Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZB 98/10

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3997

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenlöschung wegen Verfalls: Grenzen der formellen Prüfung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes - akustilon


Leitsatz

akustilon

Das Verfahren nach § 53 MarkenG ist auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung rechtzeitig widersprochen hat. Wird mit dem Antrag nach § 53 Abs. 1 MarkenG geltend gemacht, der Inhaber der Marke erfülle nicht mehr die in § 7 MarkenG genannten Voraussetzungen, und hat der im Register eingetragene Markeninhaber Widerspruch erhoben, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Verfahren nach § 53 MarkenG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 MarkenG nicht zu prüfen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats ([X.]) des [X.] vom 27. Juli 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Inhaberin der am 26. Februar 2007 eingetragenen Marke Nr. 306 69 580

akustilon

war die [X.].        KG. Im Mai 2007 trat die [X.].   Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft ein, die ihre Firmierung in [X.].       GmbH & Co. KG änderte. Mit notarieller Urkunde des Notars [X.] vom 12. September 2007 brachten die Kommanditisten ihre [X.] im Wege der Sacheinlage mit sofortiger schuldrechtlicher und dinglicher Wirkung in die [X.].    Verwaltungs-GmbH ein, die nunmehr unter [X.].       GmbH firmierte. Im Oktober 2007 wurde ins Handelsregister eingetragen, dass die Kommanditgesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist.

2

Die Antragstellerin hat beim [X.] am 29. April 2008 die Löschung der Marke beantragt, weil die Markeninhaberin nicht mehr die in § 7 [X.] genannten Voraussetzungen erfülle. Die Markenabteilung des [X.]es hat die zu diesem Zeitpunkt noch im Register als Markeninhaberin eingetragene Kommanditgesellschaft Ende Juni 2008 vom Löschungsantrag unterrichtet und sie aufgefordert mitzuteilen, ob sie dem Löschungsantrag widerspricht. Im Namen der Kommanditgesellschaft haben sich Anfang Juli 2008 die Rechtsanwälte [X.] bestellt und dem Löschungsantrag widersprochen. Daraufhin hat die Markenabteilung des [X.]es der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juli 2008 mitgeteilt, die Markeninhaberin habe dem Löschungsantrag widersprochen.

3

Nachdem die Antragstellerin gegen die Mitteilung des [X.]es vom 9. Juli 2008 Beschwerde eingelegt hatte, hat die [X.].          GmbH (nachfolgend: Markeninhaberin) die Umschreibung der Marke auf sich beantragt; die Umschreibung ist am 9. April 2009 erfolgt.

4

Das [X.] hat die Beschwerde zurückg[X.]iesen ([X.], [X.], 362).

5

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen.

6

II. Das [X.] hat die Auffassung vertreten, die Mitteilung der Markenabteilung vom 9. Juli 2008 sei ein Beschluss im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.], gegen den die Beschwerde statthaft sei. Die zulässige Beschwerde sei aber nicht begründet. Der [X.].          KG habe die Unterrichtung des [X.]es über den Löschungsantrag nicht zugehen können, weil diese nicht mehr bestanden habe. Die Rechtsanwälte [X.] hätten für die Kommanditgesellschaft der Löschung auch nicht wirksam widersprechen können. Es läge aber ein zumindest konkludent erklärter Widerspruch der Markeninhaberin vor, die sich am Beschwerdeverfahren beteiligt und zu erkennen gegeben habe, dass sie mit der Löschung der Marke nicht einverstanden sei. Der Widerspruch sei auch innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 [X.] erfolgt. Die Kommanditgesellschaft sei nicht wirksam unterrichtet worden und die Frist für den Widerspruch habe deshalb nicht zu laufen begonnen.

7

III. [X.] hat keinen Erfolg.

8

1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs sowie darauf, dass der angefochtene Beschluss nicht mit Gründen versehen ist, und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen [X.] durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 - [X.], [X.], 1034 Rn. 9 = [X.], 1399 - LIMES LOGISTIK).

9

2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.

a) [X.], die Entscheidung des [X.]s sei nicht mit Gründen versehen worden (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.]), greift nicht durch.

aa) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen, weil er inhaltlich gravierende Mängel aufweise und widersprüchlich sei. Das [X.] habe hinsichtlich der Unterrichtung nach § 53 Abs. 2 [X.] auf die formelle Legitimation der zu diesem Zeitpunkt als Markeninhaberin eingetragenen Kommanditgesellschaft abgestellt, für die Frage der Widerspruchserhebung aber keinen Widerspruch der Kommanditgesellschaft gefordert, sondern eine materiell-rechtliche Betrachtung vorgenommen. Ein weiterer schwerwiegender Begründungsmangel sei dem [X.] bei seiner Annahme unterlaufen, die Markeninhaberin sei seit dem Eingang des [X.] formell legitimiert g[X.]esen und habe wirksam Widerspruch erheben können. Durch ein Wiederaufleben der Widerspruchsbefugnis im Falle eines Wechsels der formellen Markeninhaberschaft werde einer Umgehung der zwingenden Frist des § 53 Abs. 3 [X.] Tür und [X.] eröffnet. Zumindest hätte der Widerspruch der Markeninhaberin innerhalb der zweimonatigen Frist des § 53 Abs. 3 [X.] erhoben werden müssen, die mit Stellung des [X.] am 4. Oktober 2008 zu laufen begonnenen habe. Dies sei nicht geschehen.

bb) Mit diesem Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die Ausführungen des [X.]s sind zwar nicht frei von [X.] (dazu [X.] (1)). Daraus ergibt sich aber kein Verfahrensmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] (dazu [X.] (2)).

