [X.] formell legitimiert g[X.]esen und habe wirksam Widerspruch erheben können. Durch ein Wiederaufleben der Wider-spruchsbefugnis im Falle eines Wechsels der formellen Markeninhaberschaft werde einer Umgehung der zwingenden Frist des §
53 Abs.
3 [X.] Tür und [X.] eröffnet. Zumindest hätte der Widerspruch der Markeninhaberin innerhalb der zweimonatigen Frist des §
53 Abs.
3 [X.] erhoben werden müssen, die mit Stellung des [X.] am 4.
Oktober 2008 zu laufen begon-nenen habe. Dies sei nicht geschehen.

bb) Mit diesem Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des [X.] sind zwar nicht frei von 9
10
11
12
-
6
-

Rechtsfehlern (dazu
III
2
a
bb
(1)). Daraus ergibt sich aber kein Verfahrens-mangel im Sinne von §
83 Abs.
3 Nr.
6 [X.] (dazu
III
2
a
bb
(2)).

(1) Entgegen der Ansicht des [X.] hat
die [X.]

GmbH & Co. [X.],
vertreten durch die Rechtsanwälte
L.,
im Juli 2008
wirksam der Löschung der Marke widersprochen (§
53 Abs.
3 [X.]). Das Verfahren vor dem [X.] Markenamt nach §
53 [X.] ist ein dem Klageverfahren nach §
55 [X.] vorgeschaltetes, [X.], in dem keine Entscheidung über die Löschungsreife der Marke wegen Verfalls ergeht. Die materiell-rechtliche Prüfung, ob die Marke gemäß §
49 [X.] verfallen ist, ist vielmehr dem Löschungsverfahren vor den or-dentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. Fezer, Markenrecht, 4.
Aufl., §
53 Rn.
7). Dazu zählt auch die Prüfung, ob die Marke bereits mit der in der notariellen Ur-kunde des Notars Dr.
T. vom
September 2007 vereinbarten Einbringung der [X.] im Wege der Sacheinlage auf die Markeninhaberin, die [X.]

GmbH, übergegangen ist und ob die Kommanditgesell-
schaft nach dieser Einbringung erloschen ist. Das [X.] ist somit im Verfahren nach §
53 [X.] auf die formelle Prüfung be-schränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags widerspro-chen hat (§
53 Abs.
3 [X.]). Dies war vorliegend der Fall. Nach der Vermu-tungsregelung des §
28 Abs.
1 [X.] galt die Kommanditgesellschaft auf-grund der Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin. Jedenfalls ohne entsprechende Anhaltspunkte
an denen es vorliegend fehlte, weil die Antrag-stellerin den Löschungsantrag nicht weiter begründet hatte
war das [X.] Markenamt nicht verpflichtet, von Amts wegen der Frage nachzu-gehen, ob das Markenrecht auf einen Dritten übergegangen war und ob die Kommanditgesellschaft noch existierte.
13
-
7
-

Der von der Kommanditgesellschaft innerhalb der zweimonatigen Frist des §
53 Abs.
3 [X.] erhobene Widerspruch war wirksam. In der Recht-sprechung des [X.] ist anerkannt, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem seine Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit bestritten ist, für die Austragung dieses Streits als rechts-
und parteifähig zu behandeln ist und die hierzu gebotenen Erklärungen abgeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 1957
VII
ZR
280/56, [X.]Z 24, 91, 94; Urteil vom 29.
September 1981

VI
ZR
21/80, NJW 1982, 238). Davon ist auch im vorliegenden markenrechtli-chen Registerverfahren auszugehen. In diesem muss der im Register eingetra-gene Markeninhaber die Möglichkeit haben, wirksam der Löschung der Marke im Sinne von §
53 Abs.
3 [X.] zu widersprechen, um eine Klärung der Frage, ob er noch die in §
7 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllt, in dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten nach §
55 [X.] zu erreichen.

Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck des Registerverfah-rens nach §
53 [X.]. Das Verfahren dient
ebenso wie das Löschungsver-fahren nach der Vorschrift des §
11 Abs.
4 [X.], die Vorbild für die Bestim-mung des §
53 [X.] war (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, [X.]. 12/6581, S.
97)
der Klärung der einfach zu beantwortenden Frage, ob das Vorliegen eines [X.] unstreitig und ein Klageverfahren ent-behrlich ist (vgl. zum [X.] Busse/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
11 Rn.
35; zum [X.] v. Gamm in Büscher/[X.]/[X.], G[X.]erblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2.
Aufl., § 53 [X.] Rn.
1; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
53 Rn.
1). Dieses Ziel ist [X.], wenn der eingetragene Markeninhaber rechtzeitig widersprochen hat, ohne dass die materiell-rechtliche Frage der Markenrechtsfähigkeit des Inha-bers der eingetragenen Marke im Sinne von §
7 [X.] im Verfahren nach 14
15
-
8
-

§
53 [X.] geprüft wird. Anderenfalls würde diese Frage, die sowohl die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des Markeninhabers als auch das Vorliegen des [X.] betrifft, dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den or-dentlichen Gerichten nach §
55 [X.] entzogen. Entgegen der Ansicht des [X.] bestand danach auch kein Anlass, die Rückzahlung der [X.] wegen falscher Sachbehandlung durch die Markenabtei-lung des Deutschen Patennd Markenamtes anzuordnen.

(2) Das verhilft der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg.

Die Vorschrift des §
83 Abs.
3 Nr.
6 [X.] soll allein den Anspruch der Beteiligten auf die Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr [X.] keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend g[X.]esen ist. Dagegen ist nicht entscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht feh-lerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriff und Verteidigungsmit-tel Stellung nimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2009
I
ZB
53/08, [X.], 992 Rn.
25 =
WRP 2009, 1104
Schuhverzierung). Diesen Anforderun-gen an den [X.] genügt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu allen gerügten Punkten zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das [X.] von einem wirksamen Widerspruch der Markeninhaberin im Sinne von §
53 Abs.
3 [X.] ausgegangen ist. Diese Begründung ist we-der inhaltsleer noch verworren, missverständlich oder widersprüchlich, so dass ohne weiteres nachvollzogen werden kann, welche tatsächlichen Feststellun-gen oder rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Die von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Widersprüche betreffen nur die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ob die Entscheidung 16
17
-
9
-

zutreffend ist, kann mit der Rüge aus §
83 Abs.
3 Nr.
6 [X.] nicht zur Überprüfung gestellt werden.

b) Die Entscheidung des [X.] beruht auch nicht auf [X.] Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin (§
83 Abs.
3 Nr.
3 [X.]).

aa) Die Bestimmungen des Art.
103 Abs.
1 GG und des §
83 Abs.
3 Nr.
3 [X.] garantieren den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde-liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 145
f.; [X.], [X.] 2004, 1710, 1712; [X.], Beschluss vom 30.
April 2008

I
ZB
4/07, GRUR 2008, 731 Rn.
11 =
[X.], 1110
alphaCAM).

bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe nicht darauf hing[X.]iesen, dass es das Prozessverhalten der Markeninha-berin, der [X.]

GmbH, als Widerspruch auszulegen gedächte.
Hätte das [X.] darauf hing[X.]iesen, hätte die Antragstellerin geltend gemacht, dass der Widerspruch verfristet g[X.]esen und nicht gegen-über dem [X.] Markenamt erklärt worden sei. Daraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf G[X.]ährung rechtli-chen Gehörs.

(1) Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG und §
83 Abs.
3 Nr.
3 [X.]
liegt allerdings vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein g[X.]issenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte ([X.] 86, 133, 18
19
20
21
-
10
-

144
f.; [X.], [X.] 1996, 253, 254). Dagegen verlangt das Gebot rechtli-chen Gehörs nach Art.
103 Abs.
1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muss ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in [X.] ziehen ([X.] 74, 1, 5; 86, 133, 145). Zu den rechtlichen [X.], die die Antragstellerin auch ohne richterlichen Hinweis erwägen muss-te, gehörte vorliegend, dass die Markeninhaberin wirksam Widerspruch erho-ben hatte. Diese hatte im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, Rechtsnach-folgerin der nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft zu sein. In einem solchen Fall lag auf der Grundlage der vom [X.] angenomme-nen Unwirksamkeit des Widerspruchs der Kommanditgesellschaft nicht fern, das prozessuale Verhalten der Markeninhaberin als wirksamen Widerspruch im Sinne von §
53 Abs.
3 [X.] aufzufassen.

(2) [X.] im Sinne von §
83 Abs.
3 Nr.
3 [X.] scheidet aber auch deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf der von der Rechtsbeschwerde gerügten Verletzung der Hinweispflicht und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Auf die Frage, ob die Markeninhaberin der Löschung der Marke im [X.] widersprochen hat, kommt es nicht an, weil die Kommanditgesellschaft bereits wirksam Widerspruch eingelegt hatte (dazu
III
2
a
bb
(1)).

cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, das [X.] habe ihren Anspruch auf G[X.]ährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es in dem gerichtlichen Hinweis vom 29.
Oktober 2009 zunächst erklärt habe, sich zu der Frage nicht abschließend zu äußern, zu wel-chem Zeitpunkt der materiell-rechtliche Wechsel der Inhaberschaft an der [X.] eingetreten sei, in dem angefochtenen Beschluss dann aber von einer mate-riell-rechtlich wirksamen Übertragung der Marke auf die Markeninhaberin aus-22
23
-
11
-

gegangen sei. Das [X.]
habe dabei
das Vorbringen der [X.] übergangen, die Marke sei nicht wirksam auf die Markeninhaberin übertragen worden.

(1) Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf G[X.]ährung rechtlichen Gehörs. Das [X.] hat für die Frage, ob die Markeninhaberin im Sinne von
§
53 Abs.
3 [X.] wirksam der Löschung widersprechen konnte, allein auf deren formelle Legitimation nach Umschrei-bung der Marke abgestellt. Auf die Frage, ob die Markeninhaberin auch [X.] das Markenrecht erworben hatte, kam es aus Sicht des [X.] danach nicht an. Lässt das Gericht einen Vortrag unberücksichtigt, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, liegt kein Gehörsverstoß vor (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2011

2
BvR
431/09, juris Rn.
4).

(2) Schließlich beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf dem gerügten Gehörsverstoß, weil die Kommanditgesellschaft wirksam Widerspruch erhoben hatte (dazu
III
2
a
bb
(1)).

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
90 Abs.
2 Satz
1
[X.].

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Koch

Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
24 W(pat) 80/08 -

24
25
26

Meta

I ZB 98/10

17.08.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZB 98/10 (REWIS RS 2011, 3947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3947

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 98/10 (Bundesgerichtshof)

Markenlöschung wegen Verfalls: Grenzen der formellen Prüfung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes - akustilon


24 W (pat) 80/08 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Verfalls-Löschungsverfahren - "akustilon" – Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG …


25 W (pat) 89/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek" – Beschwerde gegen die Feststellung des Löschungswiderspruchs – …


25 W (pat) 90/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek SACHSENGOLD" – Beschwerde gegen die Feststellung des Löschungswiderspruchs …


28 W (pat) 69/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek SUPPE" – zur Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Beschwerde …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 98/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.