(1) Entgegen der Ansicht des [X.]s hat die [X.].         GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte [X.], im Juli 2008 wirksam der Löschung der Marke widersprochen (§ 53 Abs. 3 [X.]). Das Verfahren vor dem [X.] nach § 53 [X.] ist ein dem Klageverfahren nach § 55 [X.] vorgeschaltetes, [X.], in dem keine Entscheidung über die Löschungsreife der Marke wegen Verfalls ergeht. Die materiell-rechtliche Prüfung, ob die Marke gemäß § 49 [X.] verfallen ist, ist vielmehr dem Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 53 Rn. 7). Dazu zählt auch die Prüfung, ob die Marke bereits mit der in der notariellen Urkunde des Notars [X.] vom September 2007 vereinbarten Einbringung der [X.] im Wege der Sacheinlage auf die Markeninhaberin, die [X.].       GmbH, übergegangen ist und ob die Kommanditgesellschaft nach dieser Einbringung erloschen ist. Das [X.] ist somit im Verfahren nach § 53 [X.] auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Inhaber der eingetragenen Marke der Löschung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung des Löschungsantrags widersprochen hat (§ 53 Abs. 3 [X.]). Dies war vorliegend der Fall. Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 [X.] galt die Kommanditgesellschaft aufgrund der Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin. Jedenfalls ohne entsprechende Anhaltspunkte - an denen es vorliegend fehlte, weil die Antragstellerin den Löschungsantrag nicht weiter begründet hatte - war das [X.] nicht verpflichtet, von Amts wegen der Frage nachzugehen, ob das Markenrecht auf einen Dritten übergegangen war und ob die Kommanditgesellschaft noch existierte.

Der von der Kommanditgesellschaft innerhalb der zweimonatigen Frist des § 53 Abs. 3 [X.] erhobene Widerspruch war wirksam. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass ein Beteiligter eines Verfahrens, in dem seine Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit bestritten ist, für die Austragung dieses Streits als rechts- und parteifähig zu behandeln ist und die hierzu gebotenen Erklärungen abgeben kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 1957 - [X.], [X.]Z 24, 91, 94; Urteil vom 29. September 1981 - [X.], NJW 1982, 238). Davon ist auch im vorliegenden markenrechtlichen Registerverfahren auszugehen. In diesem muss der im Register eingetragene Markeninhaber die Möglichkeit haben, wirksam der Löschung der Marke im Sinne von § 53 Abs. 3 [X.] zu widersprechen, um eine Klärung der Frage, ob er noch die in § 7 [X.] genannten Voraussetzungen erfüllt, in dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 [X.] zu erreichen.

Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck des Registerverfahrens nach § 53 [X.]. [X.], die Vorbild für die Bestimmung des § 53 [X.] war (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, [X.]) - der Klärung der einfach zu beantwortenden Frage, ob das Vorliegen eines [X.] unstreitig und ein Klageverfahren entbehrlich ist (vgl. zum [X.] Busse/[X.], [X.], 6. Aufl., § 11 Rn. 35; zum [X.] v. Gamm in Büscher/[X.]/[X.], G[X.]erblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 53 [X.] Rn. 1; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 53 Rn. 1). Dieses Ziel ist erreicht, wenn der eingetragene Markeninhaber rechtzeitig widersprochen hat, ohne dass die materiell-rechtliche Frage der Markenrechtsfähigkeit des Inhabers der eingetragenen Marke im Sinne von § 7 [X.] im Verfahren nach § 53 [X.] geprüft wird. Anderenfalls würde diese Frage, die sowohl die Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit des Markeninhabers als auch das Vorliegen des [X.] betrifft, dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 [X.] entzogen. Entgegen der Ansicht des [X.]s bestand danach auch kein Anlass, die Rückzahlung der [X.] wegen falscher Sachbehandlung durch die Markenabteilung des [X.]es anzuordnen.

(2) Das verhilft der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg.

Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] soll allein den Anspruch der Beteiligten auf die Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegehren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend g[X.]esen ist. Dagegen ist nicht entscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Mai 2009 - [X.], [X.], 992 Rn. 25 = [X.], 1104 - Schuhverzierung). Diesen Anforderungen an den [X.] genügt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu allen gerügten Punkten zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen das [X.] von einem wirksamen Widerspruch der Markeninhaberin im Sinne von § 53 Abs. 3 [X.] ausgegangen ist. Diese Begründung ist weder inhaltsleer noch verworren, missverständlich oder widersprüchlich, so dass ohne weiteres nachvollzogen werden kann, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Die von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Widersprüche betreffen nur die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Ob die Entscheidung zutreffend ist, kann mit der Rüge aus § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.] nicht zur Überprüfung gestellt werden.

b) Die Entscheidung des [X.]s beruht auch nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]).

aa) Die Bestimmungen des Art. 103 Abs. 1 GG und des § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] garantieren den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.] 86, 133, 145 f.; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712; [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 731 Rn. 11 = [X.], 1110 - alphaCAM).

bb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe nicht darauf hing[X.]iesen, dass es das Prozessverhalten der Markeninhaberin, der [X.].         GmbH, als Widerspruch auszulegen gedächte. Hätte das [X.] darauf hing[X.]iesen, hätte die Antragstellerin geltend gemacht, dass der Widerspruch verfristet g[X.]esen und nicht gegenüber dem [X.] erklärt worden sei. Daraus ergibt sich keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf G[X.]ährung rechtlichen Gehörs.

(1) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] liegt allerdings vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein g[X.]issenhafter und vernünftiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte ([X.] 86, 133, 144 f.; [X.], NJW-RR 1996, 253, 254). Dagegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muss ein Verfahrensbeteiligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen ([X.] 74, 1, 5; 86, 133, 145). Zu den rechtlichen Gesichtspunkten, die die Antragstellerin auch ohne richterlichen Hinweis erwägen musste, gehörte vorliegend, dass die Markeninhaberin wirksam Widerspruch erhoben hatte. Diese hatte im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, Rechtsnachfolgerin der nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft zu sein. In einem solchen Fall lag auf der Grundlage der vom [X.] angenommenen Unwirksamkeit des Widerspruchs der Kommanditgesellschaft nicht fern, das prozessuale Verhalten der Markeninhaberin als wirksamen Widerspruch im Sinne von § 53 Abs. 3 [X.] aufzufassen.

(2) [X.] im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] scheidet aber auch deshalb aus, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf der von der Rechtsbeschwerde gerügten Verletzung der Hinweispflicht und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Auf die Frage, ob die Markeninhaberin der Löschung der Marke im Beschwerdeverfahren konkludent widersprochen hat, kommt es nicht an, weil die Kommanditgesellschaft bereits wirksam Widerspruch eingelegt hatte (dazu [X.] (1)).

cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, das [X.] habe ihren Anspruch auf G[X.]ährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es in dem gerichtlichen Hinweis vom 29. Oktober 2009 zunächst erklärt habe, sich zu der Frage nicht abschließend zu äußern, zu welchem Zeitpunkt der materiell-rechtliche Wechsel der Inhaberschaft an der Marke eingetreten sei, in dem angefochtenen Beschluss dann aber von einer materiell-rechtlich wirksamen Übertragung der Marke auf die Markeninhaberin ausgegangen sei. Das [X.] habe dabei das Vorbringen der Antragstellerin übergangen, die Marke sei nicht wirksam auf die Markeninhaberin übertragen worden.

(1) Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf G[X.]ährung rechtlichen Gehörs. Das [X.] hat für die Frage, ob die Markeninhaberin im Sinne von § 53 Abs. 3 [X.] wirksam der Löschung widersprechen konnte, allein auf deren formelle Legitimation nach Umschreibung der Marke abgestellt. Auf die Frage, ob die Markeninhaberin auch materiell-rechtlich das Markenrecht erworben hatte, kam es aus Sicht des [X.]s danach nicht an. Lässt das Gericht einen Vortrag unberücksichtigt, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen Vortrag nicht ankommt, liegt kein Gehörsverstoß vor (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09, juris Rn. 4).

(2) Schließlich beruht die angefochtene Entscheidung auch nicht auf dem gerügten Gehörsverstoß, weil die Kommanditgesellschaft wirksam Widerspruch erhoben hatte (dazu [X.] (1)).

IV. [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Bornkamm                    Büscher                    Schaffert

                    Koch                      Löffler

Meta

I ZB 98/10

17.08.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 27. Juli 2010, Az: 24 W (pat) 80/08, Beschluss

§ 7 MarkenG, § 53 Abs 1 MarkenG, § 53 Abs 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZB 98/10 (REWIS RS 2011, 3997)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3997


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 98/10

Bundesgerichtshof, I ZB 98/10, 17.08.2011.


Az. 24 W (pat) 80/08

Bundespatentgericht, 24 W (pat) 80/08, 27.07.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 98/10 (Bundesgerichtshof)


24 W (pat) 80/08 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Verfalls-Löschungsverfahren - "akustilon" – Mitteilung und Unterrichtung nach § 53 Abs. 4 MarkenG …


25 W (pat) 90/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek SACHSENGOLD" – Beschwerde gegen die Feststellung des Löschungswiderspruchs …


25 W (pat) 89/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek" – Beschwerde gegen die Feststellung des Löschungswiderspruchs – …


28 W (pat) 69/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren wegen Verfalls - "Zamek SUPPE" – zur Zulässigkeit und Statthaftigkeit der Beschwerde …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.